KfW-Effizienzhaus-Förderung mit BEG künftig noch attraktiver
Im Gegensatz zu den Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, die BAFA und KfW schon ab dem 1. Januar 2021 nach den neuen Richtlinien fördern sollen, ist der Startschuss für die Effizienzhaus-Förderung in Neubau und Sanierung erst für den 1. Juli 2021 vorgesehen. Dann sollen die neuen Förderrichtlinien – BEG WG für Wohngebäude und BEG NWG für Nichtwohngebäude in Kraft treten. Offiziell möchte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) zu den Richtlinien daher noch nichts sagen. „Wir sind bezüglich der beihilferechtlichen Genehmigung noch im Gespräch mit der EU-Kommission. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns zu Zwischenständen nicht äußern“, teilte die Pressestelle des Ministeriums auf Solarthemen-Anfrage mit. Die aktuellen Richtlinienentwürfe, die der Redaktion vorliegen, haben allerdings bereits das Plazet der anderen Bundesministerien erhalten. Eingeweihte halten sie für weitgehend abgeschlossen.
Sanierungsfahrplan und neue Effizienzhausklassen
Demnach können sich Bau- und Sanierungsinteressenten ab dem Sommer auf einige weitere Verbesserungen einstellen. Zwar wird sich an der bereits Anfang 2020 um zehn Prozent angehobenen Basisförderung für die verschiedenen Effizienzhaus-Klassen im kommenden Jahr nichts ändern. Allerdings will die Bundesregierung weitere Boni einführen. So wird künftig auch im Bereich der Effizienzhaussanierungen, ebenso wie bei den Einzelmaßnahmen, ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) der Schlüssel zu einem 5-prozentigen Bonus sein.
Auf den ersten Blick mag das stutzig machen, unterscheidet sich eine Effizienzhaussanierung fördertechnisch doch gerade dadurch von den Einzelmaßnahmen, dass die Sanierung in einem Stück geschieht. Wofür bedarf es dann eines Fahrplans über bis zu 15 Jahre? Vor allem in der Kombination von Einzelmaßnahmen und Effizienzhausförderung wird ein Schuh daraus: Wer einen iSFP für sein Gebäude erstellt hat, der könnte zunächst beispielsweise mit einer Heizungssanierung beginnen, bevor er in einem zweiten Schritt das Gebäude mit Dach- und Fassadendämmung zum Effizienzhaus veredelt. Den 5-prozentigen Zuschlag gibt es in diesem Beispiel sowohl für die Einzelmaßnahme Heizungserneuerung als auch für den abschließenden Umbau zum Effizienzhaus.
Effizienzhaus EE
Handelt es sich – um bei diesem Beispiel zu bleiben – bei der neuen Heizung etwa um einen Pelletskessel, eine Wärmepumpe und/oder eine große Solarthermieanlage, so besteht die Chance auf einen zweiten Bonus. Denn neu eingeführt in der KfW-Effizienzhaus-Förderung wird das sogenannte Effizienzhaus EE. In allen Effizienzhausklassen (EH) von EH Denkmal über EH 100, 85, 70, 55 bis hin zu EH 40 gibt es im Sanierungsbereich 5 Prozent mehr Zuschuss, wenn mindestens 55 Prozent der Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Energien stammen. Für den Zusatz EE soll künftig auch der Anschluss an ein Fernwärmenetz als Förderkriterium gelten, sofern dieses Netz zu 55 Prozent erneuerbare Energien enthält. Bei einem Neubau gilt für ein Effizienzhaus EE die gleiche Schwelle von 55 Prozent; allerdings beträgt der EE-Bonus hier nur 2,5 Prozent.
Effizienzhaus NH
Gleiches gilt für ein Effizienzhaus NH, wobei das Kürzel für nachhaltiges Bauen steht. Im Sanierungsfall 5 Prozent, beim Neubau 2,5 Prozent können Gebäude als NH-Förderbonus bekommen. Die Bauherren müssen die Planung dafür mit einem vom Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat anerkannten Nachhaltigkeitssiegel auszeichnen lassen. Allerdings können EE-Bonus und NH-Bonus nicht kumuliert werden.
Neue Förderhöchstgrenzen
Spannend wird die BEG-Förderung aber nicht nur wegen der neuen Boni, sondern insbesondere auch aufgrund der teilweise angehobenen Förderhöchstgrenzen. Bisher lag die Grenze der förderfähigen Kosten bei der KfW-Förderung pauschal bei 120.000 Euro. Nun soll diese für Effizienzhäuser EE, Effizienzhäuser NH und Effizienzhäuser 40plus auf 150.000 Euro angehoben werden. Im Bereich der Nichtwohngebäude ist sogar ein noch größerer Sprung zu erwarten.
Schub für Nichtwohngebäude
Bleibt es beim aktuellen Entwurf der BEG NWG für Nichtwohngebäude, so dürfte die Förderhöchstgrenze künftig im wesentlichen nur durch die europaweit gültige Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bestimmt sein. Zwar gibt es im Richtlinienentwurf einen üppigen Höchstwert von 2000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und 30 Millionen Euro pro Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr. Allerdings sind zusätzlich die AGVO-Grenzen zu beachten. Diese gelten freilich nur für Unternehmen, nicht etwa für Kommunen oder Vereine. Sonderregeln gelten außerdem bei den Förderhöchstgrenzen für Planungs-, Baubegleitungs- und Zertifizierungskosten sowie für die Kosten von Verteilnetzen.
Neue Effizienzklassen für Nichtwohngebäude
Einen Schritt vorwärts zum klimaneutralen Gebäudebestand will die Bundesregierung nun im Bereich der Nichtwohngebäude durch die Angleichung der Effizienzhausklassen an den Wohnbereich machen. Bisher war in punkto Förderung bei EH 55 für Neubauten und bei EH 70 für Sanierungen Schluss. Künftig sollen aber auch Nichtwohngebäude bis auf das Niveau von EH 40 saniert und entsprechend hoch bezuschusst werden. Die Fördersätze sind für Nichtwohngebäude generell gleich wie bei den Wohngebäuden – einschließlich der EE- und NH-Boni.
Zeitplan
Ab Programmstart am 1. Juli 2021 soll zunächst weiterhin die KfW für alle Zuschüsse und Kredite in der Effizienzhaus-Förderung zuständig sein. Ab dem 1. Januar 2023 soll dann das BAFA die Zuschussvariante auch für Komplettsanierungen übernehmen, so wie bereits ab 1. Januar 2021 im Bereich der Einzelmaßnahmen. Ab 2023 will dann die Bundesregierung für alle Teilprogramme der BEG die volle Wahlfreiheit zwischen einer Kreditförderung mit Tilgungszuschuss und einem direkten Zuschuss realisieren.
Es gilt als sicher, dass der Bundestag am morgigen Freitag den Weg für die neuen Förderprogramme frei macht, indem er den Etat für die BEG im Umfang von fast 5,8 Milliarden Euro für das Haushaltsjahr 2021 beschließen wird.
10.12.2020 | Autor: Guido Bröer
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