Registrierungsfrist im Marktstammdatenregister endet

Zu sehen ist eine Photovoltaik-Anlage, für die der Besitzer die Registrierungsfrist im Marktstammdatenregister hoffentlich eingehalten hat.Foto: Rainer Schmittchen / stock.adobe.com
Auch kleine Photovoltaik-Anlagen gelten als registrierungspflichtige Stromerzeugungseinheit.
Am 31. Januar 2021 endet die Registrierungsfrist im Marktstammdatenregister für in Deutschland installierte Stromerzeugungseinheiten. Immer noch fehlen etwa 350.000 Bestandsanlagen im Register. Für Neuanlagen gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.

Im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sind mittlerweile die Daten zu zwei Millionen in Deutschland installierten Stromerzeugungseinheiten eingetragen. Bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Januar 2021 müssen noch etwa 350.000 Bestandsanlagen registriert werden. Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Unterbrechung ausbezahlt werden können, müssen Bestandsanlagen bis zum Ende der Übergangsfrist registriert sein. Für Neuanlagen gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Registrierungsfrist im Marktstammdatenregister.

Registrierungen können online unter www.marktstammdatenregister.de  vorgenommen werden. Aufgrund der am 31. Januar 2021 ablaufenden Registrierungsfrist im Marktstammdatenregister zur erstmaligen Registrierung kommt es aktuell zu einer erhöhten Nachfrage. Daher kann es zu einer verzögerten Bearbeitung von Anfragen kommen. Den Anlagenbetreibern stehen darum auf den Hilfeseiten des Marktstammdatenregisters umfassende Erläuterungen und FAQ zur Verfügung.

Wer muss sich registrieren?

Alle Akteure des Strom- und Gasmarkts sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren. Bestandsanlagen müssen neu registriert werden, auch wenn sie bereits in einem der Vorgängerregister der Bundesnetzagentur gemeldet waren.

Solaranlagen, KWK-Anlagen und ortsfeste Batteriespeicher müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z.B. Netzbetreiber und Strom- und Gashändler.

Im Marktstammdatenregister werden ausschließlich Stammdaten eingetragen. Dazu gehören beispielsweise Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten, Unternehmensform. Im Unterschied dazu können Daten, die energiewirtschaftliche Aktivitäten abbilden (z.B. produzierte Strommengen und Speicherfüllstände), nicht ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Die Konsequenzen, die drohen, wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt, hat die Politik im EEG zu Jahresbeginn aber noch entschärft.

8.1.2021 | Quelle: Bundesnetzagentur | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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