BEG-Förderung – ein Blick auf die Details

Konstuktionszeichnungen von Gebäuden, darauf das Modell eines Hauses und ein TaschenrechnerFoto: Stockwerk Fotodesign / stock.adobe. com
Seit Anfang des Monats fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Einzelmaßnahmen nach der Richtlinie der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG). Die Förderung kompletter Effizienzgebäude im Wohn- und Nichtwohnbereich soll dann am 1. Juli starten. Nachdem die Solarthemen bereits im Vorfeld ausführlich über die neuen Fördersätze berichtet haben, beleuchten wir hier einige Details, die bislang noch wenig bekannt sind.

Eine Nachricht, die besonders für kommerzielle Profiteure der neuen Bundesförderung relevant ist, kam erst kurz vor Weihnachten aus Brüssel. Die neue Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) ist eine staatliche Beihilfe, die EU-rechtlich nicht als solche gilt.

BEG ist nicht beihilferelevant

Denn in intensiven Verhandlungen hat das Bundeswirtschaftsministerium bei der EU-Kommission erreicht, dass die üblichen Subventionsgrenzen nicht gelten. Unternehmen könenn also alles vergessen, was sie in der Vergangenheit bei den Vorgängerprogrammen MAP oder CO2-Gebäudesanierungsprogramm nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder der De-Minimis-Regel zu beachten hatten. Dies gilt auch für die Umwelt- und Energiebeihilfe-Leitlinien der EU (UEBEL). In den häufig gestellten Fragen (FAQ) auf der Homepage des BAFA wird das so erklärt. „Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM), für Wohngebäude (BEG WG) sowie für Nichtwohngebäude (BEG/NWG), wurde von der Europäischen Kommission gegenüber dem BMWi als beihilfefrei eingestuft. Diese Bewertung erfolgte im Rahmen einer Konsultation, nicht in einem förmlichen Notifizierungsverfahren“. Voraussetzung für diese Qualifizierung ist insbesondere, dass die Förderung keine Unternehmen oder Branchen diskriminiert bzw. besser stellt.

De-Minimis unwichtig

Die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission folgte dabei einer neuen Beihilfeleitlinie („State aid guiding template“) zur Energieeffizienz. Diese hat sie im Zuge der Einigung über die sogenannte „EU-Aufbau- und Resilienzfazilität“ Ende 2020 veröffentlicht.

Das BAFA erklärt: „Für Antragsteller bedeutet dies konkret, dass sie in ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. ist auch bei Nichtwohngebäuden keine De-Minimis-Erklärung mehr nötig, die Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten entfällt, ebenso eine evtl. Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen).“
Die BEG-Zuschüsse und eventuell kumulierbare Förderungen – etwa der Bundesländer – können somit deutlich über die von der AGVO vorgegebenen prozentualen und absoluten Grenzen hinausgehen.

MAP-Übergangsrichtlinie

Dies gilt freilich noch nicht für Förderungen nach der Ende Dezember 2020 neu aufgelegten MAP-Förderrichtlinie. Dieses Dokument, in dem die Fördersätze gegenüber 2020 im Wesentlichen unverändert geblieben sind, dient allein dem Übergang. Denn am 1. Januar startete ja zunächst nur die Zuschussförderung des BAFA für Einzelmaß­nahmen. Wer einen Kredit der KfW für solche Einzelmaßnahmen in Anspruch nehmen möchte, muss sich bit der Antragstellung noch bis zum 1. Juli gedulden. Gleiches gilt für Antragsteller, die die zeitgleich veröffentlichten BEG-Richtlinien für komplette Wohn- und Nichtwohngebäude (BEG WG, BEG NWG) nutzen möchten. Oder sie müssen beide mit den Übergangsrichtlinien Vorlieb nehmen.

Ähnliches gilt für den Bereich der Wärmenetze, den das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) bislang noch über das MAP fördert. Wann mit der angekündigten neuen Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) neue Förderprinzipien Einzug halten, dazu legt sich das BMWi noch nicht fest. Hierzu laufen noch die Verhandlungen mit Brüssel. Nach Solarthemen-Informationen könnten sich die Gespräche allein schon deshalb noch eine Weile hinziehen, weil die BEW im gleichen Verhandlungspaket stecken, wie einige kompliziertere Subventionsfälle, etwa aus dem Agrarbereich.

Bei 60 Prozent Zuschuss ist Schluss

Vielleicht wollen die Brüsseler Sub­ven­tionshüter auch deshalb milde mit den BEG-Antragstellern umgehen, weil das BMWi in der Förderung selbst schon eine strengere Kumulationsgrenze eingezogen hat als bisher. Mehr als 60 Prozent Zuschuss zu den Investitionskosten wird es künftig nicht geben. Bislang hatte das BAFA lediglich darauf zu achten, dass im Falle ergänzender Förderungen, etwa von Bundesländern oder Kommunen, nicht mehr als das Doppelte der Bundesförderung als Gesamtsumme resultierte. Jetzt muss das Amt seinen Zuschuss kappen, falls insgesamt 60 Prozent der förderfähigen Investitionen zusammenkämen. Angesichts von teils 50- und 55-prozentigen Förderoptionen innerhalb der BEG müssen förderwillige Länder und Kommunen schon genau hinschauen, wo sie eigene sinnvolle Duftmarken setzen können.

Die absolute Höhe der förderfähigen Kosten ist bei den Einzelmaßnahmen auf 60.000 Euro pro Wohneinheit beziehungsweise 1000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche begrenzt. Hiervon getrennt sind die Höchstbeträge für Fachplanung und Baubegleitung zu betrachten. 5000 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 2000 Euro pro Wohneinheit für Mehrfamilienhäuser sind dafür förderfähig. Bei Nichtwohngebäuden ist dies auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche begrenzt.

Bonusförderung durch Energieberatung

Besonders hoch können die Förderungen im Zusammenhang mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ausfallen. Dieser führt bei Einzelmaßnahmen und Wohngebäuden – nicht aber bei Nichtwohngebäuden – zu einem 5-prozentigen Bonus bei allen investiven Maßnahmen. Einige der häufigsten Fragen, die das BAFA aktuell erreichen, drehen sich um diesen iSFP-Bonus. Im iSFP wird für ein Be­- stands-Wohngebäude die Sanierung bis zu einem bestimmten, förderfähigen Energiehausstandard beschrieben. Erfolgt die Sanierung in Einzelschritten, so haben Bauherren bis zu 15 Jahre Zeit um den skizzierten Effizienzhausstandard zu erreichen.

Für jede Einzelmaßnahme kann der Antragsteller oder die Antragstellerin den 5-prozentigen Bonus geltend machen. Dieser wird unmittelbar mit der geförderten Maßnahme, beispielsweise einer Heizungserneuerung oder einem Austausch der Fenster, abgerechnet. Die letzten Maßnahmen, die schließlich zum Erreichen des Effizienzhausstandards führen, lassen sich über die BEG WG mit dem dort vorgesehenen Fördersatz bezuschussen.

iSFP – es droht keine Rückzahlung

Und was ist, wenn diese Förderstufe – aus welchen Gründen auch immer – am Ende nicht erreicht wird? Das BAFA versichert, dass die bereits erhaltenen iSFP-Boni dann nicht zurückzuzahlen sind. „Der iSFP-Bonus wird bereits ab der ersten Maßnahme gewährt und auch nicht zurückgefordert, wenn der iSFP nicht innerhalb von 15 Jahren vollständig umgesetzt wird.“

Eigentlich von selbst versteht sich dabei, dass der iSFP bereits vor einem Förderantrag für die darin beschriebenen investiven Maßnahmen aufgestellt und beim BAFA registriert werden muss. „Der iSFP ist an das jeweilige Gebäude gebunden und kann auch von nachfolgenden Eigentümern für den Erhalt des Bonus genutzt werden“, stellt das BAFA klar.

Allerdings können am Fahrplan während dieser Zeit keine eigenmächtigen Änderungen vorgenommen werden. Das BAFA erläutert: „Unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung / Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind dabei unschädlich.“ So könne beispielsweise anstelle einer Gas-Hybridheizung problemlos eine Wärmepumpe eingebaut werden. Abweichungen von der bewilligten Maßnahme seien BAFA beziehungsweise KfW jedoch unverzüglich anzuzeigen. Werten die Förderstellen eine Maßnahme als minderwertig gegenüber der iSFP-Vorgabe so entfällt der Bonus für diese Maßnahme, auch wenn die Einzelmaßnahme ansonsten förderfähig sein sollte.

Eigenleistung gilt nicht

Eine schlechte Nachricht enthält die neue BEG-Richtlinie für alle fachkundigen Handwerker oder Ingenieurinnen, die ihr Eigenheim in Eigenleistung sanieren oder bauen wollen. Denn mit der Praxis, dass bei entsprechender Fachkunde Zuschüsse möglich sind, ist jetzt Schluss. Das BAFA erklärt dazu klipp und klar: „Eigenleistungen sind im Rahmen der BEG auch dann nicht förderfähig, wenn sie durch fachkundige Personen durchgeführt werden. Eine Förderung ist auch in solchen Fällen nur möglich, wenn eine vom Antragsteller getrennte (juristische) Person beauftragt wurde (z. B. eine GmbH).“ Selbst auf einen Zuschuss zu den Materialkosten – beispielsweise für Dämmmaterial – können Freunde des Do-It-Yourself nicht hoffen. Gleiches gilt auch für Planungsleistungen und Baubegleitung: Architekten oder Energieeffizienzexperten können für solche Arbeiten am eigenen Häuschen nicht mit Förderung rechnen.

Expertenliste

Wie schon bisher bei der KfW-Förderung müssen jetzt auch beim BAFA alle Förderungen mit Ausnahme einer Heizungssanierung oder Heizungsoptimierung von einem in der Energieeffizienzexperten aus der Expertenliste abgesegnet werden. Für Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz generell 50 Prozent.

Mindestkollektorfläche entfällt

Zum ersten Mal in der Geschichte der BAFA-Förderung für Solarthermieanlagen ist mit derBEG-Richtlinie die Mindest-Kollektorgröße für diese Anlagen entfallen. F rüher hieß es, dass für eine Warmwassersolaranlage mindestens 3 Quadratmeter Kollektorfläche erforderlich seien. Und im Bereich der Heizungsunterstützung galten mindestens 7 Quadratmeter Röhrenkollektor und 9 Quadratmeter Flachkollektor als Maß der Dinge. Doch nun hat sich das Wirtschaftsministerium ausgerechnet an dieser Stelle für einen Akt der Entbürokratisierung entschieden. Lediglich im Bereich der Gas-Hybridanlagen gilt weiterhin ein 25-prozentiger Anteil erneuerbarer Energien an der Kesselleistung als Förderschwelle. Dabei ist die Solarleistung einheitlich mit 635 Watt pro Quadratmeter Kollektorfläche anzusetzen.

Ansonsten ist man im Ministerium offenbar überzeugt, dass die ausschließlich für die Förderung zugelassenen Fachunternehmer ihren Kunden schon keine für den gedachten Zweck zu kleinen Alibikollektorflächen aufs Dach setzen werden.

Gebäude muss 5 Jahre alt sein

Speziell für die beliebte Praxis der Solarvorrüstung betrifft eine weitere neue Begriffsbestimmung der BEG. Einzelmaßnahmen sind nur noch in Gebäuden förderfähig, „deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt“. Bislang betrugf diese Frist zwei Jahre. Wer also als sparsame Baufamilie mit dem Gedanken spielt, sein Häuschen erst im Nachhinein mit einem Solarkollektor zu verzieren, um seinen persönlichen Kreditrahmen nicht zu sprengen, der muss eine entsprechende Wartezeit ieinkalkulieren. Im gleichen Schritt sind jetzt für den Neubau sämtliche Einzelmaßmahmen entfallen.

Effizienzhaus EE

Die Intention ist dabei klar: Offensichtlich will der Fördergeber Neubauinteressenten von vornherein zum Bau eines Effizienzhauses aus einem Guss motivieren. Zumal es dort, in der BEG WG fünfprozentige Boni für die neue Effizienzhaus-EE-Klasse mit überwiegend erneuerbarer Wärmeversorgung geben wird. Die bisherige Innovationsförderung für hocheffiziente Wärmepumpen oder Brennwert-Pelletskessel im Neubau hätte da nicht recht ins Bild gepasst.

Innovationsförderung umgestrickt

Interessenten müssen sich freilich gedulden, oder sich an den bestehenden Programmen der KfW orientieren. Denn während die BAFA-Innovationsförderung für die Einzelmaßnahmen im Neubau mit dem Jahreswechsel entfallen ist, tritt die BEG WG für ganze Gebäude erst am 1.7.2021 in Kraft.

Für den Altbau freilich sind die entsprechenden Innovations-Anreize weiterhin in der BEG EM enthalten, wenngleich ein wenig versteckt. So können besonders emissionsarme Pelletskessel einen um 5 Prozentpunkte höheren Zuschuss bekommen als die heute marktbestimmenden Modelle. Dafür dürfen sie nur noch 2,5 Milligramm pro Kubikmeter Feinstaub ausstoßen. Mit Ölaustauschprämie und iSFP-Bonus kann so ein moderner Kessel auf 55 Prozent Förderung kommen.
Erhalten bleibt als Einzelmaßnahme auch die sogenannte „ertragsabhängige“ Förderung für Solarkollektoranlagen in Sonnenhäusern mit hohen Deckungsgraden und Mehrfamilienhäusern. Wenn es nicht ab Juli ohnehin günstiger ist, letztere über die BEG WG als Effizienzzhaus EE zu fördern, dann können dafür weiterhin 45 ct für den im Solar-Keymark ausgewiesenen Jahresertragswert in Kilowattstunden in Form eines einmaligen Zuschusses bezogen werden.

Visualisierung

Weniger attraktiv als früher ist jetzt die Förderung für Visualisierungsmaßnahmen für erneuerbare Energieerträge an öffentlichen und privaten Gebäuden. Bis Ende 2020 bot das BAFA dafür 1200 Euro als Zuschuss, wovon sich die Monitoranlage häufig komplett finanzieren lief. Doch jetzt finanziert es die Visualisierung nur noch zum Prozentsatz der zugehörigen Maßnahme mit.

23.1.2020 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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