Wohnungseigentumsgesetz WEG regelt Recht auf eigene Ladestation für E-Auto
Wer ein Elektroauto besitzt oder sich eines kaufen möchte, für den kann sich eine private Ladestation lohnen. Seit letztem Jahr haben Wohnungseigentümer und Mieter in einem Mehrparteienhaus das Recht auf eigene Ladestation. Sie können die Zustimmung der anderen Eigentümer oder des Vermieters zur Einrichtung einer Wallbox oder Ladesäule zu verlangen. Unterstützung erhalten Interessenten zusätzlich durch eine staatliche Förderung der KfW-Bank. Wie es mit der privaten Ladestation klappt und wie Mieter und Eigentümer am besten vorgehen sollten, weiß Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtschutz Leistungs-GmbH.
Anspruch auf Wallbox bei Wohnungseigentum
Seit 1. Dezember 2020 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. „Seitdem hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft einer angemessenen baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum zustimmt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient“, so Michaela Rassat. Das ist wichtig, denn: Auch wenn der Stellplatz selbst zum sogenannten Sondereigentum des einzelnen Eigentümers gehört, so sind Kellerwände, Stromleitungen und Hausanschluss doch Teile des Gemeinschaftseigentums. Und an diesen müssen Veränderungen vorgenommen werden, um eine Ladestation einzurichten.
Wie bekommt die Eigentumswohnung eine Ladestation?
Um das Vorhaben in die Tat umzusetzen, benötigen E-Auto-Fahrer einen Beschluss der Eigentümerversammlung. „Die Eigentümerversammlung hat ein Mitspracherecht, wie die Maßnahme durchgeführt werden soll“, erklärt die Rechtsexpertin. Denn meist gibt es mehrere Möglichkeiten, sie technisch umzusetzen. Die Kosten des Projekts trägt nicht die Gemeinschaft, sondern der Wohnungseigentümer, der die Ladestation einrichten möchte. Daher empfiehlt Rassat, sich zunächst Mitstreiter in der Eigentümergemeinschaft zu suchen. Sind mehrere Eigentümer an Ladestationen interessiert, lassen sich die Kosten für notwendige Änderungen an der Elektrik teilen. Zugleich sollte der E-Auto-Besitzer einen Antrag für die nächste Eigentümerversammlung stellen, damit diese den notwendigen Beschluss fassen kann. Es ist sinnvoll, vor der Versammlung gemeinsam mit einem Fachmann die technischen Voraussetzungen und Kosten zu klären und diese Informationen auch den Miteigentümern zu geben. Liegt der Beschluss vor, ist es notwendig, den Netzbetreiber zu informieren und gegebenenfalls dessen Genehmigung einzuholen. Dies übernimmt normalerweise der Fachbetrieb.
Recht auf Ladestation gilt auch für Mieter
Nicht nur Wohnungseigentümer, auch Mieter profitieren von den jüngsten Gesetzesänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). „Sie können nun nach § 554 BGB von ihrem Vermieter die Erlaubnis zur Einrichtung einer Ladestation verlangen“, informiert Michaela Rassat. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung muss der Vermieter den Einbau der Ladestation gegenüber seinen Miteigentümern im Rahmen einer Eigentümerversammlung durchsetzen. Verweigern kann er die Zustimmung gegenüber seinem Mieter nur, wenn ihm unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Einbau nicht zugemutet werden kann. Die Kosten für den Einbau trägt in der Regel der Mieter.
Förderung für die Wallbox
„Wer sich eine private Ladestation einrichtet, profitiert von der staatlichen Förderung“, informiert die ERGO Rechtsexpertin. Das Interesse daran ist groß: Laut Bundesverkehrsministerium hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als Förderbank des Bundes allein in der ersten Förderwoche über 90.000 private Ladepunkte bewilligt. Berechtigt sind Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Vermieter von Eigentumswohnungen sowie Mieter. „Die Förderung der KfW-Bank umfasst die Anschaffung der Ladestation, das Managementsystem zur Steuerung, den Netzanschluss sowie die Installation durch den Fachmann“, sagt Rassat. Pro Ladepunkt gibt es einen pauschalen Zuschuss von 900 Euro. Die Gesamtkosten dürfen allerdings nicht darunter liegen. Wichtig: Interessenten dürfen die Ladestation erst kaufen, nachdem der Antrag bewilligt wurde. Um die Förderung zu erhalten, gelten zudem folgende Voraussetzungen:
- Die Ladestation verfügt über eine Normalladeleistung von 11 kW.
- Der Strom kommt vollständig aus erneuerbaren Energien.
- Die Station ist mit einer „intelligenten Steuerung“ ausgestattet, um eine Überlastung der örtlichen Stromnetze zu vermeiden.
8.2.2021 | Quelle: Ergo | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH