Kommunalabgabe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen?

Eine Freiflächen-Anlage unter blassblauem Himmel.Foto: Vattenfall / J. Louseberg
Mit § 36k des EEG 2021 hat der Gesetzgeber vor Weihnachten eine freiwillige Abgabe von Windparks in Höhe von bis zu 0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde eingeführt. Per Verordnung nach § 95 Abs. 3 EEG kann die Bun­desre­gie­rung die Regelung auch auf Solar­parks übertragen. Eine solche Kom­mu­nalschenkung für Photovoltaik ist umstritten.

§ 95 EEG2021 ermächtigt die Bundesre­gie­rung per Verordnung mit Zustimmung des Bun­des­tages „in Ergänzung zu § 36k zu regeln, dass Betreiber von Anlagen anderer erneuerbarer Energien als Windenergieanlagen an Land betroffenen Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde anbieten können; hierzu kann sie Regelungen treffen, für welche Anlagen, unter welchen Voraussetzungen, bis zu welcher Höhe und an welche Gemeinden die Zahlungen angeboten werden können.“ Das meint vor allem eine Kommunalabgabe auch für Photovoltaik.

Kann man mit Geld Akzeptanz schaffen?

Der Leipziger Jura-Professor Martin Maslaton hat jetzt auf die Tücken einer solchen Regelung aufmerksam gemacht. Maslatons engagiertes Eintreten für den Ausbau erneuerbarer Energien ist bekannt (vgl. Interview in Solarthemen Nr. 524). Gerade dieses Engagement bewegt ihn aber, im Gegensatz zu vielen in der Branche eine kritische Haltung zu einer solchen Kommunalabgabe für Wind oder Photovoltaik einzunehmen: „Es ist naiv zu glauben, dass man mit Geld Akzeptanz schafft.”

Juristische Tücken

Vielmehr fürchtet Maslaton, dass Gegner der Erneuerbaren das Argument einer Schenkung nutzen könnten, um Kommunalvertretern finanzielle Interessen zu unterstellen. Damit daraus kein Vorwurf im strafrechlichen Sinne werden kann, hat der Gesetzgeber vorgebaut. Im § 36 k des EEG2021 hat er festgehalten, dass entsprechende Vereinbarungen zwischen Anlagenbetreiber und Kommune „nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs“ gelten. Und trotzdem ist der Jurist Maslaton skeptisch: „Wenn man den § 36 k minutiös einhält, ist es wohl kein Fall von Vorteilsnahme und Bestechung. Aber das Strafgesetzbuch ist durch diesen EEG-Paragraphen nicht außer Kraft gesetzt. Es ist zumindest heikel, Verträge entsprechend rechtssicher zu formulieren.”

Werde die Regelung künftig aus dem Windbereich auf die Photovoltaik übertragen, so komme ein weiteres Problem hinzu. Denn betriebswirtschaftlich seien 0,2 Cent Kommunalabgabe pro Kilowattstunde für die PV kaum darstellbar, meint Maslaton. Er weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass sich eine Verordnung nach § 95 Abs. 3 EEG ohne weiteres nur auf EEG-Anlagen beziehen würde. Inzwischen würden aber gerade PV-Anlagen immer häufiger außerhalb des EEG über direkte Stromlieferverträge (PPA) realisiert. „Zu glauben dass man etwas erreicht, wenn man eine solche Beteiligung nur für PV-Freiflächenanlagen im EEG per Verordnung festlegen würde, halte ich für illusorisch. Wahrscheinlich gäbe es dann bald keine EEG-Projekte mehr.“

Branchenlobby will die Verordnung

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW), will deshalb eine Regelung von Kommunalabgaben für Solarparks möglichst unabhängig vom EEG betrachten. BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig lässt dabei an der grundsätzlichen Zustimmung zu dieser Option gegenüber den Solarthemen keinen Zweifel. Er sagt: „Der BSW setzt sich weiter dafür ein, dass die Kommunalabgabe auch bei neuen Solarparks ermöglicht wird – egal, ob diese mit oder ohne Förderung errichtet werden. Nach unserer Einschätzung könnte die Kommunalabgabe mit dazu beitragen, auch künftig ihre hohe Akzeptanz in der Bevölkerung zu sichern.“

Wichtig sei aber, dass die Kommunalabgabe umlagefähig sei, um die Wirtschaftlichkeit von Projekten nicht zu beeinträchtigen. Im Windbereich ist dies bereits der Fall. Bei den EEG-Auktionen entsteht den Projekten kein Nachteil gegenüber anderen Bewerbern, wenn sie freiwillig die Kommunen beteiligen. Im Gegensatz zum Bundesverband Windenergie, der sich in der EEG-Novelle des vergangenen Jahres vergeblich für eine verpflichtende Kommunalabgabe eingesetzt hatte, besteht BSW-Mann Körnig darauf, dass die PV-Abgabe, für die er sich einsetzt, möglichst freiwillig bleibe.

Dies müsse schon deshalb so sein, sagt Carsten Pfeiffer, Leiter Politik und Strategie des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft (bne), weil eine verpflichtenden Kommunalabgabe für Photovoltaik über das EEG die PPA-Anlagen nicht erfassen könne. Daran geknüpft sieht auch er das Kriterium der Freiwilligkeit: „Wir gehen davon aus, dass unsere PV-Projektierer gerne freiwillig zahlen würden. Der bne erwartet von der Bundesregierung, dass sie die Verordnungsermächtigung möglichst schnell nutzt.“

Ministerium macht keine Anstalten

Dazu zeigt das Ministerium allerdings aktuell keine Neigung. Nach Redaktionsschluss für Solarthemen Ausgabe 536 teilte das BMWi auf Solarthemen-Anfrage mit, dass es aktuell keine Notwendigkeit sehe, die Option einer Kommunalabgabe auf Solarparks zu übertragen. Das Ministerium schreibt dazu: „Die EEG-Novelle hat die finanzielle Beteiligung der Kommunen bei neuen Windenergieanlagen an Land eingeführt. Damit hat sie einen wichtigen Beitrag für die Akzeptanz neuer Windparkprojekte geleistet. (…) Bei den anderen Technologien sieht die Bundesregierung diese Akzeptanzprobleme bisher nicht. Hinsichtlich der Akzeptanz auch bei anderen Technologien wird die Entwicklung aber fortlaufend beobachtet. Da die Kosten für die finanzielle Beteiligung über das EEG gewälzt werden, muss eine mögliche Ausweitung auch vor dem Hintergrund der Kosteneffizienz sorgfältig abgewogen werden.“

18.2.2021, aktualisiert am 24.2.2021 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

Beliebte Artikel

Schließen