BNetzA-Bericht zu Stromspeicher-Umlagenbefreiung ist überfällig

Foto: BVES
BVES-Geschäftsführer Urban WIndelen
Der Betrieb von Phovoltaik-Stromspeichern, die der Eigenstromversorgung dienen und zugleich Netzdienstleistungen erbringen, sei aktuell rechtlich kaum möglich. Um eine komplizierte Regelung des EEG gegen eine Doppelbelastung mit der EEG-Umlage zu vermeiden, fehlt unter anderem ein gesetzlich vorgeschriebener Bericht der Bundesnetzagentur (BNetzA), der seit zwei Monaten überfällig ist.

Auf dieses Problem weist jetzt der Bundesverband Energiespeicher (BVES) hin. Der Verband der Energiespeicherindustrie erwartet den Bericht der BNetzA zur Evaluierung der Anwendbarkeit des § 61l EEG2021, der den Mischbetrieb für Stromspeicher zur Vermeidung von Doppelbelastungen regeln soll. Die Bundesnetzagentur sei gesetzlich verpflichtet, diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2020 vorzulegen, betont BVES-Geschäftsführer Urban Windelen im Gespräch mit dem Solarserver. Bereits seit dem EEG 2017 sei das Problem bekannt. Die Praxis zeige aber, dass der hochkompliziert formulierte Paragraf 61 l, der die Doppelbelastung mit EEG-Umlage abschaffen sollte und entsprechend als großer Fortschritt für die Speicherbranche gefeiert wurde, nicht praktikabel sei. Es gebe schlicht kein anerkanntes Messkonzept dafür und der Bericht der BNetzA, wenn er denn endlich komme, müsse dies eigentlich schonungslos offenlegen.

Vor diesem Hintergrund bedauert die Energiespeicherindustrie, dass der Bericht der BNetzA bis heute aussteht. Windelen sagt: „Wir brauchen dringend den Bericht, um die Stromspeicher endlich effizient und systemdienlich im Multi-Use betreiben zu dürfen. Die derzeitige gesetzliche Regelung zum Mischbetrieb ist schon technisch nicht umzusetzen und läuft damit ins Leere. Damit können Speicher auch nicht ihre sinnvollen Systemdienstleistungen anbieten. Sie werden weiterhin mit doppelten Steuern und Abgaben bestraft. Diese Erfahrungen hätten wir auch gern der Bundesnetzagentur für ihren Bericht zugeliefert, doch wurde die Branche bisher nicht eingebunden.“

Alle Multi-Use-Speicher betroffen

Zum Ende des Jahres 2020 wurde das EEG novelliert und aktuell wird der EnWG-Gesetzesentwurf debattiert. In diesem Zusammenhang müsste nach Auffassung des BVES auch die Anpassung des § 61l EEG eine besondere Rolle spielen, da § 61l EEG den Mischbetrieb von Stromspeichern regeln soll. § 61l EEG ordnet entsprechend den Betrieb von Stromspeichern ein. Dieser Gesetzespassus betrifft alle Stromspeicher, die nicht allein als Netzspeicher oder allein zur Eigenversorgung betrieben werden, sondern flexibel verschiedene Dienstleistungen aus einem Speicher liefern – im sogenannten Mischbetrieb beziehungsweise Multi-Use.

Da der Bericht der BNetzA über die Anwendbarkeit des § 61l EEG für Multi-Use-Stromspeicher noch nicht vorliegt, fürchtet der BVES, dass die notwendige Anpassung der Regelung bei den aktuellen Gesetzesänderungen unberücksichtigt bleiben könnte. Der effiziente Mischbetrieb von Stromspeichern wäre damit insbesondere bei kleineren Anlagen in privaten Haushalten weiterhin ausgebremst.

Die EU-Richtlinien EE-RL (Erneuerbare-Energien-Richtlinie II) sowie EBM-RL (Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie), die mit dem EEG und dem EnWG in deutsches Recht umgesetzt werden sollen, stärken die Position von Energiespeichern deutlich und formulieren explizit ein Recht auf den Mischbetrieb von Speichern. In diesem Zusammenhang entstünde eine Konfliktsituation zwischen EU-Vorgaben und deutscher Gesetzgebung, meint der BVES.

EU-Vorgaben umsetzen!

Windelen sagt: „Deutschland verpasst den Anschluss an die Entwicklungen für ein grünes, kosteneffizientes und versorgungssicheres Energiesystem, wenn jetzt die Vorgaben aus den EU-Richtlinien nicht ordentlich umgesetzt werden. Die derzeitigen Regelungen zum wichtigen Mischbetrieb von Speichern in § 61l EEG sind technisch nicht umsetzbar. Das steht seit Jahren fest. Weiter auf einen überfälligen Bericht der BNetzA zu verweisen, sollten wir uns jetzt nicht erlauben. Wir brauchen endlich eine rechtssichere und vor allem technisch umsetzbare Regelung des Mischbetriebs von Speichern.“.

Energiespeicher nähmen eine zunehmend wichtige Rolle im Energiesystem ein. Sie seien das passende Werkzeug, um erneuerbare Energien zu integrieren und der wachsenden Dezentralisierung die notwendige Flexibilität bereitzustellen. Ein großer Vorteil von Energiespeichern sei, dass sie verschiedene Dienstleistungen für das Energiesystem gleichzeitig erbringen könnten. Sie stellten das perfekte Multifunktionswerkzeug der Energiewende dar. Diese Multifunktionsfähigkeit werde aber aktuell gehemmt und der Energiespeicher weitgehend auf eine einzelne Funktion reduziert. Damit bleibe das Potenzial zur Flexibilisierung durch Stromspeicher ungenutzt und die innovative Speicherindustrie in Deutschland werde durch die BNetzA ausgebremst.

26.2.2021 | Quelle: BVES | Solarserver
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