vedec: Novelle der Wärmelieferverordnung längst überfällig

Zu sehen ist ein Balkendiagramm, das den Rückgang der Contracting-Verträge von 2005 bis 2019 zeigt und die Notwendigkeit der Novelle der Wärmelieferverordnung belegen soll.Grafik: vedec
Seit 2010 geht die Zahl der Contracting-Verträge der vedec-Mitglieder deutlich zurück.
Die Wärmelieferverordnung (WärmeLV) setzt den rechtlichen Rahmen für das Wärme-Contracting. Doch der von ihr erhoffte Effekt, die Sanierungsraten im Wohngebäudebestand zu steigern, ist ausgeblieben. Laut Branchenverband vedec ist die WärmeLV sogar ein wesentliches Hemmnis und daher fordert er eine Novelle der Verordnung.

Vor knapp acht Jahren wurde mit der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) erstmalig eine einheitliche Regelung für die Umstellung auf Wärmelieferung (Contracting) eingeführt. Der erhoffte Effekt bei den Sanierungsraten im Wohngebäudebestand ist jedoch ausgeblieben. Ganz im Gegenteil: die WärmeLV stellt ein wesentliches Hemmnis bei der Umsetzung von Effizienzmaßnahmen im Zuge einer energetischen Sanierung durch einen professionellen Energiedienstleister bzw. Contractor dar. Eine Novelle ist längst überfällig. Hoffnung macht die vom Bundesjustizministerium (BMJV) vergebene Evaluierung der WärmeLV an die Prognos AG und die KEA Baden-Württemberg.

„Wir setzen uns bereits seit vielen Jahren für eine Novelle der Wärmelieferverordnung ein. So haben wir bereits in unserem Maßnahmenkatalog zur Bundestagswahl 2017 dringend notwendige Anpassungen im Sinne des Klimaschutzes gefordert. Umgesetzt hat die Bundesregierung davon bisher nichts“, sagt Tobias Dworschak, Geschäftsführer des Verbands für Energiedienstleistungen Effizienz und Contracting e.V. (vedec). „Die jetzt anstehende Evaluierung der WärmeLV ist auch ein Erfolg der vom vedec initiierten Arbeitsgruppe WärmeLV 2020, deren Mitglieder sich dafür beim BMJV eingesetzt haben. Wir erhoffen uns hiervon den dringend benötigten Impuls, um eine Novelle der Wärmelieferverordnung im Sinne des Klimaschutzes und des Erfolgs der Energiedienstleistungen voran zu treiben.“ so Dworschak weiter.

Prognos und die KEA führen aktuell eine Umfrage unter anderem bei den Anbietern gewerblicher Wärmelieferung durch. Rückmeldefrist ist der 19.03.2021.

Was muss sich konkret ändern?

In der Kostenneutralitätsberechnung gemäß WärmeLV müsste man auch solche Maßnahmen berücksichtigen können, die der Energiedienstleister im Bereich der Kundenanlage durchführt und die die Energieeffizienz der Wärmeversorgung des Gebäudes verbessern.

Die bestehende Gesetzeslage stellt ein wesentliches Hemmnis für die Umstellung auf effizientere Technologien und Erneuerbare dar. Dieses besteht darin, dass die Effekte zusätzlicher Investitionen (z.B. hydraulischer Abgleich, Steuerungstechnik), nicht bei dem so genannten Kostenvergleich entsprechend der Vorgaben der WärmeLV angerechnet werden dürfen. Erlaubt ist nur eine Anrechnung von Maßnahmen, die an der Energieversorgungsanlage selbst vorgenommen werden, nicht aber Maßnahmen, die „hinter dem Wärmemengenzähler“ durchgeführt werden.

Außerdem sollte eine „Erneuerbare-Pauschale“ für den Kostenvergleich eingeführt werden. Zur Novelle der Wärmelieferverordnung haben der BEE und vedec das Positionspapier „Mehr Erneuerbare im Contracting“ vorgelegt, das unter dem nebenstehenden Link zu finden ist.

8.3.2021 | Quelle: vedec | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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