Der Finanzausschuss des Bundestages hat gestern eine Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) beschlossen. Die steuerliche Förderung von Sanierungen an selbstgenutzten Wohnimmobilen orientiert sich damit nun an den technischen Mindestanforderungen der BEG-Förderung.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten für die Einzelmaßnahmen der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) beim BAFA neue technische Mindestanforderungen. Um die alternativ zu den direkten BEG-Zuschüssen weiterhin bestehende Möglichkeit eines 20-prozentigen steuerlichen Zuschusses zu synchronisieren, ändert die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlaments jetzt die ESanMV.
Neu ist auch, dass nun weitere Gewerke für die Ausführung steuerlich geförderter Sanierungsmaßnahmen zugelassen sind. Außer Fenstermonteuren lässt der Bundestag nun auch Arbeiten von Ofen- und Luftheizungsbauer:innen, Rolladen- und Sonnenschutztechniker:innen sowie Schorsteinfeger:innen zur Förderung zu.
Meist ist BEG interessanter
Für zahlreiche Sanierungsmaßnahmen, wie Fenstertausch, Einbau einer Lüftungsanlage oder Fassadendämmungen, ist die steuerliche Förderung nach der ESanMV mit 20 Prozent ebenso interessant wie die direkte BEG-Förderung. In anderen Bereichen, insbesondere bei der Heizungssanierung lockt die BEG mit weitaus höheren Förderquoten. Auch sind Boni wie derjenige für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) im Rahmen der steuerlichen Sanierung nicht zu realisieren. Weiterer Nachteil: Da die steuerliche Förderung sich stets über drei Jahre erstreckt kommt die letzte Rate des Zuschusses erst mit erheblichem Verzug beim Bauherrn an.
25.3.2021 | Autor: Guido Bröer
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