Bundesverfassungsgericht: Bundesregierung muss beim Klimaschutz nachbessern

Das Gebäude des Bundesverfassungsgerichtes.Foto: Bundesverfassungsgericht, USW Uwe Stohrer, Freiburg
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht hat Klägern rechtgegeben, die verlässlicheren Klimaschutz in Deutschland einfordern. Nun muss die Bundesregierung bis Ende 2022 gesetzlich nachbessern. Das gilt etwa für die Regelung der Minderungsziele ab 2030.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung verpflichtet, beim Klimaschutz nachzubessern. Das geht aus einem Urteil vom 29. April 2021 hervor. In dem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Weitere Verfassungsbeschwerden wies der Senat im Übrigen zurück. Die Aktenzeichen des Beschlusses sind 1 BvR 2656/18 und andere.

Wie es in der Begründung weiter heißt, verpflichtet das Klimaschutzgesetz dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern. Dafür legt es durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat.

Junge Kläger in Freiheitsrechten verletzt

Das Bundesverfassungsgericht führt Weiteres zum Klimaschutz aus. So seien die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind.

Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.

29.4.2021 | Quelle: Bundesverfassungsgericht | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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