Kartenzahlung für alle neuen Ladesäulen

Ladesäule für ein Elektroauto neben einem Busch, im Hintergrund ein Haus. Angeschlossen ist ein Fahrzeug.Foto: scharfsinn86 / stock.adobe.com
Das Bundeskabinett hat heute eine Novelle der Ladesäulenverordnung auf den Weg gebracht. Ein zentraler Punkt: Ab 2023 muss Kartenzahlung an allen Säulen möglich sein.

Die verpflichtende Option zur Kartenzahlung soll es einfacher machen, spontan an Ladesäulen Strom zu zapfen, heißt es. „Künftig kann an öffentlich zugänglichen Ladesäulen einfach und schnell mit gängiger Kredit- und Debitkarte bezahlt werden. So kann jeder jederzeit an diesen Ladesäulen Strom laden und bezahlen – auch Kunden, die kein Smartphone besitzen. Zugleich wird so das grenzüberschreitende Laden und Bezahlen an Ladesäulen ermöglicht, denn die Kreditkarte ist überall einsetzbar,“ sagt Bundesminister Peter Altmaier.

Die Änderung der Ladesäulenverordnung sieht vor, dass Ladesäulenbetreiber beim Ad-hoc-Laden künftig mindestens eine kontaktlose Zahlung mittels gängiger Debit- und Kreditkarte als Mindeststandard anbieten müssen. Die Regelung gilt für alle Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden.

Der Änderungsentwurf wurde von der Europäischen Kommission notifiziert. Nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens wird sich als nächstes der Bundesrat mit den geplanten Änderungen befassen. Die Neuerung ist ein Ergebis des 3. „Autogipfels“ der Bundeskanzlerin am 8. September Bislang fordert die Ladesäulenverordnung mindestens entweder eine Bezahlung mit einem „gängigen kartenbasierten Bezahlsystem“ oder einem „gängigen webbasierten“ Bezahlsystem.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) kritisiert diese Vorschrift als teuer und umständlich.

Die Verordnung enthält auch noch weitere Anforderungen an neue Ladesäulen. Eine davon ist eine Schnittstelle, um Standortinformationen, dynamische Daten und Abrechnungsdaten zu übermitteln. So lässt sich zum Beispiel im Vorfeld abfragen, ob die angepeilte Ladesäule überhaupt in Betrieb und frei ist.

Mehr Komfort soll es auch bei Normalladepunkten (unter 22 kW Ladeleistung) geben. Bisher durften diese nicht mit einem fest angeschlossenen Kabel ausgestattet sein. Nutzer mussten immer ihr eigenes Kabel dabeihaben. Nun sollen auch Ladesäulen mit festem Kabel mit Typ-2-Steckverbindungen erlaubt sein.

Vereinfachungen auch für Ladesäulenanbieter

Für die Anbieter von Ladesäulen bietet die neue Verordnung ebenfalls Erleichterungen. So können Hotels oder Unternehmen Ladesäulen zum Beispiel durch ein einfaches Schild als „nicht öffentlich zugänglich“ kennzeichnen. Für nicht öffentliche Ladesäulen gelten weniger strikte Anforderungen.

Auch der Umgang mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) soll unkomplizierter werden. Für die Meldung neuer Ladesäulen haben die Betreiber künftig zwei Wochen ab Inbetriebnahme Zeit. Zuvor waren es vier Wochen vor Aufbau. Wird eine technische Vorgabe nicht eingehalten, darf die BNetzA nun auch eine Nachrüstung verlangen. Bisher lag das nicht in ihrem Kompetenzbereich – sie konnte daher nur die Stillegung der bemängelten Ladesäulen fordern.

14.5.2021 | Quelle: BMWi | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH.com

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/210511-infopapier-aenderung-der-ladesaaeulenverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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