EEG 2021: Was heißt 15-Meter zwischen PV-Freifläche und Autobahn?

Vordergrund: PV-Freiflächenanlage, Hingtergrund: AutobahnFoto: Peter Maszlen, stock.adobe.com
Im EEG 2021 hat die Bundesregierung einen Mindestabstand von Freiflächenanlagen zu Autobahnen und Schienenwegen eingeführt. Die Clearingstelle EEG/KWKG hat dazu jetzt eine Interpretation veröffentlicht.

Gemäß EEG 2021 sind Freiflächenanlagen weiterhin förderfähig, die auf Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen errichtet werden. Aber nur dann, wenn laut § 37 Abs. 1, Nr. 2 „die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden soll“.

Den letzten Halbsatz der Regelung hat der Gesetzgeber erst im EEG 2021 neu eingeführt. Voraussetzung ist daher seit dem 1. Januar 2021, dass innerhalb des 200-Meter-Streifens, auf dem die Freiflächenanlage errichtet wird, ein 15-Meter-Korridor freigehalten werden muss. Dazu hatten die Clearingstelle immer wieder Fragen erreicht, die das Jurist:innen-Team jetzt in einer Stellungnahme beantwortet.

Wo muss sich der 15-Meter-Korridor befinden?

Dies sei nicht im EEG 2021 vorgeschrieben, betont die Clearingstelle. Sodass jedenfalls aus EEG-rechtlicher Sicht der 15-Meter-Korridor innerhalb des 200-Meter-Korridors frei gewählt werden könne. Die Jurist:innen verweisen dazu auf die Gesetzesbegründung. Dort heißt es: „Die Belegenheit und Anordnung des Korridors innerhalb der Entfernung von 200 Metern wird im EEG 2021 nicht vorgeschrieben. Es bietet sich etwa eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Fahrbahn an. Durch die Formulierung ‚mindestens‘ wird geregelt, dass aus anderen rechtlichen Gründen weitere Abstände hinzutreten können, etwa auf Grundlage der Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes.“

Weitere Fragen sind: Dürfen innerhalb des 15-Meter-Korridors Trafos oder andere technische Einrichtungen installiert werden? Und dürfen diese eingezäunt werden?

Nach Darstellung der Clearingstelle gibt der Gesetzestext dazu keine klare Antwort. Es stelle sich jedoch die Frage, ob der in der Gesetzesbegründung zum EEG 2021 formulierte Schutzzweck des 15-Meter-Streifens erreicht werden könne, wenn der Streifen von einem Zaun umgeben oder mit technischen Einrichtungen bebaut werde.

EEG 2021: die 15 Meter dienen dem Naturschutz

Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, der 15-Meter-Korridor diene dazu, „aus Gründen des Naturschutzes angesichts der Ausweitung der Flächenkulisse weiterhin Flächen für die Wanderung von Tieren, insbesondere von größeren Säugetieren, freizuhalten.“

Ganz pfiffige Anlagenbetreiber fragten offenbar auch nach, wie lange der 15-Meter-Korridor nach der Inbetriebnahme der Freiflächenanlage freizuhalten sei.

Dies sei zwar im Gesetz nicht schwarz auf weiß niedergeschrieben, antworten die Jurist:innen. „Allerdings ist nach erster überschlägiger Einschätzung nach dem Sinn und Zweck des 15-Meter-Korridors (u.a. Tierschutz, Wanderung von Tieren) davon auszugehen, dass der Korridor nicht nur bei Inbetriebnahme der Anlage freizuhalten ist, sondern über den gesamten Zeitraum der Förderung (20 Jahre).“

27.5.2021 | Quelle: Clearingstelle EEG/KWKG | Solarserver
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