BEG-Förderung: BMWi ändert Richtlinien für KfW und BAFA

Haus mit Pudelmütze als symbolische Darstellung für die energetische Gebäudesanierung im Rahmen derRichtlinien zur BEG-Förderung.Foto: exclusive-design / stock.adobe.com
Mit einer Neuauflage der Richtlinien will das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vor dem Start der 2. Stufe der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) am 1. Juli Unklarheiten bei der Förderung beseitigen. Auch die seit Januar vom BAFA praktizierte Förderung von Einzelmaßnahmen nach der BEG EM erfährt zahlreiche Änderungen im Detail.

Die geänderten Richtlinien zur BEG-Förderung, die bereits auf der Internetseite des Ministeriums zu finden sind, treten in Kraft, sobald der Bundesanzeiger sie veröffentlicht. Dies dürfte spätestens zum 1. Juli, dem Stichtag für den Umstieg der KfW auf die BEG-Förderung offiziell der Fall sein. Mit den neuen Richtlinien gießt das Ministerium vieles in eine verbindlichere Form, was BAFA, KfW und BMWi bislang nur in Antworten auf häufige Fragen (FAQ) auf ihren Internetseiten dokumentiert hatten.

Kein iSFP-Bonus für Komplett-Sanierung

Beispielsweise legen die neuen BEG-Richtlinien nun klipp und klar fest: Den fünfprozentigen iSFP-Bonus – die Belohnung für einen individuellen Sanierungsfahrplan – soll es nur noch für gestufte Sanierungen geben. Wer alle Maßnahmen in einem Zuge ausführen lässt, kann die 5 Prozent nicht in Anspruch nehmen. Manche Energieberater:innen hatten diese Verwaltungspraxis des BAFA als kontraproduktiv kritisiert, weil sie schnelle Sanierungen unnötig verzögern könne. Dem BMWi ist es allerdings wichtiger, mögliche Mitnahmeeffekte zu vermeiden.

iSFP-Bonus nicht mehr ohne Energieberater

Und eine weitere wichtige Neuerung gibt es beim iSFP-Bonus. Ein individueller Sanierungsfahrplan allein ist noch keine Garantie dafür, dass es für die darin beschriebenen Maßnahmen den Bonus gibt. Künftig muss jeweils ein Energieberater bestätigen, dass die zur Förderung beantragte Maßnahme zum Sanierungsfahrplan passt. Vor allem betrifft dies Investitionen in erneuerbare Heizungstechnik, wie Solaranlagen, Pelletskessel und Wärmepumpen. Dafür gibt es ohnehin vom BAFA schon sehr hohe Förderquoten, die durch den iSFP-Bonus weiter veredelt werden können, auch wenn am Ende nur eine niedrige Effizienzhausstufe angestrebt wird. Reichte bislang die Erklärung des Fachhandwerks, so muss künftig zusätzlich ein Energieberater bei jedem einzelnen Förderantrag bestätigen, dass die Maßnahme dem iSFP entspricht oder aus Klimaschutzsicht darüber hinausgeht.

KfW und BAFA entledigen sich damit einer Aufgabe, die sie in der Praxis kaum leisten können. Denn bislang mussten auch kleine technische Abweichungen gegenüber dem Sanierungsfahrplan jeweils der Behörde vorgelegt werden. Deren Verwaltungs-Fachkräfte sind mit einer fachlichen Beurteilung allerdings oft überfordert.

Grenze für ertragsabhängige Solarthermie-Förderung

Ein kleines Detail betrifft die ertragsabhängige Förderung von Solarthermieanlagen. Bei großen Anlagen ab 20 Quadratmeter haben Bauherrinnen weiterhin die Wahl, ob sie die normale prozentuale Förderung von 30 Prozent erhalten wollen oder lieber eine sogenannte „ertragsabhängige“ Förderung, die sich an den Solar-Keymark-Kennwerten des jeweiligen Kollektors orientiert. Mit einmalig 45 Cent pro Kilowattstunde Quadratmeter-Jahresertrag konnten offenbar theoretisch recht üppige Förderquoten erzielt werden. Deshalb zieht das BMWi jetzt eine Grenze bei 60 Prozent der förderfähigen Kosten ein.

Warmwasser-Solarthermie gleichgestellt

Zwischen Solarthermieanlagen zur reinen Warmwassererzeugung und Kombianlagen zur Heizungsunterstützung hat das BMWi in den BEG-Richtlinien für Einzelmaßnahmen jetzt völlige Gleichberechtigung hergestellt. Es handelte sich lediglich um redaktionelle Unklarheiten, die sich aus dem früheren Marktanreizprogramm erhalten hatten. Das Primat der Raumwärmeversorgung ist damit für einzeln geförderte Solarthermieanlagen entfallen. Für Solarthermieanlagen, die in Verbindung mit Gas- oder Biomassekesseln sowie Wärmepumpen als Hybridanlagen höher gefördert werden sollen, bleibt es aber dabei, dass sie der Raumheizung dienen müssen.

Neue Kumulationsregeln für BEG-Förderung

Bezüglich der Förderhöchstgrenzen gibt es noch einige weitere Klarstellungen, die in der Regel zu einer Vereinfachung der Abläufe zwischen KfW/BAFA und weiteren Förderstellen führen dürften. Zunächst mal stellen die neuen Richtlinien jetzt klar, dass sich die Kumulationsgrenze von 60 Prozent der förderfähigen Kosten nur auf „öffentliche Mittel“ bezieht. Darunter fallen zum Beispiel Förderprogramme von Bundesländern und Kommunen, aber nicht solche von rechtlich eigenständigen Stadtwerken. Gestrichen wird ein erst zum Jahreswechsel neu eingeführter, missverständlicher Passus, der bei Kumulation einen Bezug zu den BEG-internen Förderhöchstgrenzen herstellte – etwa zu den absoluten Summen pro Wohneinheit beziehungsweise pro Quadratmeter bei Nichtwohngebäuden.

Vorhabenbeginn bei KfW-Krediten

Ebenfalls Teil der BEG-Richtlinien ist jetzt eine Verfahrensvorschrift, die den Maßnahmenbeginn im Fall von KfW-Krediten variabel macht. Demnach gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Vorhabensbeginn erst die Bauarbeiten vor Ort und nicht der Vertragsschluss mit einem Handwerker. Bedingung dafür ist, dass zuvor ein Beratungsgespräch mit der Hausbank oder einem anderen Finansdienstleister geführt und auf einem Musterformular der KfW dokumentiert wird. Nur unter dieser Voraussetzung können also Aufträge vergeben werden, bevor der eigentliche Kreditantrag an die KfW geht.

BEG-Zuschüsse auch für Fernwärme-Betreiber

Einige wesentliche redaktionelle Veränderungen gibt es in den BEG Richtlinien für Fernwärmebetreiber. Sie können jetzt für Hausanschlüsse und Wärmeübergabestationen, sofern diese in ihrem Eigentum verbleiben, den BEG-Zuschuss beantragen. Den Hauseigentümer:innen steht dann nur ein Zuschuss für die Umfeldmaßnahmen zu. Voraussetzung ist weiterhin, dass das Wärmenetz mindestens 25 Prozent erneuerbare Energien transportiert. Dann beträgt der Zuschuss 30 Prozent. Ab einem 55-prozentigen Regenerativ-Anteil im Netz steigt er auf 35 Prozent. Ersetzt der Anschluss eine Ölheizung, so gibt es auch für den Wärmenetz-Betreiber obendrein den 10-prozentigen Öltausch-Bonus. Für die Berechnung des Regenerativanteils verweisen die BEG-Richtlinien jetzt eindeutig auf DIN V 18599 oder alternativ auf das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7.

Liste für „Innovative Heiztechnik“

Ein Ende wollen BAFA und KfW dem großen Rätselraten machen, was denn wohl als „innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ zu verstehen sein könnte. Förderfähig sind künftig nur noch Systeme, die KfW und BAFA in einer Liste veröffentlichen. Inwiefern auch Brennstoffzellen darunter fallen, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch, dass künftig ein ausdrückliches Kumulationsverbot mit dem KfW-Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ in den BEG-Richtlinien zu finden ist. In der Regel dürfte dieses mit seinen Pauschalzuschüssen auch noch attraktivere Bedingungen bieten als die BEG – auch wenn die Zelle mit normalem Erdgas betrieben wird.

Kein Schmu mit Biomethan in BEG-Förderung

Apropos Gas. Schwarz auf Weiß steht nun in den Effizienzhaus-Richtlinien der BEG für Wohn- iund Nichtwohngebäude, dass eine Versorgung von Brennwertkesseln mit Biomethan über das Erdgasnetz nicht ausreicht, um daraus einen Anspruch auf den Bonus für die Effizienzhausklasse EE abzuleiten. Dies ist nur mit KWK-Anlagen möglich. Die erneuerbaren Energien für die EE-Klasse müssen ansonsten am Gebäude direkt oder über die Zwischenstufe Strom in Wärme umgewandelt werden.

Keine Primärenergie-Gutschrift für PV-Anlagen

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch eine Klarstellung für den Einsatz von gebäudenah erzeugtem Photovoltaik-Strom. Für die BEG ist demnach anders zu rechnen als für das Gebäudenergiegesetz (GEG). § 23 Abs. 2 des GEG, sieht einen pauschalen Primärenergieabzug von 150 Kilowattstunden (kWh) je Kilowattpeak (kWp) der PV-Anlage vor, der sich beim Einsatz eines Speichers auf 200 kWh/kWp erhöht. Diese Verrechnung ist in den neuen BEG Richtlinien jetzt ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr ist für die Effizienzhausberechnungen jetzt der monatliche Stromertrag der Photovoltaikanlage dem tatsächlichen Strombedarf gegenüberzustellen. Neu ist auch, dass es in der höchstgeförderten Effizienzhausstufe 40 Plus keinen zusätzlichen EE-Bonus für den Einsatz erneuerbarer Energien gibt.

Abgrenzungsprobleme in der BEG-Förderung

Sehr umfangreich sind die Festlegungen zur Abgrenzung von An- und Umbauten, beispielsweise zur Erschließung neuer Wohneinheiten. Hier wiederum gelten bei der Sanierung von denkmalgeschützten und anderen besonders erhaltenswerten Gebäuden spezielle Regeln. Als Grundsatz für die Förderhöchstbeträge gilt nun, dass diese sich an der Zahl der Wohneinheiten nach Sanierung bemessen. Ähnlichen Aufwand betreiben nun alle drei BEG-Richtlinien zur Ausdifferenzierung im Bereich gemischgenutzter Bauten.

Förderung für individuelle Visualisierung

Ausdrücklich erwähnen die BEG-Richtlinien für Einzelmaßnahmen jetzt auch zum Beispiel Visualisierungseinrichtungen für förderfähig, die das Nutzerverhalten beeinflussen. In den technischen Mindestbedingungen zum Förderbereich „digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung“ heißt es jetzt: „Eine Verbrauchsoptimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden.“ Dafür sei mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch zu erfassen und dem Nutzer über ein Interface zu visualisieren.

Bonitätskriterium in BEG WG gestrichen

Bei KfW-Krediten für Effizienz-Wohnhäusern soll sich der Zinssatz künftig für alle Antragsteller nur noch nach der Kapitalmarktentwicklung richten. Dies galt bislang ausschließlich für Selbstnutzer und Wohnungseigentümergemeinschaften. Für alle anderen Antragsteller variierten die Zinsen auch nach deren Bonität und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten. Im Bereich der Nichtwohnghebäude bleibt es freilich bei der bisherigen Regelung. Entsprechend entfällt das Bonitätskriterium für die Zinsermittlung auch im Bereich der Einzelmaßnahmen in Wohngebäuden, nicht allerdings für Einzelmaßnahmen in Nichtwohngebäuden.

Ein ganz neues Kapitel 5 am Ende der technischen Mindestanforderungen zur BEG EM verdient das besondere Augenmerk von Energieberatern (Energieeffizienz-Experten) und Fachunternehmern. Denn dort werden jetzt auf zwei Seiten in 44 Einzelpunkten ihre jeweiligen Pflichtleistungen beschrieben.

Hier sind die neuen Entwürfe des BMWi zu den drei einzelnen BEG-Richtlinien zu finden:
Wohngebäude (BEG WG) (PDF, 274 KB) – aktualisierter Entwurf
Nichtwohngebäude (BEG NWG) (PDF, 263 KB) – aktualisierter Entwurf
Einzelmaßnahmen (BEG EM) (PDF, 428 KB) – aktualisierter Entwurf

2.6.2021 | Autor: Guido Bröer | Solarserver
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