Die nordrhein-westfälische Landesregierung will in diesen Tagen die Gesetzesnovelle zur Festschreibung eines 1000-Meter-Mindestabstands zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung durchs Landesparlament bringen. Die 1000 Meter sollen dann ausdrücklich auch für Kleinwindanlagen gelten.
Auf diese im Gesetzentwurf von FDP und CDU im NRW-Landtag manifestierte Absicht hat jetzt der Kleinwind-Experte und Publizist Patrick Jüttemann aufmerksam gemacht.
In der Gesetzesbegründung, die als Anhang des Gesetzentwurfs vom Landtag in Düsseldorf mitbeschlossen werden soll, heißt es ausdrücklich: „Die 1000 Meter-Regelung gilt grundsätzlich für alle Windenergieanlagen nach § 35 Ab- satz 1 Nummer 5 BauGB, unabhängig davon, ob sie mit einer Höhe von mehr als 50 Metern immissionsschutzrechtlich (…) oder ob sie baurechtlich genehmigt werden oder als Kleinwindenergieanlagen nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigungsfrei bzw. verfahrensfrei sind.“
Nur wenige privilegierte Kleinwind-Müller in NRW
Nur in wenigen Fällen soll das geänderte nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch Ausnahmen vom 1000 Meter Abstand für Kleinwindanlagen zulassen. Dies sind beispielsweise land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, die in Hofnähe eine sogenannte mitgezogene Privilegierung für ein kleines Windkraftwerk geltend machen.
Jüttemann hat in Anlehnung an die bayerische 10-H-Regel aufgezeigt, dass in NRW mit dem starren 1000-Meter-Abstand beispielsweise für ein 30-Meter hohes Windrad eine „33H-Regel“ gelten solle. Und die meisten betroffenen Kleinwindanlagen sind noch viel niedriger. Konsequenzen sieht Jüttemann beispielsweise auch für kommunale Anwender. Zum Beispiel, wenn die mit kleinen Windkraftwerken im Außenbereich zunehmend Pumpenstrom für ihre Kläranlagen erzeugen wollen.
18.6.2021 | Autor: Guido Bröer | Solarserver
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