Deutschland setzt Rechte der Bürgerenergie nicht um

Gruppe des Bündnisses Bürgerenergie mit Plakaten zu Bürgerenergie und KlimaschutzFoto: Jörg Farys / BBE
Die Rechte der Bürgerenergie sind im EEG 2021 laut Rechtsgutachten noch nicht implementiert.
Deutschland hat immer noch nicht die von der EU garantierten Rechte für die Bürgerenergie umgesetzt. Das kritisiert ein Rechtsgutachten, das das EEG 2021 in dieser Frage untersucht hat.

Deutschland setzt bisher die Rechte der Bürgerenergie nicht um. Das zeigt ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bündnis Bürgerenergie. Wie das Bündnis mitteilte, hatte der deutsche Gesetzgeber bis zum 30.6.2021 Zeit, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie war als Meilenstein für die Bürgerenergie in ganz Europa gesehen worden. Sie folgte der Vision der EU-Kommission für eine Energieunion, „in deren Mittelpunkt die Bürgerinnen und Bürger stehen, die Verantwortung für die Energiewende übernehmen, neue Technologien zur Senkung ihrer Energiekosten nutzen und aktiv am Markt teilnehmen“. Von der Umsetzung dieser Vision ist die deutsche Bundespolitik allerdings seit Jahren meilenweit entfernt.

Die Richtlinie eröffnet den Bürger*innen die Möglichkeit, regional erzeugte Erneuerbare Energie auch regional zu nutzen. Und zwar ohne große finanzielle Belastungen und bürokratische Hürden. Das EEG 2021 erlaubt die Eigenversorgung aber weiterhin nur für Einzelpersonen. Gemeinsam handelnde Eigenversorger*innen sind hingegen nicht vorgesehen. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften werden gar nicht erst definiert. Schon gar nicht sei ihren Mitgliedern erlaubt sei, den gemeinsam erzeugten Strom auch gemeinsam zu nutzen.

Personenidentität im EEG 2021 verhindert Bürgerenergie

Rechtsanwalt Dr. Philipp Boos hat im Auftrag des Bündnis Bürgerenergie eine rechtliche Stellungnahme erstellt, die der Frage nachgeht, ob das EEG 2021 die Bürgerenergie-Rechte der EU-Richtlinie umsetzt. „Die im EEG geforderte Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber*in und Stromverbraucher*in verhindert, dass gemeinsam handelnde Eigenversorger*innen eine Anlage zur Eigenversorgung auch gemeinsam betreiben können“, so Boos. „Auch die rechtlich zugelassenen Mieterstrommodelle setzen dieses Recht nicht um, da sie lediglich eine Belieferung von Mieter*innen mit Strom aus EEG-Anlagen erfassen. Der Bundesrepublik droht nun ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren.“

Malte Zieher, Vorstand im Bündnis Bürgerenergie, ist ferner der Meinung, dass die Bundesregierung eine große Chance verpasst hat. „Energy Sharing, also die gemeinsame Nutzung von Strom innerhalb von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, wäre für das deutsche Energiesystem ein erheblicher Innovationsschub gewesen“, so Zieher. „Denn Energy Sharing leistet einen entscheidenden Beitrag zum schnelleren Ausbau Erneuerbarer Energien, indem es die Partizipation an neuen Solar- und Windparks ermöglicht und damit die Akzeptanz steigert. Darüber hinaus erlaubt es den Bürger*innen, ihren Verbrauch an die lokale Erzeugung anzupassen und kann so dezentrale Flexibilitätspotentiale heben.“

30.6.2021 | Quelle: Bündnis Bürgerenergie | solarserver.de
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