BEG: Wie kann man auf EEG-Förderung verzichten?

Schickes Einfamilienhaus mit PhotovoltaikanlageFoto: KB3/abobe.stock.com
PV-Anlagen auf Wohn- und Nichtwohngebäuden können in der BEG-Förderung der KfW mitgefördert werden, wenn die Besitzer auf EEG-Förderung verzichten. Aber wie macht man das?
Mit den Zuschüssen der neuen Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) ist für manche Photovoltaikanlagen auf Effizienzgebäuden eine attraktive Alternative zur Förderung durch das EEG entstanden. Wer die BEG-Förderung durch die KfW (vgl. Solarthemen 541) in Anspruch nimmt, muss allerdings auf die EEG-Förderung verzichten. Dabei können PV-Betreiber einiges falsch machen.

Denn wie man korrekt auf sein Recht auf EEG-Förderung verzichtet, dafür gibt es noch keine offizielle Anleitung. Nicht als zuständige Kontrollinstanz sieht sich in diesem Fall die KfW. Jeder könne in den Förderrichtlinien nachlesen, dass die Mitförderung einer PV-Anlage im Rahmen des BEG-Zuschusses den Verzicht auf die EEG-Förderung zur Bedingung habe, heißt es aus der KfW. Auch in der gemeinsamen FAQ-Liste von Bundeswirtschaftsministerium, BAFA und KfW heißt es nochmal unmissverständlich, stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien würden nur mitgefördert, „wenn für diese Anlagen keine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wird. Anlagen zur Stromerzeugung, für die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen werden soll, erhalten keine Förderung nach dieser Richtlinie.“

Keine Verzichtserklärung für BEG nötig

Nach Auffassung von Thorsten Müller, Leiter der Stiftung Umweltenergierecht, setzt die BEG-Richtlinie keine ausdrückliche Verzichtserklärung voraus. „Es würde völlig ausreichen, wenn ich als PV-Betreiber dafür sorge, dass mein Vergütungsanspruch nicht fällig wird und ich vom Netzbetreiber kein Geld bekomme.“ Dies könne schon dadurch geschehen, so Müller, dass man dem Netzbetreiber den Zählerstand nicht rechtzeitig mitteilt oder ihm keine Rechnung schreibt.

Wer hingegen BEG- und zugleich EEG-Förderung kassieren würde, beginge strafbaren Subventionsbetrug. Doch wie lange gilt dies? Kann das Doppelförderungverbot der BEG über die 10-jährige Zweckbindung der BEG-Zuschüsse hinaus­wei­sen? Der Richtlinientext bleibt hier etwas schwammig, wenn er Anlagen ausschließt, für die (in der Zukunft) eine EEG-Förderung „in Anspruch genommen werden soll.“

Wie verzichtet man für BEG auf EEG-Vergütung

Zurück zur Frage: Wie verzichtet man überhaupt korrekt auf eine EEG-Förderung? Zunächst mal ist nach § 3 EEG klar, dass alle direkt oder indirekt netzgekoppelten Erneuerbare-Energien-Anlagen den Bestimmungen des EEG unterliegen – unabhängig davon, ob sie eine finanzielle Förderung bekommen oder nicht. Bestes Beispiel sind die nach 20 Jahren „ausge­förderten“ Anlagen, die weiterhin den Einspeisevorrang des EEG genießen, allerdings auch sämtliche gesetzlichen Auflagen erfüllen müssen – bis hin zur EEG-Umlage für den Eigenverbrauch.
Davon getrennt ist der Vergütungsanspruch nach EEG. Auf Anfrage bestätigt der Versorger- und Netzbetreiberverband BDEW, dass seit dem EEG 2017 jeder Anlagenbetreiber auf die finanzielle Förderung nach EEG verzichten könne: „§ 7 Abs. 2 EEG 2017 lässt grundsätzlich einen Verzicht auf eine EEG-Förderung durch den Anlagenbetreiber zu. Allerdings sollte dieser Verzicht aufgrund der Voraussetzungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 4 EEG 2017 schriftlich abgefasst werden und wenn möglich die Gründe des Anlagenbetreibers bezeichnen, die diesem Verzicht zugrunde liegen.“ Adressat einer solchen Erklärung wäre der zuständige Netzbetreiber.

Mit dem Netzbetreiber reden

BEG-interessierte PV-Betreiber, die ihren Überschusstrom nicht technisch am Wechselrichter auf Null abregeln wollen, womit er für die Energiewende verloren wäre, sollten sich also mit ihrem Netzbetreiber in Verbindung setzen. Die Clearingstelle EEG/KWKG empfiehlt dies schon mit Blick auf Prinzipien des Privatrechts. Denn schon die Frage, ob ein Verzicht einseitig vom Anlagenbetreiber erklärt werden könne, sei mit Blick auf das Vertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch fraglich, teilte die Clearingstelle den Solarthemen in einer – ausdrücklich unverbindlichen – Stellungnahme mit.

Wer seinen Überschussstrom ohne Förderung einspeisen, aber nicht ganz verschenken will, kann versuchen, einen Direktvermarkter für diese Strommengen zu finden. Die Clearingstelle schreibt: „Die sonstige Direktvermarktung im Sinne des § 21a EEG 2021 sieht keine Vergütungszahlung vor. Insofern dürfte dies nach erster unverbindlicher Einschätzung ein gangbarer Weg sein.“ An Kleinanlagen – zumal mit hohem Eigenverbrauch dank Batteriespeicher – zeigen Direktvermarkter allerdings wenig Interesse. Anders kann es für größere Nichtwohngebäude aussehen, wo für PV-Anlagen ebenfalls ein BEG-Zuschuss interessant sein kann.

Aufpassen müssen in dieser Situation die Gebäudeenergieberater. Über sie läuft die Antragstellung bei der KfW; somit gehört es zu ihren Pflichten, die Antragsteller über das Kumulationsverbot aufzuklären.

12.8.2021 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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