Steuerfragen bei Zahlungen an Kommunen von Wind- und Solarparks

Im Vordergrund eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit Windkraftwerken, im Hintergrund ein Dorf.Foto: dennisstracke / stock.adobe.com
Seit der jüngsten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) können auch die Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen freiwillig Zahlungen an die Standortgemeinden leisten; das Geld erhalten sie vom Netzbetreiber zurück. Allerdings kam es insbesondere in der Solarbranche zu Verunsicherungen, weil Fragen des Steuerrechts nicht geklärt schienen. In einem wichtigen Punkt kommt nun die Entwarnung aus dem Bundesfinanzministerium.

In Paragraf 6 des neuen EEG wird jetzt geregelt, dass die Betreiber von Wind- und Solarparks die Kommunen an den Erträgen beteiligen können. Sie erhalten dann Zahlungen von 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Das kann sich vor allem für kleine Kommunen zu einem nennenswerten Betrag summieren, den sie frei einsetzen können.

Zuwendungen an Kommunen ohne Gegenleistung

Dabei hatte es der Gesetzgeber nicht ganz leicht, dies rechtssicher zu formulieren. Denn in keinem Fall durfte eine solche Zahlung mit einer Gegenleistung der Kommunen verbunden sein. So hat die Gemeinde grundsätzlich schon vorher in einem Bebauungsplan eine Fläche für eine PV-Anlage zu genehmigen, bevor sie sich mit dem Anlagenbetreiber auf Zahlungen einigt.

Betreiber dürfen nun „Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten“. In der vorab geführten Diskussion um das Thema war in diesem Zusammenhang offenbar auch von Schenkungen die Rede. Bei diesem Begriff klingeln bei Steuerkundigen allerdings die Alarmglocken. Denn eine Schenkung ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Wäre die einseitige Zuwendung als Schenkung zu verstehen, so hätte dies für die Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Windparks finanzielle Nachteile zur Folge.

Zahlungen an Kommunen können Betriebsausgaben sein

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun allerdings auf Anfrage der Solarthemen das mutmaßliche Problem auflösen können. Es erklärt: „Zahlungen des Betreibers nach § 36k/§ 6 EEG auf der Grundlage des mit der Kommune geschlossenen Vertrages sind, soweit sie betrieblich veranlasst sind, gemäß § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) Betriebsausgaben.“

Da der Gesetzgeber die Zahlung an Kommunen ins EEG aufgenommen hat, um die Akzeptanz des Betriebs solcher Anlagen zu fördern, ist insofern sicherlich von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen.

Für die Betreiber sieht das EEG zudem eine Erstattung der an die Kommunen gezahlten Zuwendungen durch den Netzbetreiber vor. Dazu heißt es vom BMF: „Verlangt der Betreiber die Erstattung der an die Kommunen geleisteten Zuwendungen vom Netzbetreiber, liegt eine Betriebseinnahme vor. Im Ergebnis wäre die Zuwendung beim Betreiber der Anlage damit dann erfolgsneutral.“

Offene Fragen beim Umsatzsteuerrecht

Diese Aussagen betreffen die Einkommensteuer. Etwas komplizierter ist es derzeit aber offenbar noch bei der Umsatzsteuer. „Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt allgemein: Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbarkeit wäre, dass die Zahlungen für eine Leistung der Kommune bzw. des Anlagenbetreibers erfolgen“, so das BMF: „Ob das hier der Fall ist, kann ohne nähere Prüfung nicht beurteilt werden. Auch freiwillige Zahlungen können Entgelt sein, falls sie im Kontext mit einer Leistung erfolgen. Zwar soll hier die Zuwendung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ‚ohne Gegenleistung‘ erfolgen. Ob diese Wertung jedoch auch für das Umsatzsteuerrecht bindend ist, ist nicht zweifelsfrei.“

27.8.2021 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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