Biomasse und Nachhaltigkeit: Verordnung mit knapper Frist
Die Firmen sollen die Verordnung dann bis Jahresende umsetzen und die Nachhaltigkeit ihrer Biomasse belegen. Das klappt nur, wenn sie schon vor der finalen Version damit beginnen, erklärt der Fachverband Holzenergie.
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nötig, um die zweite Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED II) umzusetzen. Derzeit liegt der Entwurf zur Notifizierung in Brüssel. Die EU-Kommission prüft also, ob sie mit den EU-Vorschriften kompatibel ist. Bezieht man alle Schritte mit ein, kann die Bundesregierung frühestens Mitte November November eine rechtskräftige Verordnung erlassen. Das hat der Fachverband Holzenergie, Teil des Bundesverbandes Bioenergie, ausgerechnet. Der aktuelle Entwurf sieht allerdings vor, dass die Betreiber von Bioenergieanlagen die neuen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2021 umsetzen müssen. Sonst droht der Verlust der EEG-Vergütung.
Die Firmen seien also gezwungen, sich bereits jetzt um die Nachhaltigkeitszertifizierung zu kümmern, obwohl die Rechtsgrundlage dafür noch gar nicht steht, kritisiert Julia Möbus, Geschäftsführerin der Deutschen Säge- und Holzindustrie (DeSH) und Vorständin im Fachverband Holzenergie (FVH). Dabei habe man frühzeitig und nachdrücklich auf realistische Fristen gedrängt, betont Möbus.
Selbsterklärungen zu Nachhaltigkeit sammeln und dokumentieren
Auch wenn das Zustandekommen der Situation nicht nachvollziehbar sei, raten die Verbände den Unternehmen nun zu pragmatischem Vorgehen. Sie sollten sich bereits jetzt mit der Umsetzung der Verordnung und den nötigen Schritten befassen. Nur so werde es möglich, die knappe Frist einzuhalten. „Besonders wichtig ist es für Unternehmen, die von der Nachhaltigkeitsverordnung betroffen sind, rechtzeitig mit ihren Lieferanten in Kontakt zu treten“, sagt Möbus. Das energetisch genutzte Holz müsse über die gesamte Lieferkette rückverfolgbar und zertifiziert nachhaltig sein. Das reiche vom Waldbesitzer über die Forstbetriebsgemeinschaften, Lieferanten und Aufbereiter bis hin zur Stromerzeugung im Holzheizkraftwerk. Nur so bleibe die Stromerzeugung aus Holz weiterhin förderfähig.
Mangelt es nachweislich an Auditoren, könnte es für die Zertifizierung noch eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 geben. So sieht es der aktuelle Verordnungsentwurf vor. Doch die verwendete Biomasse muss trotzdem bereits bis 31. Dezember 2021 den Anforderungen der Verordnung genügen.
Unternehmen müssen sich also von all ihren Lieferanten zunächst Selbsterklärungen über die Nachhaltigkeit der Biomasse geben lassen und diesen Prozess sauber dokumentieren, um die Verordnung zu erfüllen. Für Holzenergieanlagen mit einer Gesamtfeuerungsswärmeleistung über 20 MW sind zusätzlich die Registrierung bei einem Zertifizierungssystem und ein Audit nötig. Das Zertifizierungssystem muss von der EU-Kommission zugelassen sein. In Deutschland steht hierfür zum Beispiel das System Sure zur Verfügung. Das Audit muss bei einer unabhängigen Zertifizierungsstelle erfolgen.
6.9.2021 | Quelle: Fachverband Holzenergie | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH