Ausschreibung für besondere Solaranlagen nur ein Betatest
Eine Hürde bei der April-Ausschreibung für besondere Solaranlagen ist bereits in den Bedingungen für die Innovationsausschreibungen angelegt. Sie sind wie alle anderen Projekte in diesem speziellen Ausschreibungssegment mit einer anderen Art der regenerativen Energieerzeugung, zum Beispiel Windkraft, oder einem Speicher zu kombinieren. Im Konsultationsverfahren hatten sich auch Bundesländer gegen diese Bedingung ausgesprochen, um eine Ausschreibung der neuen Technologien nicht zu erschweren. Wie die Bundesnetzagentur gegenüber den Solarthemen betont, könne sie aber von dieser in der Innovationsausschreibungs-Verordnung (InnAusV) festgelegten Bedingung nicht abweichen. Das gelte auch für die maximale Leistung von 2 Megawatt für ein Gebot.
Technische Anforderungen in der Innovationsausschreibungs-Verordnung
Alle Kombi-Elemente im Rahmen eines Gebotes muss der Bieter neu installieren. Es ist also nicht zulässig, sich zum Beispiel mit einer neuen Agri-PV-Anlage und einer bestehenden Biogasanlage an der Ausschreibung zu beteiligen. Jedoch gibt es keine Vorgaben, welchen Leistungsanteil ein Teilelement haben muss. Es wäre also möglich, eine größere Agri-, Floating- oder Parkplatz-PV-Anlage etwa mit einer kleinen Windkraftanlage zu verbinden. Zu beachten ist laut InnAusV allerdings, dass die Anlagenkombination „für mindestens 25 Prozent ihrer installierten Leistung positive Sekundärregelleistung erbringen kann“. Das ist nur mit Wind- und Photovoltaikanlagen aber nicht zu jeder Zeit zu garantieren. Die Anforderung gilt nicht, wenn in das System ein Speicher integriert ist. Dieser muss dann in der Lage sein, den in den Erzeugungsanlagen des Kombi-Systems erzeugten Strom zwei Stunden zu speichern.
Mit den strengen Anforderungen ist eine erhöhte Förderung verbunden. Anders als bei den üblichen Ausschreibungen für Solar- und Windkraftanlagen gibt es eine fixe Marktprämie. Die Betreiber erhalten sie für die erzeugten Kilowattstunden zusätzlich zum Verkaufserlös für den Strom. Die fixe Marktprämie beträgt bei der Ausschreibung am 1. April bis zu 7,5 Cent je Kilowattstunde. Besondere Photovoltaikanlagen sind bevorzugt auszuwählen. Das Volumen für das spezielle Segment liegt bei 50 Megawatt. Der Bundestag hatte zwar eine Erhöhung auf 150 MW beschlossen. Doch die Zustimmung der EU-Kommission liegt nach Aussage der Bundesnetzagentur noch nicht vor.
Jetzige Ausschreibung für besonderen Solaranlagen nur Betatest
Wie es nach dem 1. April mit der Förderung von besonderen Photovoltaikanlagen weitergeht, ist noch völlig offen. Die Bundesnetzagentur betont, ihre jetzt vorgelegten besonderen Anforderungen für besondere Photovoltaikanlagen gälten nur für diesen Gebotstermin. „Sofern über diesen Termin hinaus eine Förderung besonderer Solaranlagen stattfinden soll, muss der Gesetzgeber tätig werden.“ Dann könnten auch naturschutzfachliche Erwägungen berücksichtigt werden.
Da der Gesetzgeber sich also sowieso mit der Förderung besonderer Photovoltaikanlagen befassen muss, ist es wahrscheinlich, dass künftige Ausschreibungen sich anders gestalten. Dies deutet sich bereits über die Stellungnahmen einiger Bundesländer an.
„Das zwingende Erfordernis einer Anlagenkombination“, so das sächsische Energieministerium, „erschwert grundsätzlich die Umsetzung sonstiger innovativer EE-Projekte.“ Es fordert, die Bedingungen für innovative Anlagen zu erleichtern. Zudem solle der Höchstwert auf 9 Cent/kWh heraufgesetzt werden.
Länder: zu wenig Erfahrung
Das Energieministerium von Rheinland-Pfalz weist auf die geringen Erfahrungen mit besonderen Solaranlagen hin. „Daher sollte das Korsett der Regelungen für besondere Solaranlagen am Anfang der Entwicklung nicht unnötig eng gefasst werden und damit innovative Ansätze im Keim ersticken“, so das Land in seiner Stellungnahme. „Dazu zählt u.a. die zu niedrig angesetzte Maximalgröße einer besonderen Solaranlage auf 2 MW, die verpflichtende Anlagenkombination und nur der einmalige Ausschreibungstermin für besonderen Solaranlagen, der keine Perspektive bieten kann.“
Das bayerische Energieministerium hält ebenfalls Korrekturen für notwendig. „Der Zwang zur Anlagenkombination mit weiteren technischen Anlagen ist für den Zweck der Erprobung solcher Anlagen nicht zielführend, sondern eher kostentreibend, und ist daher aufzuheben.“ Es ist wohl davon auszugehen, dass Bundesrat und Bundestag die Regelungen für besondere Solaranlagen erneut diskutieren.
Unterschiedliche Interessen
Die Ausschreibungsergebnisse im April werden dabei sicherlich eine Rolle spielen. Dieses erste Verfahren ist daher als Betaphase für die weitergehende Förderung von Agri-PV, Floating-PV und Parkplatz-PV zu betrachten. Die Stellungnahmen im Konsultationsverfahren zeigen, dass es auf Basis der unterschiedlichen Interessen teils stark divergierende Positionen gibt. Vor allem im Zusammenhang mit Agri- und Floating-PV spielt der Naturschutz eine Rolle. Hier weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass sie selbst dafür kein Mandat hat. Allerdings müssen die Anlagen den jeweiligen Fachgesetzen entsprechen. Die Agentur betont daher auch, dass sich die Anlagenbetreiber um die jeweiligen Genehmigungen, zum Beispiel zum Betrieb einer PV-Anlage auf einem Gewässer, selbst kümmern müssten.
Solaranlagen auf Gewässern müssen die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes einhalten. Es gibt in der Ausschreibung aber keine weitergehenden Beschränkungen. Die Ausschreibung selbst begrenzt nicht die nutzbaren Gewässerflächen, wie es einzelne Stellungnahmen fordern. Bei Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen sieht die Ausschreibung auch die Flächen vor, die etwa zum Manövrieren erforderlich sind. Es dürfen also nicht nur die reinen Parkplätze überbaut werden. Jedoch muss der Hauptzweck einer solchen Anlage das Parken sein und die PV-Anlage darf diesen Zweck auch nicht behindern.
Diskussion um Flächen und Technik für Agri-PV
Stärker diskutiert wurden die Bedingungen bei der Agri-PV. Hier wurden im Verfahren auch Flächen für Dauerkulturen aufgenommen. Dabei differenziert die Bundesnetzagentur nun zwischen Solaranlagen auf Ackerflächen und landwirtschaftlichen Flächen. Ausgeschlossen sind Dauergrünland, Dauerweideland, brachliegende Flächen und Flächen unter Gewächshäusern. Zwingend vorgeschrieben ist die Einhaltung der DIN SPEC 91434:2021-05. Dem folgend muss unter anderen sichergestellt sein, dass auf den Acker- und landwirtschaftlichen Flächen mindestens 66 Prozent des Ertrages einer vergleichbaren Referenzfläche erwirtschaftet werden.
Alle drei Jahre hat ein Gutachter die landwirtschaftliche Nutzung zu bestätigen. Es gibt offenbar keine feste Definition dieser Gutachter. „Nach Verständnis der Bundesnetzagentur sind Nachweise zur landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen sachverständigen Gutachter zu bestätigen“, erklärt Michael Reifenberg, Pressesprecher der Bundesnetzagentur gegenüber Solarthemen auf Nachfrage: „Dies setzt eine gewisse Sachkunde voraus. Die Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Fördervoraussetzungen liegt in der Verantwortung der jeweiligen Netzbetreiber.“
Bei der Konsultation hatten einzelne Institutionen auch die vertikal errichteten Photovoltaikanlagen in Frage gestellt. Diese sind nun aber ebenfalls zugelassen.
7.10.2021 | Autor: Andreas Witt
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