Förderprogramm Kommunalrichtlinie auch für Firmen und Vereine interessant

Die Fassade des neuen Rathauses von Freiburg, im Hintergrund Dächer der Stadt und die Berge des Schwarzwaldes.Foto: Fraunhofer ISE
Städte wie Freiburg nutzen schon seit einigen Jahren die Kommunalrichtlinie. Doch einige tausend Kommunen haben noch nie Fördermittel beantragt.
Das Bundesumweltministerium hat eine neue Kommunalrichtlinie vorgelegt, die ab 1. Januar 2022 gilt. Dieses Förderprogramm richtet sich in erster Linie an Städte und Gemeinden. Es ist aber auch für Vereine und Firmen von Interesse. So erhalten Contracting-Unternehmen einen leichteren Zugriff auf Fördergelder.

Die Kommunalrichtlinie umfasst eine große Zahl an Förderbausteinen. Diese sind entweder strategisch oder investiv angelegt. Am bekanntesten ist sicherlich der Zuschuss zu Klimaschutzmanager:innen und zur Erstellung von kommunalen Klimaschutzkonzepten. Es gibt über die Kommunalrichtlinie aber auch finanzielle Hilfen für klimafreundliche Mobilität, Wasser- sowie Abfallwirtschaft, Beleuchtung, raumlufttechnische Anlagen, Rechenzentren, Regeltechnik, Pumpentausch, Warmwasserbereitungssysteme und den Austausch von Elektrogeräten (weißer Ware).

Ausdrücklich nicht förderfähig sind Anlagen zur Stromerzeugung, weil diese über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abgedeckt seien. Eine Ausnahme bilden netzunabhängige Photovoltaikanlagen. Sie sind gegebenenfalls förderfähig, wenn sie zum Beispiel in Beleuchtungsanlagen an Radwegen zum Einsatz kommen. 

Für Gebäude steht die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der KfW Bank angesiedelte Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung. 

Contracting neu in der Kommunalrichtlinie 

In anderen Bereichen kann jetzt eine neu eingeführte Option für Contracting-Unternehmen von Interesse sein. Dies betrifft grundsätzlich alle investiven, nach der Kommunalrichtlinie geförderten Maßnahmen. Die Zuschüssen können nunmehr auch direkt an das Contracting-Unternehmen fließen. Die Förderquote liegt hier je nach Maßnahme bei 20 bis 70 Prozent. Eine Voraussetzung ist, dass die Contracting-Firma für eine Kommune tätig ist. 

Bei anderen Fördergeldempfängern, wie Vereinen und Kirchen, ist eine solche Konstruktion nicht möglich. Allerdings hat das Bundesumweltministerium (BMU) den Kreis der Antragsberechtigten erweitert. Neben den Contractoren sind ab 2022 Sozial- und Wohlfahrtsverbände und generell gemeinnützige Vereine förderberechtigt.

Erneuerbare meist nicht direkt adressiert

Erneuerbare Energien hat das BMU in der Kommunalrichtlinie in der Regel nicht direkt adressiert. Allerdings gibt es einige Förderbereiche, die auch für den Ausbau erneuerbarer Energien nutzbar sind. Dies ist zum Beispiel das neu eingeführte Instrument der Fokusberatung. Den  Begriff gab es zwar schon in der bisherigen Kommunalrichtlinie; das BMU hat ihn aber neu gefasst. Diese Beratungen zielen auf den direkten Einflussbereich, in denen der Antragsteller eine Treibhausgasminderung erreichen kann. Das kann die Beschaffung, die Geldanlage und natürlich auch die eigene Energieversorgung betreffen. Hier gibt es bis zu 20 Beratertage, die das BMU zu 70 Prozent, bei finanzschwachen Kommunen sogar zu 90 Prozent bezuschussen will. Gemeinden können sich auch Beratungsleistungen im Bereich der Bauleitplanung mitfinanzieren lassen. Bei einem Fokuskonzept Wärme- und Kältenutzung ist vorgeschrieben, das Potenzial lokaler erneuerbarer Energien zu erfassen.

Neue Vorreiterkonzepte

Neu in Kommunalrichtlinie aufgenommen hat das BMU so bezeichnete Vorreiterkonzepte. Kommunen, die bereits in früheren Jahren ein Klimaschutzkonzept erstellen ließen, waren bislang die Kommunen bei der Förderung von neuen Klimaschutzkonzepten außen vor geblieben. Nun gibt es über das Instrument „Vorreiterkonzepte“ die Möglichkeit, sie zu aktualisieren. Dafür nennt das BMU eine Bedingung: Die neuen Konzepte müssen ambitionierter angelegt sein als das Bundesklimaschutzgesetz. Treibhausgasneutralität ist bis zum Jahr 2040 zu erreichen. Dabei bezuschusst das BMU den Einsatz von externen Dienstleistern mit 50 Prozent.

Die neue Kommunalrichtlinie soll ab dem 1.1.2022 bis zum Jahr 2027 gelten. Abhängig ist dies aber auch vom neuen Bundestag und der kommenden neuen Bundesregierung. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die jetzt verkündete Richtlinie zunächst Bestand haben wird.

30.10.2021 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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