Höhere Förderung für Prozesswärme mit erneuerbaren Energien
Die Erzeugung von Prozesswärme mit erneuerbaren Energien fördert der Bund nun über das Programm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ (kurz: EEW)“. Geregelt ist dies in der Förderrichtlinie „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“. Darin gibt es fünf Fördermodule. Neben Prozesswärme aus erneuerbaren Energien sind dies: Querschnittstechnologien, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware, Maßnahmen zur Optimierung des Energie- und Ressourcenbedarfs von Anlagen und Prozessen und Transformationskonzepte.
Prozesswärme mit Solarthermie
Im Modul 2, der Prozesswärme, können KfW und BAFA die Prozesswärmebereitstellung aus Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen bezuschussen. Letztere müssen außerdem erneuerbare Energiequellen nutzen. Zu den förderfähigen Kosten zählen unter anderem auch Kosten für die Einbindung des Systems in den vorhandenen Prozess sowie für die Anlagensteuerung und für damit verbundene Mess- und Datenerfassungseinrichtungen. Der Zuschuss beträgt als direkter oder als Tilgungszuschuss bei einem Förderkredit standardmäßig 45 Prozent. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten sogar 55 Prozent. Pro Maßnahme kann der Zuschuss bei bis zu 15 Millionen Euro liegen.
Im Zusammenhang mit der Prozesswärme aus erneuerbaren Energien unterstützt der Bund mit derselben Quote auch Wärmespeicher und die Anbindung der Wärmeerzeuger an eine Wärmesenke. Im Falle einer Wärmepumpe gilt dies auch für die Anbindung an eine oder mehrere erneuerbare Wärmequellen. Ebenso bezuschusst der Bund notwendige Baumaßnahmen, zum Beispiel für die Unterkonstruktion von Solarkollektoren für Fundamente. Auch für Machbarkeitsabschätzungen und Planungen im Zusammenhang mit einer beantragten Maßnahme gibt es Zuschüsse.
Technische Mindeststandards für Prozesswärme mit erneuerbaren Energien
Maßnahmen sind nur dann förderfähig, wenn sie die technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt der Richtlinie erfüllen. So müssen beispielsweise Solarkollektoren nach Solar Keymark geprüft sein und einen Kollektorertrag von mindestens 525 Kilowattstunden je Quadratmeter erreichen. Kein Geld gibt es für Fernwärmeanlagen sowie für die Trinkwarmwasserbereitstellung (zum Beispiel in Hotels) und für sämtliche Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen. Dafür sind andere Förderprogramme wie die BEG oder die angekündigte, aber noch nicht nicht gestartete BEW zuständig.
Erheblich verbessert hat der Bund auch die Förderbedingungen in anderen Bereichen des Programms. So erhöht er die Förderquote für Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung um 10 Prozentpunkte.
5.11.2021 | Autor: Andreas Witt
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