Studie: Gesetzliche Pflicht und Förderung schließen sich nicht aus

Zu sehen ist ein Paragrafen-Zeichen, das eine Hand in die Sonnen hält, als Symbol für das KWK-Gesetz.Foto: Robert Kneschke - stock.adobe.com
Im politischen Diskurs heißt es oft, dass es rechtlich nicht möglich sei, gesetzlich auferlegte Pflichten gleichzeitig finanziell zu fördern. Die Stiftung Umweltenergierecht legt in einer neuen Studie dar, dass es mehr Spielraum gibt, als viele denken.

Oft heißt es, eine gesetzliche Pflicht würde eine Förderung ausschließen. Dahinter steht der Gedanke, dass es Haushaltsgrundsätze verbieten würden, Geld für eine Maßnahme auszugeben, die wegen gesetzlicher Pflichten ohnehin ergriffen würde. Ein aktuelles Beispiel dafür ist etwa die Frage, ob Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch neben einer landes- oder bundesrechtlichen Solarpflicht möglich seien. Auch Maßnahmen der Wärmewende sind oft Gegenstand der Debatte.

Die Stiftung Umweltenergierecht kommt in der Studie nun zu dem Ergebnis, dass es rechtlich sehr wohl möglich ist, gesetzlich auferlegte Pflichten finanziell zu fördern.

Weder das nationale Recht noch das europäische Beihilferecht schlössen ein Nebeneinander von gesetzlichen Pflichten und finanzieller Förderung aus. „Der Gesetzgeber hat also mehr Spielraum als angenommen,“ erklärt Markus Kahles, einer der Autoren der neuen Studie.

Relevant sei dieses Ergebnis nicht nur für Gebäudeeigentümer oder Betreiber von Solardachanlagen, sondern allgemein auch für Unternehmen, die zu Klimaschutz-Maßnahmen verpflichtet sind.  

Haushaltsrecht spielt für EEG keine Rolle

Das deutsche Haushaltsrecht stehe einem Nebeneinander von Fördern und Fordern nicht entgegen. In manchen Fällen, wie beim EEG, spiele das Haushaltsrecht bereits heute gar keine Rolle, sagt Katharina Klug, Mitautorin der Studie. „Dies gilt selbst dann, wenn die EEG-Umlage durch Gelder aus dem Bundeshaushalt finanziert wird, solange die Zahlungen nicht direkt an die Anlagenbetreiber erfolgen.“

Zweck der Förderung muss über die Pflicht hinausgehen

Der Staat dürfe Fördermittel gewähren, wenn die Pflicht ansonsten nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden würde. „Der Gesetzgeber definiert die Ziele, die er mit der Förderung verbindet. Solange diese über den mit der Verpflichtung verbundenen Zweck hinausgehen, gibt es keine Beschränkungen aus dem Haushaltsrecht“, ergänzt Thorsten Müller, Mitautor der Studie.

Diese „überschießenden Ziele“ müssen laut Stiftung Umweltenergierecht nicht unbedingt höhere Zielwerte sein. Auch die Steigerung der Akzeptanz bei den Verpflichteten, die Beschleunigung der bezweckten Maßnahmen, die Sicherung einer hohen Qualität oder auch die Vermeidung von Vollzugsdefiziten seien mögliche Förderziele.

EU-Beihilferecht greift erst ab 200.000 Euro und nicht für Privatpersonen

Auch das EU-Beihilferecht sei in den genannten Zusammenhängen keine Hürde. Bei Förderungen für Privatpersonen sei es ohnehin nicht anwendbar, ebenso wie bei Beträgen unter 200.000 Euro, die unter die De-minimis-Verordnung fallen.

Aber auch bei der Förderung von Unternehmen mit höheren Summen gibt es Möglichkeiten. „Innerhalb des Beihilferechts können Unternehmen gefördert werden, wenn sie verpflichtende EU-Standards übererfüllen oder frühzeitig erfüllen“ beschreibt Johanna Kamm, Mitautorin der Studie. Ob es die entsprechende Pflicht auch im nationalen Recht gebe, spiele dabei in den allermeisten Fällen keine Rolle.

Weder Solarpflicht noch Gebäude-Energie-Gesetz stehen einer Förderung entgegen

Mit Blick auf die aktuelle Diskussion um die Solarpflichten folgert die Stiftung Umweltenergierecht: Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 sind auch neben einer Solarpflicht möglich.

Auch in der Wärmewende wäre mehr möglich. Nach dem Gebäudeenergiegesetz bereits bestehende Verpflichtungen ließen sich mit einer finanziellen Förderung ergänzen. Voraussetzung sei, dass der Zweck der Förderung entsprechend gesetzt sei.

Letztlich ließen sich die untersuchten rechtlichen Maßstäbe auf jegliche Konstellation anwenden, in der eine Förderung eine gesetzliche Pflicht ergänzen soll.

05.11.2021 | Quelle: Stiftung Umweltenergierecht | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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