Mustervertrag für Kommunalbeteiligung an PV-Solarparks

Eine PV-Freiflächenanlage auf grüner Wiese unter blauem HimmelFoto: stock.adobe.com / © protectnature
Unter dem Eindruck des Koalitionsvertrages, laut dem die neue Bundesregierung die Beteiligung von Kommunen an neuen Wind- und Solarparks noch ausweiten will, haben mehrere Verbände der Energiewirtschaft mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund jetzt einen Mustervertrag vorgelegt. Er soll die Nutzung des bestehenden § 6 EEG zur Kommunalbeteiligung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen rechtssicher ermöglichen.

Dass diese freiwillige Kommunalbeteiligung trotz der Anfang 2021 für Windparks und seit dem Sommer auch für Freiflächen-Solarparks geltenden EEG-Regelung keine ganz triviale Angelegenheit ist, hat sich inzwischen herumgesprochen.

Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten, sei es wichtig, die Vorgaben des § 6 EEG exakt einzuhalten. Insbesondere seien der Ablauf und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wichtig, betont der bne auf seiner eigens für Kommunen eingerichteten Website sonne-sammeln.de.

Kein Klüngel um Windparks und Freiflächen-Solaranlagen

So darf das Angebot für die Beteiligung einer Kommune am Betrieb eines Solarparks zwar vor der Genehmigung der Anlage erfolgen. Es darf jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans abgegeben werden. Für den Windbereich gelten wiederum andere Regelungen. Kompliziert ist die ganze Materie weil der Gesetzgeber Korruption ausschließen will. Jeglichen direkten Zusammenhang zwischen einer finanziellen Unterstützung und der Genehmigung eines Solarparks versucht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auszuschließen.

Über Monate hatte deshalb zunächst die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) mit Branchen- und kommunalen Spitzenverbänden einen Mustervertrag für den Windbereich ausgearbeitet. Nachdem bei der jüngsten EEG-Novelle im Sommer dann die damalige Große Koalition auch für neue PV-Parks eine Option zur Kommunalbeteiligung in den neuen § 6 des EEG hineingeschrieben hatte, preschte im September zunächst der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) mit einem eigenen Mustervertrag vor. Der war zunächst nur kostenpflichtig über den BSW-Shop zu erhalten. Für Interessenten sei dieser Mustervertrag aber auf E-Mail-Anfrage an info@bsw-solar.de inzwischen kostenfrei verfügbar, sagte BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig den Solarthemen.

Mustervertrag zu § 6 EEG für alle

Von vornherein kostenlos steht der neue, heute vorgestellten Mustervertrag für die Kommunalbeteiligung an Solarparks Kommunen, PV-Projektierern und -Betreibern zur Verfügung. Der von der Kanzlei Becker, Büttner Held (BBH) ausgearbeitete Mustervertrag ist auf Initiative des bne entstanden. Daneben haben der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB), der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) und der Bundesverband der Deutschen Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) daran mitgearbeitet. Wie bereits beim Mustervertrag der FA Wind erläutert ein umfangreiches Beiblatt die Hintergründe und den rechtlichen Kontext.

Kommunalbeteiligung für EEG- und PPA-Solarparks

Der bne betont, dass die EEG-Reglung des § 6 nicht nur für geförderte Solarparks gilt, die über Ausschreibungen realisiert werden. Sie ist auch für Solarparks nutzbar, die als Power Purchase Agreement (PPA) ohne Förderung laufen.

Derweil ist die Branche bereits gespannt, wie die heute vereidigte neue Bundesregierung die EEG-Regelungen zur Kommunalbeteiligung weiterentwickeln möchte. Der Koalitionsvertrag formuliert die Absicht auf Seite 128 klar: „Die Beteiligung von Standort- und Nachbarkommunen an der Wertschöpfung für Freiflächen-Photovoltaik- und Onshore-Windkraft-Anlagen wollen wir auf Bestandsanlagen ausdehnen und werden wir für Neuanlagen verpflichtend machen.“ Die Formulierung „Beteiligung an der Wertschöpfung“ heißt allerdings nicht zwangsläufig, dass die bisherige Regelung des § 6 EEG eins zu eins ausgeweitet wird.

0,2 Cent je kWh für Gemeinde

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 dürfen Betreiber von Freiflächenanlagen Gemeinden, die von der Errichtung der Anlagen betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendung in Höhe von bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde ohne Gegenleistung anbieten. Bei EEG-geförderten Anlagen erhält der Betreiber diese Zusatzausgabe über die EEG-Umlage zurück.

07.12.2021 | Autor: Guido Bröer | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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