Solarverband Bayern kritisiert Schlupflöcher bei geplanter Solarpflicht

Zu sehen sind Photovoltaik-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern. Für Wohngebäude soll die Solarpflicht in Bayern nicht gelten.Foto: Wolfgang Cibura / stock.adobe.com
Für Wohnquartiere und neue Siedlungen soll die Solarpflicht in Bayern nicht gelten.
Der Solarverband Bayern kritisiert den Entwurf der Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes. Die geplante Solarpflicht geht dem Verband nicht weit genug.

In der aktuellen Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes nimmt das solare Bauen in Form des Artikel 44a „Solaranlagen“ Einzug in die Bayerische Gesetzgebung. Einige der Regelungen der geplanten Solarpflicht in Bayern bewertet der Solarverband Bayern kritisch.

Laut Gesetzesvorlage gilt die Solarpflicht in Bayern als erfüllt, wenn mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche für Solaranlagen genutzt werden. Da sich die Vorgaben ohnehin auf geeignete Dachflächen beschränken und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel stehen, kann diese Minimalanforderung nicht als „angemessene Auslegung“ im Sinne des Bayerischen Klimaschutzgesetzes definiert werden. Stattdessen müssen generell alle sinnvoll belegbaren Dachflächen voll belegt werden, um Solarpotenziale im Sonnenland Bayern weitgehend zu nutzen. Zumal die Mehrkosten einer größeren PV-Anlage auf ein und demselben Dach verhältnismäßig gering sind. Die Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit größerer PV-Anlagen aufgrund des geringeren Eigenverbrauchsanteils kann man durch eine entsprechend höhere EEG-Vergütung auffangen. Andere, nicht solare Maßnahmen auf Dächern sollten nur möglich sein, wenn sie die solare Nutzung nicht einschränken oder unbedingt notwendig sind.

Solarpflicht in Bayern nur auf Gewerbegebäuden

Der Gesetzentwurf begrenzt die Solarpflicht in Bayern auf Gewerbegebäude. Diese sollte laut Solarverband Bayern auch bei gewerblich erstellten Wohngebäuden und Siedlungen gelten. Zudem sollte die Solarbaupflicht auch auf Garagen und Carports gelten. Der Solarverband Bayern schlägt vor, dass sie generell auf Dachflächen ab 50 m² gelten soll. Der Gesetzgeber sollte sie zudem auch auf größere Parkplatzflächen und ähnlich versiegelte Freiflächen erweitern.

Die Solarbaupflicht muss nach Ansicht des Solarverbands Bayern städtebaulichen Satzungen übergeordnet sein. Denn ansonsten würde sie häufig gar nicht greifen. Zum Beispiel bei Bebauungsplanformulierungen wie „Dachdeckung Ziegel rot“, „Flachdächer sind zu begrünen“ oder „Ensembleschutz“. Die Solardachpflicht sollte eine übergeordnete Vorgabe sein, die über anderen Satzungen steht, um hier die nötige Vorbildfunktion der Öffentlichen Hand sicherzustellen.

Die Solarbaupflicht unter die Einschränkung der Wirtschaftlichkeit zu stellen ist widersinnig, denn wenn die Wirtschaftlichkeit heute schon in ausreichendem Maße gegeben wäre, würden diese Dächer ja auch heute schon bebaut. Dies ist aber nicht der Fall. Deshalb muss nach Ansicht des Solarverbands Bayern eine volkswirtschaftliche Komponente über die Klimaschäden mit in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einfließen. Das kann über einen zusätzlichen pauschalen Faktor oder eine anderen möglichst einfache Berechnungsart geschehen. Der Solarverband Bayern schlägt hierfür einen CO2-Bonus pro kWh Solarstrom vor.

Weitere Maßnahmen zur Förderung der Photovoltaik notwendig

Neben diesen Kritikpunkten an der Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes fordert der Bayerische Solarverband weitere Maßnahmen.

1. Der Netzanschluss muss wieder vom Netzbetreiber am bestehenden Netzanschluss bzw. bei Freiflächenanlagen am nächstgelegenen Mittelspannungskabel zur Verfügung gestellt werden. Ein paralleler Netzausbau durch PV-Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ist nicht sinnvoll.

2. Die EEG-Vergütung ist generell für Anlagen mit geringem Eigenverbrauch so weit zu erhöhen, dass für diese wieder ein ausreichender wirtschaftlicher Anreiz besteht, sie auch umzusetzen. Diese auskömmliche Vergütung kann etwaige Nachteile in der Wirtschaftlichkeit der in Art. 44a Abs. 1 festzulegenden vollumfänglichen Nutzung der geeigneten Dachflächen ausgleichen.

3. Ein PV-Zählereinbau bzw. -tausch sollte wieder durch eingetragene Elektrobetriebe möglich sein.

4. Eine Anerkennung Netzdienlicher Speicher ist für die Energiewende dringend nötig.

5. Für PV-Freiflächenanlagen sollte auf Ausgleichsflächen außerhalb der eigentlichen Photovoltaik-Anlage verzichtet werden, denn Landwirte hält dies häufig ab, Flächen bereit zu stellen. Im Gegenzug sind die Flächen unter den Anlagen für den Artenschutz aufzuwerten.

Andere Bundesländer wie Niedersachsen, Rheinland-Pfalz oder NRW haben die Solarpflicht bereits umgesetzt und damit Hamburg nachgezogen.

21.12.2021 | Quelle: Solarverband Bayern e.V. | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

Schließen