KUEBLL: EU-Kommission erleichtert Förderung von Solarenergie, Wind und Klimaschutz
Die Leitlinien sollen Anfang 2022 in Kraft treten. Dies ist nun ein rein formeller Akt. Der Zeitpunkt hängt allein davon ab, wann die KUEBLL in alle Sprachen übersetzt sind. Allerdings hat dies noch keine direkten Auswirkungen auf die Maßnahmen der Mitgliedsländer, zum Beispiel deren Förderung von Solarenergie. Sie haben zwei Jahre Zeit, um die neuen Regeln zu adaptieren.
Förderung in Deutschland
In Deutschland ist damit zu rechnen, dass die neue Regierung die neuen europäischen Leitlinien recht bald für ihre Förderpolitik nutzen will. So kann dies auch schon die neue Bundesförderung für effiziente Wärmenetze betreffen, deren Veröffentlichung aussteht.
Verbunden mit der neuen Leitlinie ist auch eine Neufassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Hinter der sperrigen Bezeichnung stecken Erleichterungen. Für in der AGVO definierte Förderbereiche können die Mitgliedsländer Entscheidungen treffen, ohne sie von der EU-Kommission genehmigen zu lassen. Die neue AGVO liegt jedoch noch nicht vor. Zuletzt hat sie die Kommission im Sommer 2021 novelliert. Für die neue ist der Konsultationsprozess im Dezember 2021 gestartet.
KUEBLL geben Impuls für die Förderung von Solarenergie
Die Leitlinien haben einen großen Einfluss auf die Förderung der EU-Mitgliedsländer. Daher sind von der Neufassung auch Impulse zu erwarten, so etwa für die Förderung von Solarenergie. Zwar hält die Kommission die Förderung über Ausschreibungen immer noch für eine gute Wahl. Mit den neuen Leitlinien erweitert sich allerdings das Spektrum.
EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärt: „Die Leitlinien unterstützen neue Akteure, wie etwa Gemeinschaften für erneuerbare Energien. Wir möchten, dass die Mitgliedstaaten die Bürger stärken, indem sie Energiegemeinschaften in ihre Programme einbeziehen und kleineren Projekten die Möglichkeit geben, ohne eine Ausschreibung Beihilfen zu erhalten.“
Als klein gelten in den neuen Leitlinien Erzeugungsanlagen mit bis zu ein Megawatt Leistung. Sofern es sich um kleine und mittlere Unternehmen oder Bürgerenergiegesellschaften handelt, können Mitgliedsländer Anlagen bis zu 6 Megawatt von Ausschreibungen befreien. Im Fall von Windparks sind Ausnahmen bis zu einer Leistung von 18 Megawatt zugelassen, wenn kleine Unternehmen oder Bürgerenergiegesellschaften die Anlagen betreiben.
Ausschreibungsgrenzen heraufsetzen
Für die deutsche Regierung könnte dies ein weiterer Anlass sein, die Ausschreibungsgrenzen im Erneuerbare-Energien-Gesetz heraufzusetzen. Nina Scheer, Bundestagsabgeordnete und Energieexpertin der SPD, erklärte am 21. Dezember kurz nach Vorlage der Leitlinien: „Mit der heute vorgestellten Beihilfeleitlinie für Klima und Energie hat die EU-Kommission gegenüber früheren Entwürfen richtigerweise Korrekturen vorgenommen, die nun weiterhin den Ausbau erneuerbarer Energien jenseits von Ausschreibungen bei bestimmten Anlagengrößen und etwa bei Beteiligungsprojekten von Energiegemeinschaften zulassen. Es ist für den Ausbau förderlich, wenn Anreize für Bürgerbeteiligung vor Ort gesetzt werden.“
Neu aufgenommen hat die Kommission auch die Förderung zum Beispiel der Solarenergie über Differenzkontrakte. Die Betreiber von Anlagen können hier auf einen garantierten Preis vertrauen. Dies ist ähnlich wie die festen Vergütungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Bei Differenzkontrakten erhalten die Betreiber dann eine Unterstützung, wenn das Marktpreis niedriger liegt als der garantierte Preis. Auf der anderen Seite zahlen Sie Geld, wenn der Marktpreis höher ist als der garantierte Preis.
Es gibt in den Leitlinien jedoch auch Mindestanforderungen für staatliche Hilfsprogramme. So ist laut den Leitlinien eine Förderung der Gebäudeffizienz künftig nur erlaubt, wenn sich der Primärenergieverbrauch um 20 Prozent reduziert. Bei sukzessiven Maßnahmen sind 30 Prozent zu erreichen. Bei Einzelmaßnahmen gelten 10 Prozent Reduktion als Minimum.
22.12.2021 | Autor: Andreas Witt
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