EEG 2023: Details aus Habecks Osterpaket

EIn Handwerker schraubt Photovoltaik-Module fest. Habecks Osterpaket mit dem EEG 2023 wirkt sich auf den weiteren Ausbau der Photovoltaik aus.Foto: franco lucato /stock.adobe.com
Das EEG 2023 als Teil von Habecks Osterpaket hat direkte Auswirkungen auf den Ausbau der Photovoltaik und weiterer erneuerbarer Energien.
Die Bundesregierung arbeitet an der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des EEG 2023. Damit verbunden ist ein weiteres komplett neues Gesetz. Wir stellen hier eine Auswahl von Details aus der EEG-Novelle vor.

Zunächst möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) von Robert Habeck das Erneuerbare-Energien-Gesetz in einer ersten, kleinere Novelle anpacken. Die soll noch dieses Jahr in Kraft treten. Und auch zu einem zweiten, größeren Gesetzespaket liegt schon ein Entwurf vor. Damit will Habeck das EEG in größerem Umfang novellieren. Da hier aber die EU-Kommission zustimmen muss, kann dieses neue EEG wohl erst 2023 in Kraft treten. Das BMWK bezeichnet es daher selbst als EEG 2023. Allerdings rührt sich insbesondere vor dem Hintergrund des Krieges gegen die Ukraine von Seiten der Verbände bereits Kritik, denen das Gesetz nicht weitgehend genug ist. Auch der ehemalige Bundestagsabgeordnete Hans-Josef Fell (Bündnis 90/Die Grünen), einer der Väter des Ursprungs-EEG, hält es nicht für mutig genug. Dies erklärt er im Interview mit den Solarthemen.

Das neue Umlagengesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) will das Erneuerbare-Energien-Gesetz offenbar etwas entschlacken. Einige Paragrafen, die bislang die EEG-Umlage und vor allem Ausnahmen von der Umlage regeln, will das BMWK streichen. Dafür soll aber ein komplett neues Gesetz kommen: das Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen (Energie-Umlagen-Gesetz – EnUG). Dies betrifft dann nicht nur die EEG-Umlage, sondern auch die KWK-Umlage und Umlagen im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung. Das EnUG ersetzt Regelungen im bisherigen EEG und ist damit Teil des EEG 2023.

Mit dem EnUG will das BMWK definieren, wie der Finanzbedarf bei den Netzbetreibern für die genannten Aufgaben zu ermitteln ist und wie sie ihn decken können. Damit eröffnet sich die Regierung zugleich eine Option, wie zu verfahren ist, wenn künftig doch nicht alle EEG-Kosten über den Bundeshaushalt zu tragen wären.
Das Gesetz regelt auch, wer unter welchen Bedingungen keine oder geringere Umlagen zu zahlen hat, z.B. bei energieintensiven Unternehmen, Schienenfahrzeugen und E-Bussen.

Komplett von genannten Umlagen auf den Stromverbrauch befreien möchte das BMWK künftig effiziente Wärmepumpen und die Produktion von grünem Wasserstoff.

Nach jetzigem Kenntnisstand sind offenbar Umlagen nur noch auf Strom zu zahlen, der einem öffentlichen Stromnetz entnommen wird. Selbst produzierter und genutzter Strom wäre damit von den Umlagen wohl nicht mehr betroffen.

Förderung für Photovoltaik etwas höher

Mit dem EEG 2023 will das BMWK die Einspeisevergütung geringfügig erhöhen. Damit dies aber nach Beschluss oder Bekanntwerden des Gesetzes nicht dazu führt, dass potenzielle Anlagenbetreiber auf das neue Gesetz warten, soll die Regelung rückwirkend greifen. Mit der ersten schnellen EEG-Novelle und einer darin enthaltenen Übergangsregelung sollen für neue Anlagen zunächst generell die Vergütungen vom April 2022 gelten, auch wenn sie später installiert wurden. Allerdings müssen die Anlagenbetreiber:innen dies wohl selbst im Blick haben. Denn sie müssen die Netzbetreiber informieren, dass sie die neuen anzulegenden Werte zur Kenntnis genommen und auf dieser Basis ihre Installationsentscheidung getroffen haben.

Neue Höchstgrenzen im EEG 2023

Mit dem EEG 2023 will das BMWK manche Grenzwerte wieder anheben. Teils erfolgt das auch schon schrittweise mit der vorgezogenen ersten Novelle. So hat die letzte Regierung bei den Dachanlagen bei 300 kW eine Grenze eingezogen. Für Photovoltaik-Anlagen mit 300 bis 750 kW gibt es zwar noch eine Einspeisevergütung, aber nur für 50 Prozent des erzeugten Stroms. Das soll für neue Anlagen zunächst auf 80 angehoben werden. Ab 2023 können dann bis zu einer Größe von 1000 kW wieder Einspeisevergütung fließen.

Abschaffen will das BMWK auch die Höchstgrenze von 6 Megawatt für Pilot-Windenergieanlagen – diese erhalten Einspeisevergütungen bzw. Marktprämien für den produzierten Strom, die nicht erst über eine Ausschreibung zu ermitteln sind.

Neue Kategorie: Reine Einspeiseanlagen

Das BMWK will mit dem EEG 2023 eine neue Kategorie von Anlagen einführen. Sofern die Anlagen nur zur Einspeisung und nicht zum Eigenverbrauch dienen, gibt es eine wenige Cent höhere Vergütung gegenüber den Anlagen, die auch dem Eigenverbrauch dienen. Die Betreiber können jährlich zur Volleinspeisung wechseln. Und die reine Einspeisung ist dabei auch über eine bilanzielle Durchleitung durch ein Gebäudenetz möglich. Wer dennoch den Strom selbst nutzt, wird sanktioniert. Es gibt dann statt der Einspeisevergütung den Jahresmarktwert Solar. Das allerdings könnte auch zum Pokern verlocken. Denn derzeit ist dieser Jahresmarktwert höher als die Einspeisevergütung für neu installierte Anlagen.

Neue Anlagentypen im EEG 2023

Mit dem EEG 2023 will das BMWK Agri-Photovoltaik sowie Floating-PV und Parkplatz-PV-Anlagen nicht mehr über Innovationsausschreibungen fördern. Sie können sich an normalen Ausschreibungen beteiligen oder bis 1 MW Größe eine Vergütung bzw. Marktprämie erhalten.

Es ist durchaus möglich, dass sich an diesem EEG 2023 im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch etwas ändert. Dies kann eine ganze Reihe von Regelungen im EEG betreffen, wie die Vergütungshöhen, aber auch eventuell weitere Vereinfachungen für den Mieterstrom. Fortsetzung folgt.

18.3.2022 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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