Erbschaftssteuer für Solarparks: bne regt Änderungen an

Solarpark auf einer landwirtschaftlichen Fläche.Foto: Protectnature / stock.adobe.com
Solarparks von Landwirten gelten als Grundvermögen, wofür Erbschaftssteuer fällig wird.
Landwirte, die Solarparks als Teil des Grundvermögens weitervererben, kommen bisher nicht um die Erbschaftssteuer herum. Weil das ein Hemmnis für die Energiewende ist, schlägt der Verband bne Änderungen an den gesetzlichen Grundlagen vor.

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) plädiert für Änderungen an der Erbschaftssteuer von Solarparks. Dafür legte der Verband einen entsprechenden Vorschlag vor. Hintergrund ist, dass PV-Freiflächenanlagen mit lukrativen Pachteinnahmen verbunden und damit zu einem zweiten Standbein für viele Landwirte geworden sind. Im Fall einer Hofübergabe könne die Verpachtung allerdings aufgrund der anfallenden Erbschaftssteuer teuer werden. Denn rechtlich gelten Solarflächen nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen. Für den Ausbau der Photovoltaik sei das aber ein massives Hindernis. Eine Änderung im Bewertungsgesetz ist laut des Verbandes der beste Weg, um Fragen der Erbschaftssteuer bei Neu- und Bestands-Solarparks zu lösen. 

Standorte von PV-Freiflächenanlagen sind fast immer landwirtschaftliche Flächen, z.B. innerhalb der Flächenkulisse des EEGs (entlang von Verkehrswegen, oder in benachteiligten Gebieten). Auch PPA-Projekte werden nahezu immer auf landwirtschaftlichen Flächen umgesetzt. Die Nutzung einer Fläche als Solarpark kann durchaus im Interesse eines Landwirtschafbetriebs sein, z.B. als zusätzliches Standbein. Mit dem Wunsch vieler Landwirte nach Solarparks und mit zunehmenden Projektgrößen kommt es vermehrt zu interdisziplinären Problemen. Eines dieser Probleme ist die unpassende Regelung für die erbschaftssteuerliche Behandlung von Solarparkflächen.

Änderung des Bewertungsgesetzes

Flächen mit Solarparks wurden und werden nach wie vor hinsichtlich der Flächennutzung nicht sachgerecht eingeordnet (z.B. „Siedlungs- und Verkehrsfläche“). Dies hat zur Folge, dass sie steuerrechtlich dem Grundvermögen eines Landwirtschaftsbetriebs zugerechnet werden und nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Wegen dieser Zuordnung werden Flächen mit Solarparks deutlich anders als landwirtschaftliche Flächen bewertet, auch wenn Rückbauverpflichtungen bestehen. Kommt es zum Hofübergang, zehrt die hohe Bewertung die geltenden Verschonungsregeln bei Landwirtschaftsbetrieben hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf. Diese Verschonungsregeln sind in Landwirtschaftsbetrieben sehr wichtig, um Betriebsübergang bei einem Generationenwechsel im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge zu vereinfachen und Höfe zu erhalten. In extremen Fällen kann dies betriebsgefährdend sein für den gesamten Landwirtschaftsbetrieb.

Um dieses erhebliche Problem schnell für neue und bestehende Solarparks lösen, wurde vom Beratungsunternehmen ecovis ein Gutachten erarbeitet, das zwei Ansätze diskutiert. Als Vorzugsvariante schlägt der bne eine Änderung des Bewertungsgesetzes vor, die gegenüber Anpassungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz einige Vorteile aufweist.

29.3.2022 | Quelle: bne | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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