Photovoltaikanlage im Garten?

kleine Freiflächensolaranlage auf einer Wiese vor einem Wohnhaus.Foto: Guido Bröer
In einigen europäischen Ländern – hier Estland – sind kleine Photovoltaik-Freiflächenanlagen neben Privathäusern ein normaler Anblick. In Deutschland sollen sie künftig zwar möglich werden, aber nur als Ausnahme.
Mit der EEG-Novelle soll es ab 2023 möglich werden, Photovoltaikanlagen bis 20 kW nicht nur auf oder an Wohngebäuden zu installie­ren, sondern auch daneben auf dem Grundstück, z.B. im Garten..

Diese Neuerung haben Energiepolitiker:innen des Bundestages im Zuge der Verhandlungen um das Osterpaket in das EEG geschrieben. Die Änderung steckt in § 48 Absatz 1 EEG im neu eingefügten Satz 1a. Die Formulierung lässt allerdings keinen Zweifel daran, dass es nicht etwa der freien Wahl des Betreibers überlassen bleiben soll, ob der sich eine Photovoltaikanlage auf’s Dach oder in den Garten setzt. Vielmehr soll Letzteres nur möglich sein, wenn sich Dach oder Fassade nicht für eine Solarnutzung eignen. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, soll die Bundesregierung in einer Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates noch klären.

EEG setzt enge Grenzen für Photovoltaik im Garten

Einige Bedingungen definiert allerdings bereits das neue EEG in der vom Ausschuss geänderten Fassung: Die Anlage darf nicht stärker sein als 20 kW. Das Grundstück muss in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 des Baugesetzbuchs liegen. Auf dem Grundstück muss außerdem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage ein Wohngebäude stehen, und die Grundfläche der PV-Anlage darf die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreiten. Eine 20-kW-Anlage für ein Tiny-Haus ist also keine Option.

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, beträgt der sogenannte „anzulegende Wert“ für eingespeisten Strom aus dieser Anlage 7 Cent pro Kilowattstunde, wobei die tatsächliche Vergütung mit Bezug auf die Vermarktungsprämie um 0,4 Cent geringer ausfällt. Die höhere Vergütung, die es künftig für eine volleinspeisende Photovoltaikanlage auf dem Dach gibt, greift bei Freiflächenanlagen im Garten nicht.

Bislang sind PV-Anlagen neben Wohngebäuden in einer rechtlichen Grauzone. Dabei geht es nicht nur um die Vergütungsfragen des EEG, sondern auch schlicht um Baurecht. Beispielsweise berichtete der NDR erst kürzlich über einen Fall in Schleswig-Holstein: Ein Bauamt schickte dort den Eigentümern eines denkmalgeschützten Reetdachhauses eine strafbewehrte Abrissverfügung, weil sie – sogar nach Absprache mit der Ortsgemeinde – eine 11-kW-Anlage neben dem Haus aufgestellt hatten.

14.7.2022, ergänzt am 15.7.2022 | Autor: Guido Bröer
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