Gab es eine Auffangvergütung für ausgeförderte (Ü20-)Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt Leistung bislang nur im Windbereich, so hat der Gesetzgeber die Größenbegrenzung auch für andere Erneuerbare jetzt gestrichen.
Laut Gesetzesbegründung soll die Änderung nur der Rechtsbereinigung dienen, weil die Sonderregelung für Windkraftanlagen ausgelaufen ist. In der Konsequenz führt sie aber dazu, dass laut EEG 2023 auch betagte PV-, Biogas- und sonstige EEG-Ü20-Anlagen nun den sogenannten „anzulegenden Wert“ abzüglich einer Vermarktungspauschale erhalten, deren Höhe die Bundesnetzagentur künftig auf ihrer Internetseite bekannt gibt. Die Neuregelung gilt ab dem Januar 2023. Zeitgleich steigt der anzulegende Wert auf 7 Cent.
In der Praxis wird die Neuregelung für Ü20-Anlagen in § 21 Absatz 1, Nr. 3 EEG 2023 allerdings kaum relevant sein, sofern die Börsenstrompreise und damit die Marktwerte der eingespeisten Strommengen aus erneuerbaren Energien, weiterhin hoch bleiben. Denn dann ist die Direktvermarktung des Strom – gerade auch aus größeren Anlagen – attraktiver als eine Einspeisung zum „anzulegenden Wert“.
20.7.2022 | Autor: Guido Bröer
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