EEG 2023: Kleine Veränderungen beim Mieterstrom

Zu sehen ist eine Anlage für Photovoltaik-Mieterstrom von Isarwatt in München.Foto: Isarwatt eG
Photovoltaik-Mieterstrom in München.
Perspektivisch fordert der Bundestag in einer Entschließung neue Strukturen für gemeinschaftliche Strom-Eigenerzeugung und Nutzung. Das betrifft vor allem den heute sogenannten Mieterstrom aus Photovoltaik. Im Zuge des Osterpakets hat der Gesetzgeber aber jetzt nur minimale Veränderungen an den aktuel­len Mieterstrom-Regeln des EEG vorgenommen. Entfallen soll zunächst insbesondere die bisherige Größenbeschränkung von 100 kW für einzelne Mieterstromanlagen.

Neben der 100-kW-Grenze ist im EEG 2023 außerdem bereits die Begrenzung für EEG-geförderten Mieterstrom auf 500 MW entfallen. Die war bislang aber ohnehin nur Theorie, da wesentlich weniger Mieterstromanlagen in Betrieb gingen.

EEG 2023 ohne Neudefinition für Mieterstrom

Neben diesen Veränderungen im EEG 2023 unterlässt es die Bundesregierung jedoch im „Osterpaket“, den sogenannten Mieterstrom als eine gemeinschaftliche Stromerzeugung im Sinne der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie grundsätzlich umzudefinieren oder der PV-Eigenerzeugung prinzipiell gleichzustellen. Es bleibt vielmehr dabei, dass Mieterstrom nach deutschem EEG als eine Strom­be­lieferung der Mieter durch den Vermieter oder einen Dritten (Versorger) definiert ist. Zwar gibt es dafür einen Mieterstromzuschlag, der einen Anreiz und eine Kompensation für den Mehraufwand darstellen soll, allerdings greifen weiterhin teils komplizierte Regeln aus dem Bereich der klassischen Energieversorgung.

Kleiner Mieterstrom bereits vereinfacht

Bei einem Verzicht auf den Zuschlag werden die Dinge freilich einfacher. Denn mit der Energierechtsnovelle geht es den Netzbetreiber weniger an, was innerhalb der sogenannten Kundenanlage hinter dem Zähler geschieht. Auch dass die EEG-Umlage entfallen ist, trägt entscheidend dazu bei. Michael Vogtmann, Experte der Deut­schen Gesell­schaft für Sonnenenergie (DGS) sagt: „Der kleine Mieterstrom ohne Förderung ist recht unbürokratisch geworden und ab etwa 40 Prozent Direktverbrauchsquote aufwärts auch finanziell mittel bis sehr attraktiv.“

Bundestag will langfristige Änderungen beim Mieterstrom

Perspektivisch möchte der Bundestags allerdings durchaus an den aktuellen Strukturen des Mieterstrommodells etwas ändern. Dem widmet der Bundestag einen Absatz in der am 7. Juli zusammen mit dem Osterpaket verabschiedeten Entschließung. Das Parlament fordert die Bundesregierung darin wörtlich auf, „beim Solarstrom einen Vorschlag für eine Erweiterung der Eigenverbrauchsdefinition im EEG vorzulegen, die es Stromverbrauchern ermöglicht, Strom, der auf, an oder in den baulichen Anlagen des Wohnhauses oder wo geeignet innerhalb ihres jeweiligen Quartiers erzeugt wird, im Wege des Eigenverbrauchs zu beziehen, bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts auf freie Lieferantenwahl.

Dadurch entsteht ein Anreiz, Mieterstrom im Sinne der Stromverbraucher zu ermöglichen bzw. dort wo möglich Stromerzeuger und Stromverbraucher innerhalb von Quartieren zusammenzubringen und die Entwicklung klimafreundlicher und sektorenübergreifender Versorgungsmodelle zu erleichtern. Zudem soll ein Anreiz entstehen, lokale Stromverbräuche vor allem in Zeiten zu aktivieren, wenn vor Ort viel erneuerbarer Strom erzeugt wird, was die Elastizität der Stromnachfrage erhöhen und auch einen entlastenden Effekt auf die Stromverteilnetze haben kann.“

Energy Sharing kommt auf die Tagesordnung

Außerdem fordert der Bundestag von der Bundesregierung: „zu prüfen, an welchen Stellen unnötige Hemmnisse für Energysharing bestehen und Vorschläge für deren Beseitigung zu unterbreiten; hierbei sind insbesondere im Zuge der sich anschließenden einschlägigen Gesetzesnovellen Vorschläge zu unterbreiten, die den vielfältigen Anwendungsbereichen von Energysharing sowohl definitorisch als auch anwendungsfreundlich Rechnung tragen.“

21.7.2022 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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