BEG 2023: Änderung der KfW- und BAFA-Förderung geplant

Symbolbild für Biomasse in der BEG-Förderung 2023:ein stilisiertes Haus steht links auf einem Haufen Holzpellets, rechts ein Thermostat, im Hintergrund lodern FlammenFoto: maho / stock.adobe.com
Holzheizungen sollen es in der BEG-Förderung ab 2023 schwerer haben – Einige in der Branche befürchten sogar einen faktischen Förderstopp durch die Hintertür.
Das Bundesministerium für Wirt­schaft und Klimaschutz (BMWK) plant zum 1. Januar 2023 einige neue Regeln für die Bundesför­de­rung effiziente Gebäude (BEG). Sowohl bei den Einzelmaßnahmen (BAFA-Förderung) als auch im Bereich der Gebäudesanierungen KfW-Förderung) sollen Anforderungen steigen. Die Biomassebranche ist beunruhigt, weil Anforderungen an Effizienz und Emis­sionswerte weiter steigen sol­len. Die Mitförde­rung von PV-Anlagen und Stromspeichern innerhalb der BEG soll ganz entfallen.

Bislang gibt es noch keinen offiziellen Entwurf für die Novelle der BEG-Förderung für klimafreundliche Heizungen ab 2023. Seine Pläne erläuterte das Ministerium von Robert Habeck aber in einer Videokonferenz mit Verbändevertreterinnen. Und das dort vorgestellte Eckpunktepapier hat es in sich.

Keine BEG-Förderung mehr für PV ab 2023

Eine Rolle rückwärts will das Ministerium beispielsweise bei der Förderung der Photovoltaik innerhalb der BEG machen. Während die Vorgängerregierung hier ganz bewusst einen zweiten – sehr attraktiven – Förderweg als Alternative zum EEG aufgemacht hatte, soll dieser nun wiederverschlossen werden. In dem Eckpunktepapier heißt es dazu unmissverständlich: „Die Mitförderung von Anlagen die ausschließlich der Stromversorgung (PV, Stromspeicher) dienen, wird aufgehoben.“ Vorbereitende Maßnahmen, wie statische Ertüchtigung und Kabelkanäle, sollen allerdings weiterhin förderbar bleiben.

Angesichts einer verbesserten EEG-Förderung wird die Photovoltaik-Branche mit dieser Bereinigung des Förderprogramms durchaus leben können. Im Ministerium hatte man unter anderem diskutiert, ob das Parallelangebot von EEG-Vergütung und Zuschuss aus verschiedenen Quellen Missbrauch fördern könne. Denn bislang mussten die Antragsteller, die eine potenzielle EEG Anlage in der BEG mitfördern lassen wollten, lediglich ankreuzen, dass sie für die PV-Anlage niemals eine EEG-Förderung in Anspruch nehmen würden.

Im Gegensatz zur Photovoltaik plant das BMWK für die Schwestertechnologe Solarthermie keine neuerliche Änderung der BEG-Regeln. Dennoch betrachtet der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) die Ankündigungen des Ministeriums mit einer gewissen Sorge. Die rührt daher, dass das BMWK die Förderkriterien für Biomassekessel, die sehr oft zusammen mit Solarthermieanlagen installiert werden, so sehr verschärfen will, dass sie möglicherweise auch den Markt für Solar-Holz-Hybridanlagen erschweren könnten. Die Fachverbände aus dem Bioenergiebereich sind deshalb seit den Ankündigungen aus dem Ministerium im Alarmzustand.

Biomassebranche ist wegen BMWK-Plänen alarmiert

Konkret geht es um zwei geplante unscheinbare Änderungen. Zum einen soll der Feinstaubausstoß von bislang 15 Milligramm je Kubikmeter (mg/m3) Rauchgas auf 2,5 mg/m3 begrenzt werden. Dieser schärfere Wert galt bislang schon für Kessel, deren Besitzer eine Innovationsförderung begehrten. Im Gegenzug zur Standardisierung des 2,5-mg-Grenzwertes will das BMWK nun den 5-prozentigen Innovationsbonus für Biogasanlagen streichen, somit die Förderung verringern.

Die zweite Änderung bezieht sich auf die Effizienz sämtlicher Biomassekessel. Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ (ETA s) soll für alle förderbaren Biomasseheizungen von 78 Prozent auf 81 Prozent angehoben werden. Dazu muss man allerdings wissen, dass der ETA-s-Wert überhaupt erst seit Einführung der BEG Anfang 2021 Teil der technischen Anforderungen ist. Und in den geltenden Förderrichtlinien wird den Herstellern eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt. Bis dahin reicht ersatzweise ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von 90 beziehungsweise 91 Prozent. Dies hat den Hintergrund, dass derartige neue technische Anforderungen, für die sich zuvor niemand interessierte, von seiten der Kesselhersteller stets neuerliche Kesselprüfungen durch ein anerkanntes Prüfinstitut erfordern.

Und wenn jetzt der faktisch erst zum 1. Januar 2023 relevante Mindestwert zum Stichtag kurzerhand um drei Prozent angehoben würde, dann könnten die Kesselhersteller ihre Anlagen gar nicht so schnell nachprüfen lassen, reklamiert die Sprecherin des Deutschen Energieholz- und Pelletsverbandes (DEPV) Anna Katharina Sievers.
Im Gegensatz zum avisierten ETA-s-Wert hätten die im DEPV organisierten Pelletskessel-Hersteller zwar mittlerweile alle mindestens ein Modell, dass dank Filter oder Brennwerteinheit den 2,5-mg-Feinstaubwert einhalten könne, sagt Sievers. Allemal seien aber Kessel, die beide Anforderungen des BMWK an Effizienz und Emissionsarmut erfüllen könnten, deutlich teurer.

Könnte BEG Förderung für Pelletskessel ab 2023 ins Leere laufen?

Höhere Anforderungen bei zugleich sinkender Förderung könnten somit dazu führen, so fürchtet der DEPV, dass Interessenten auf emmissionsarme Biomassekessel verzichten. Sie könnten sich stattdessen unter Verzicht auf Förderung für deutlich günstigere, aber minderwertige Kessel aus zweifelhaften Herkunftsländern entscheiden. „Damit würde der Fördergeber genau das Gegenteil von dem erreichen, was er möchte“, sagt Sievers.

Viel härter als die Pelletsbranche, könnten die BMWK-Pläne allerdings die Hackschnitzel- und Stückholzvergaserkessel treffen. Ihr Brennstoff ist nicht so homogen und vor allem nicht maschinell getrocknet wie DIN-Pellets. Schon wegen des Feuchtegehalts haben sie mit dem ETA-s-Wert prinzipiell Probleme. Moderne Hackschnitzelkessel sind zumeist sogar darauf eingerichtet, Holz mit einer Restfeuchte von 30 Prozent zu verbrennen. Mit den höheren Verbrennungstemperaturen trockeneren Brennguts könnten sie nichts anfangen, und das verdampfende Wasser benötigen sie sogar für den Wärmetransport.

Die neuen Kriterien für Biomasseanlagen sollen aber ohne Unterschied für alle geförderten Biomassetechnologien und Kesselgrößen gelten. Das BMWK möchte sie sowohl für die vom BAFA verwalteten Einzelmaßnahmen (BEG EM) als auch für die Sanierungen von Effizienzgebäuden (BEG WG, BEG NWG) anwenden.

Neue Regeln für Wärmepumpen ab 2024

Auch für Wärmepumpen sollen sich die ETA-s-Werte in der BEG ändern – allerdings erst nach einer Übergangszeit zum 1.1.2024. Luftwärmepumpen sollen laut BMWK als Einzelmaßnahme (BEG EM) künftig 145 % (bisher 135 %) bei 35 Grad Vorlauftemperatur erreichen und 125 % (jetzt 120 %) bei 55 Grad. Die Werte für Erdwärm-, Wasser- und sonstige Wärmepumpen lauten bei 35 Grad 180 % (150 %) und für 55 Grad 145 % (135 %). In ungeeigneten Gebäuden, in denen die Anlagen keine Jahresarbeitszahlen von mindestens 3,0 erreichen, sollen Wärmepumpen künftig nicht mehr gefördert werden.

Außerdem interessiert sich der Fördergeber bei Luftwärmepumpen künftig für die Schallemissionen der Ventilatoren. Ab 2024 sollen sie nur noch Zuschüsse erhalten, wenn die Geräuschemissionen um 5 Dezibel unter dem Wert der europäischen Ökodesign-Verordnung liegen. Zwei Jahre später, 2026, soll der Abstand auf 10 Dezibel angehoben werden.

Einführen möchte das BMWK außerdem einen 5-prozentigen Bonus für Wärmepumpen, die ein sogenanntes natürliches Kältemittel nutzen, also kein synthetisch hergestelltes.

65 Prozent der Wärmeenergie erneuerbar

Interessant – wenngleich wohl eher als Fußnote – ist auch eine Änderung, die das BMWK für alle geförderten Wärmepumpen und Biomasseheizungen plant. Analog zum Gebäudeenergiegesetz, dass ab 2024 bei allen Heizungsinstallationen im Alt- und Neubau einen 65-prozentigen Anteil erneuerbarer Energien vorschreiben soll, will das BMWK diese Meßlatte bei geförderten Anlagen bereits ein Jahr früher zum 1. Januar 2023 anlegen.

Der 65-Prozent-Anteil bezieht sich vermutlich – wie bei den Plänen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auf die im Jahr benötigte Wärmemenge. Für die meisten BEG-geförderten Sanierungsprojekte dürfte die 65-Prozent-Schwelle daher kein Hindernis sein. Denn nur in den wenigsten Fällen arbeitet ja neben einer Wärmepumpe oder einem Biomassekessel noch ein zweiter fossiler Kessel in der Grundlast. Wohl allerdings ist der 65-Prozent-Anteil zu bedenken, wenn Hybridanlagen realisiert werden.

65 Prozent ab 2023 auch für Gebäudenetze

Dies könnte insbesondere bei kleineren Wärmenetzen der Fall sein, die als sogenannte Gebäudenetze bis zu 16 Gebäuden über die BEG-Förderung Zuschüsse erhalten; auch für sie soll ab 2023 die 65-Prozent-EE-Regel gelten. Interessant, dass hier künftig der netzbezogene Strom unterschiedslos als erneuerbar gelten soll. Voraussetzung ist, dass er in eine Wärmepumpe und nicht in einen Elektroheizstab fließt.

Streichen will das BMWK künftig die Anforderungen an Wärmenetzanschlüsse. Bislang konnten Hausanschlussstationen und Umfeldmaßnahmen nur bei bestimmten Mindestanteilen von Erneuer­ba­ren oder Ab­wärme im Netz gefördert werden.

Auch in den Effizienzgebäuden und Effizienzhäusern will das BMWi künftig 65 Prozent Regenerativanteil sehen, sofern diese einen EE-Bonus anstreben. Bislang lag die Schwelle für die EE-Klasse bei 55 Prozent.
Freuen können sich qualifizierte Heimwerker. Konnte das BAFA seit Einführung der BEG bei Eigenleistungen der Bauherren nicht einmal mehr die Materialkosten fördern, so soll dies künftig wieder möglich sein. Ob das Ministerium dies auch als Antwort auf den grassierenden Handwerkermangel versteht, lässt das Eckpunktepapier offen.

16.10.2022 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

Beliebte Artikel

Schließen