Blendung durch Photovoltaik: Es kommt drauf an

Justitia hinter einem Tisch mit Richterstab, Symbolbild für Gericht, Recht, Gerichtsentscheidung.Foto: Studio East / stock.adobe.com
Reflektiertes Licht von Photovoltaik-Anlagen kann Nachbarn stören. Für die Einschätzung des Gerichts kommt es auf den Einzelfall an, zeigt eine Auswertung des Makler-Unternehmens Von Poll.

Die Rechtsabteilung des Makler-Unternehmens Von Poll hat zwei Streitfälle zwischen Nachbarn über die Blendung durch Photovoltaik-Anlagen verglichen. Die erste Entscheidung stammt aus dem Jahr 2017. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 21. Juli 2017 zugunsten des geblendeten Nachbarn entschied. Das Oberlandesgericht Braunschweig urteilte in einem anderen Fall am 14. Juli 2022 zugunsten des Solaranlagen-Betreibers. Wichtig sei dabei, ob die Beeinträchtigung als „wesentlich“ oder „unwesentlich“ gilt. Dabei geht es um die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe.

Wesentliche: Blendung durch Photovoltaik an 130 Tagen, teils über ganze Grundstücksbreite

In dem verhandelten Fall hatte das Landgericht Duisburg in erster Instanz bereits die Klage des Nachbarn abgewiesen. Es berief sich dabei auf den Paragraph 906 des BGB, aus dem es eine Duldungspflicht für den Nachbarn ableitete. Zudem stufte das Gericht die Nutzung der Photovoltaik als ortsüblich ein, auch mit Blick auf die gesetzgeberische Entscheidung, erneuerbare Energien zu fördern.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestellte in der nächsten Instanz hingegen einen Sachverständigen, der die wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierende Sonnenlicht auf dem Grundstück des Klägers bestätigte. An mehr als 130 Tagen im Jahr treten demnach erhebliche Blendwirkungen auf. Diese erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag. Das Gericht entschied, dass die Blendwirkung so weit zu reduzieren sei, dass keine wesentliche Beeinträchtigung mehr vorliegt. Über diesen Fall berichtete auch der Solarserver.

Tim Wistokat, Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei Von Poll Immobilien. Und er erklärt: „Im Falle der Blendwirkung durch Photovoltaikanlagen kommt es daher immer auf den Einzelfall an. Auch wenn der Ausbau der erneuerbaren Energien durch den Staat gefördert wird, entsteht dadurch keine grundsätzliche Duldungspflicht des Nachbarn.“

Unwesentlich: Aufhellung an einem Fenster in weniger als 20 Stunden im Jahr

Der Klage eines Nachbarn in einem anderen Fall vor dem Landgericht Göttingen im Jahr 2022 hatte jedoch keinen Erfolg. Der Nachbar fand die Reflexionen, die auf einen Teil seines Hauses trafen, nicht zumutbar und berief sich auf Normen und Regelwerke für Lichtimmissionen, die nicht eingehalten seien.

Das Sachverständigengutachten bestätigte zwar Reflexionen, allerdings seien diese nicht wesentlich. An dem Fenster, um das es in dem Streit ging, bestätigte das Gutachten lediglich eine Aufhellung durch die Reflexion an der Photovoltaik-Anlage, keine direkte Blendung. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. Beide Gerichte waren sich einig, dass es für diesen Fall keine anwendbaren Gesetze oder Richtlinien für die Stärke der Reflexionen gebe. Im Wohnraum der klagenden Partei sei die Reflexion nur an etwa 60 Tagen im Jahr und insgesamt in weniger als 20 Stunden jährlich wahrnehmbar.

27.10.2022 | Quelle: Von Poll | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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