BEE-Rechtsgutachten: Übergewinnsteuer für erneuerbare Energien mit EU-Recht konform

Ein vom Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) bei der Kanzlei Raue in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Übergewinnsteuer für erneuerbare Energien mit geltendem EU-Recht vereinbar wäre.Foto: Robert Kneschke / stock.adobe.com
Der Bund plant eine Strompreisbremse mit Hilfe einer technologiespezifischen Erlösabschöpfung. Diese ist laut BEE potenziell europarechtswidrig. Eine Übergewinnsteuer für erneuerbare Energien ist dagegen laut Rechtsgutachten mit geltendem EU-Recht vereinbar.

Ein vom Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) bei der Kanzlei Raue in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Übergewinnsteuer für erneuerbare Energien mit geltendem EU-Recht vereinbar wäre. „Eine Steuer ist die gerechtere und auch deutlich einfachere Lösung. Sie wäre auch das wesentlich effizientere Instrument zur kurzfristigen Beschaffung von Finanzmitteln als die bisher vorgesehenen hochkomplexen, überbürokratischen Planungen zur Strompreisbremse”, sagt BEE-Präsidentin Simone Peter. Der BEE appelliert an den Gesetzgeber, jetzt den Empfehlungen des Gutachtens zu folgen und die Regelung zur Übergewinnabschöpfung effizient und verfassungskonform zu gestalten. „Was für Mineralölkonzerne auf EU-Ebene als Solidaritätsbeitrag vorgesehen ist, kann auch für erneuerbare Energien umgesetzt werden. Sie wären dann nicht schlechter gestellt“, so Peter.

Das Gutachten untersucht zunächst, ob eine steuerliche Regelung mit den Bestimmungen der Verordnung des Rates der EU über Notfallmaßnahmen (EU-NotfallVO) konform ist. Infrage stand dabei, in welcher Form Erlöse einbehalten werden können. Die Kanzlei kommt zu dem Schluss, dass die EU-NotfallVO Erlöse als „realisierte Erträge“ definiert. Damit wäre eine Begrenzung von Gewinnen in Form einer Steuer möglich.

Treppenansatz mit erheblichen Problemen behaftet

Der angedachte „Treppenansatz” des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist dagegen mit erheblichen Problemen behaftet: „Die Unterscheidung zwischen erneuerbarem und fossilem Sektor sowie zwischen verschiedenen Technologien beziehungsweise auch innerhalb derselben Technologien steht unter Umständen den Vorstellungen der Kommission sowie den Anforderungen des Beihilferechts entgegen. Er ist somit potenziell europarechtswidrig”, so Peter. „Die Gutachter fordern den Gesetzgeber deshalb explizit auf, solche Ungleichbehandlungen zu unterlassen.“

Die Kanzlei betont außerdem, dass laut einer Untersuchung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ein rückwirkender Eingriff in die Erlöse verfassungsrechtlich unzulässig wäre. „Wenn es sich bestätigen sollte, dass eine rückwirkende Abschöpfung ab Frühjahr vom Tisch ist, wäre eine erste wichtige Korrektur vorgenommen. Weitere Anpassungen müssen im Sinne von Vertrauensbildung und Investitionsschutz folgen“, sagt Peter.

Gemäß den Vorgaben des Grundgesetzes hat der Gesetzgeber außerdem kein „Steuererfindungsrecht”, sondern muss sich an den im Grundgesetz vorgegebenen Steuerarten orientieren. Die Planungen zur Strompreisbremse würden nicht den darin enthaltenen Typen entsprechen. Die Einführung einer Steuer sei jedoch noch während des Veranlagungszeitraums möglich. Zudem könnte eine solche Steuer auch befristet für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 eingeführt werden.

Zeitlich begrenzte Übergewinnsteuer für erneuerbare Energien Mittel der Wahl

„Die Branche der erneuerbaren Energien ist sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst und steht bereit, sich solidarisch mit Bürger:innen und Unternehmen in der Krise zu zeigen. Eine zeitlich begrenzte Steuer auf die Erlöse ist dabei das Mittel der Wahl. Die Steuer ist effizienter, einfacher zu organisieren und vor allem mit der Verfassung vereinbar“, so Peter. Das derzeitige Konzept des BMWK jedoch würde zu einer ganzen Lawine an Klagen führen und das Investitionsklima in Deutschland auf Jahre hin belasten.

2.11.2022 | Quelle: BEE | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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