Baugesetzbuch soll Wasserstoff, Photovoltaik und Windkraft fördern
Mit der Beratung des Gesetzentwurfs will der Bundestag am 9. November in erster Lesung beginnen. Mit dem neuen Paragrafen 249a BauGB sollen Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff in sogenanntem „räumlich-funktionalem“ Zusammenhang mit Windparks unter die Privilegierung nach § 35 BauGB fallen. Sie wären dann ebenso privilegiert, wie die zugehörigen Windenergieanlagen. Das Gesetz soll erreichen, dass Windenergieanlagen bei Netzengpässen oder negativen Börsenstrompreisen nicht mehr abgeregelt werden, sondern stattdessen vor Ort Wasserstoff erzeugen können.
Noch keine Privilegierung für PV-Wasserstoff
Für Wasserstoff-Elektrolyseure an Photovoltaikanlagen ist zunächst keine vergleichbare Regelung vorgesehen, da PV-Parks nicht nach § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert sind. Sollten jedoch in der Nähe des mit einem Elektrolyseur ausgestatteten Windparks auch PV-Anlagen vorhanden sein, dann darf auch deren Strom in den baurechtlich privilegierten Elektrolyseur eingespeist werden. Die Gesetzesbegründung stellt aber in Aussicht, dass die Bundesregierung den baurechtlichen Rahmen für PV-Freiflächen derzeit überprüfe. In diesem Zusammenhang werde auch die Frage der Elekrolyseure Thema sein.
Sechs Windräder pro Wasserstoff-Elektrolyseur
Für die Windpark-Elektrolyseure will die Bundesregierung aber ins BauGB eine Hürde einbauen: Erst ab sechs angeschlossenen Windenergieanlagen soll ein Elektrolyseur das baurechtliche Privileg genießen. Diese Regelung begründet das Bauministerium mit „Gefahrenabwehr“, führt dies aber nicht genauer aus. Der Bundesrat kritisiert die Beschränkung auf Windparks mit mindestens sechs Anlagen in seiner am 28. Oktober beschlossenen Stellungnahme. In vielen Regionen würden auch Einzelanlagen und kleinere Parks regelmäßig abgeregelt, für die der Anschluss eines Elektrolyseurs ebenfalls sinnvoll sei. Außerdem sei nicht erkennbar, dass von einem ein Elektrolyseur für zwei Rotoren mit je 3 MW mehr Gefahr ausgehe als von einem für sechs Windräder á 1 MW.
BauGB-Privilegierung für Windkraft und PV auf ehemaligen Tagebauen
Die zweite wesentliche Änderung der aktuellen BauGB-Novelle betrifft Windenergieanlagen und PV-Freiflächenanlagen auf ehemaligen Braukohletagebauflächen. Vorgesehen ist nach dem neuen Paragrafen 249b eine Verordnungsermächtigung für die Braunkohle-Länder. Sie sollen per Verordnung regeln dürfen, dass beide Technologien im Bereich der ehemaligen Tagebaue ohne langwierige Genehmigungsverfahren errichtet werden können. Konkret geht es um Windparks und PV-Anlagen auf den verfüllten Flächen sowie Floating PV auf den gefluteten Restlöchern.
Die Länder sollen per Verordnung bestimmen dürfen, dass auf den Bergbaufolgeflächen anderslautende Flächennutzungspläne oder Ziele der Raumordnung die grundsätzliche Privilegierung der Windparks nicht mehr einschränken. Für PV-Anlagen können die Landesverordnung ebenfalls eine partielle Privilegierung bewirken, die allerdings im PV-Bereich nur für die ehemaligen Braunkohleabbauflächen gilt.
Der Gesetzentwurf spricht übrigens von „Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie“, so dass neben Photovoltaik auch große Solarthermieanlagen für die Fernwärme denkbar wären. Die anhängende Gesetzesbegründung erwähnt freilich nur die Photovoltaik.
„Bedrängende Wirkung“ erst ab 300 Meter?
Mit einer weiteren Gesetzesänderung in § 249 BauGB will die Bundesregierung den bislang unbestimmten Rechtsbegriff der „optisch bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in der Nähe von Wohnbebauung präzisieren. Diese soll künftig dem Bau von Anlagen „in der Regel“ nicht mehr entgegenstehen, wenn der Abstand mehr als 300 Meter beträgt. Die Bundesländer kritisieren diese geplante Änderung, da sie um die Akzepanz von Windparks fürchten. Zudem argumentiert der Bundesrat das Immissionsschutzrecht gebe normalerweise ohnehin größere Abstände vor.
4.11.2022 | Autor: Guido Bröer
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