EEG: Doch keine höheren Einspeisevergütungen für Photovoltaik und Windkraft
Beim Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse steht die Regierung unter hohem Zeitdruck. Zudem will sie, zusammen mit diesem Gesetz auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) noch einmal ändern, das gerade novelliert wurde. Letzteres, so ein Vorschlag des BMWK vom 22. November, sollte zunächst auch eine Anhebung der Höchstpreise bei Wind- und Solarausschreibungen sowie von Einspeisevergütungen für Photovoltaik enthalten.
Der Zeitdruck zeigt sich jetzt auch darin, dass das Wirtschaftsministerium eine Formulierungshilfe zum Gesetz zur Strompreisbremse direkt selbst als Ausschussdrucksache 20(25)229 in den Bundestag eingebracht hat. In der Regel werden die Formulierungshilfen den Regierungsfraktionen vorgeschlagen, damit sie diese für eine Gesetzesinitiative nutzen können. Das verkürzt das Verfahren. Jetzt steht die BMWK-Formulierungshilfe als Vorlage am 30. November auf der Tagesordnung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie. Dabei wurde in der Drucksache zunächst ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Bundesregierung sie nicht beschlossen hat. Dieser Beschluss erfolgte allerdings dann im Umlaufverfahren am heutigen Freitag. Und in diesem sind die von Wirtschaftsminister Robert Habeck wohl zunächst gewollten Einspeisevergütungen nicht mehr enthalten.
Doch keine höheren Einspeisevergütungen für Photovoltaik
Etwas überraschend enthielt die Vorlage zur Strompreisbremse auch den Vorschlag, die gerade angehobenen „anzulegenden Werte“ bzw. Einspeisevergütungen für Photovoltaik nochmals zu erhöhen. In einer Formulierungshilfe vom Morgen des 22. November lagen die Zuschläge bei etwa ein bis zwei Cent je Kilowattstunde. Einen Tag später hatte das BMWK die konkreten Vorschläge durch x-Werte ersetzt. Dass die Ministeriums-Mitarbeiter:innen hier offenbar mit heißer Nadel stricken, zeigt sich auch an anderer Stelle. Die Begründung zum Gesetzentwurf passte in Teilen und gerade bei den Einspeisevergütungen für Photovoltaik nicht zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen. Am 25. November wurden die Passagen zu den Erhöhungen aus der neuen Formulierungshilfe gestrichen.
Doch sicherlich geht es jetzt darum, das Gesetzgebungsverfahren möglichst schnell auf die Schiene zu setzen. Sonst können die geplanten Strom- und Gaspreisbremsen nicht rechtzeitig greifen.
Unsicherheit in PV- und Windmärkten
Für künftige Betreiber:innen von Solaranlagen war es zwischenzeitlich eine kleine Zeitfrage, wann ihre Anlage beginnen sollte, Strom einzuspeisen. Die Änderungen des EEG sollen am 1. Januar 2023 in Kraft. Dann hätten eventuell höhere Einspeisevergütungen für Photovoltaik fließen können als bei PV-Anlagen, die noch im November und Dezember 2022 in Betrieb gehen. Freilich ist es allein aufgrund der geplanten Änderungen im Steuerrecht wahrscheinlich, dass Betreiber:innen ihre Anlagen nicht vor dem 1. Januar 2023 fertigstellen lassen.
Dazu kommt es nun zunächst nicht. Offenbar fielen die zunächst geplanten höheren Vergütungen der Einigung in der Bundesregierung zum Opfer. Da der interne Entwurf allerdings schon in der Welt ist, könnten ihn auch die Fraktionen im Gesetzgebungsverfahren durchaus wieder aufgreifen.
Das BMWK wollte offenbar sowohl bei Eigenverbrauchs- als auch Volleinspeisungsanlagen die Vergütungen anheben. Zudem wollte es auch höhere Höchstwerte für Ausschreibungen für Wind- und Solarparks beschließen lassen.
Verbände der Erneuerbare-Energien-Branche hatten die höheren Vergütungen und insbesondere Höchstwerte grundsätzlich begrüßten, aber kritisiert, dass sie nicht ausreichend seien. Das BMWK erklärte in seiner Begründung, die gestiegenen Kosten machten eine Anhebung erforderlich.
Die jetzt laufende Phase mit der Frage, ob es erhöhte Vergütungen gibt und wie hoch sie am Ende sind, könnte recht bald mit Abschluss der – drängenden – Beratungen im Bundestag ein Ende finden. Größere Unsicherheit bringen jedoch die geplanten Beschlüsse im Gesetz zur Strompreisbremse und die damit verbundenen Erlösabschöpfungen bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ab einer bestimmten Leistung.
Fiktive Erlösannahmen auch bei Festpreisen
So befürchtet der Bundesverband Erneuerbare Energien, dass diese Regelungen manches Geschäftsmodell unmöglich machen könnten. So sind feste Preise eine Basis von Power Purchase Agreements (PPA), also langfristigen Liefervereinbarungen. Der Produzent liefert dem Abnehmer zu einem festgelegten Preis eine bestimmte Strommenge. Andererseits will die Bundesregierung nun nicht nur einen Teil der Umsätze bei Solar-, Wind- und Biomasseanlagen abschöpfen, sie will dies außerdem noch anhand von fiktiven Erlösen tun. Diese orientieren sich an den Marktwerten bzw. indirekt an den Strombörsen. Bei festen Lieferverträgen können die Preise aber auch deutlich darunter liegen. Ein solches Risiko wäre für Anlagenbetreiber:innen daher künftig nicht kalkulierbar, wenn auch bei PPA die Erlösabschöpfung mit fiktiven Erlösen kalkuliert würde. Offenbar will das Ministerium hier aber eine alternative Lösung ermöglichen.
Neue Regeln auch bei Ausschreibungen
Im Rahmen der erneuten kleinen EEG-Novelle sollen sich auch die Bedingungen bei den Ausschreibungen ändern. Bislang konnte die Bundesnetzagentur die Ausschreibungsmenge noch nach der Ausschreibung verringern, wenn nicht genug Gebote eingingen. So wollte der Gesetzgeber verhindern, dass sich die Anbieter mit Blick auf ein wahrscheinlich nicht ausgeschöpftes Volumen mit zu hohen Geboten beteiligten. Künftig soll eine solche nachträgliche Reduktion nicht mehr möglich sein. Die Bundesnetzagentur soll stattdessen vorher die ausgeschriebene Leistung reduzieren, wenn die Angebote in vorherigen Ausschreibungen das Volumen unterschritten haben.
Eine erste Fassung dieses Artikels ging noch von einer Erhöhung der Einspeisevergütungen für Photovoltaik aus. Doch dies musste am heutigen Nachmittag revidiert werden, als die Bundesregierung mitteilte, sie habe den Gesetzentwurf bzw. die Formulierungshilfe dazu beschlossen. Von gestern auf heute wurden die zunächst vorgesehenen Änderungen im EEG für höhere Vergütungen gestrichen.
25.11.2022 | Autor: Andreas Witt
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