Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Strompreisbremse vor
Der Gesetzentwurf zur Strompreisbremse legt fest, dass die Regelung vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2024 gilt. Der Bund will damit den Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr auf bei 40 Cent pro kWh begrenzen. Die Begrenzung ist eine Brutto-Grenze, die also alle Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte beinhaltet. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.
Die Entlastung durch die Strompreisbremse will der Bund teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Diese Abschöpfung betrifft auch Betreiber von Windenergie und Photovoltaik. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Bundesregierung will die Abschöpfung so ausgestalten, dass ein angemessener Erlös den wirtschaftlichen Betrieb der Stromerzeugungsanlagen gewährleistetet und sie gleichzeitig einen substanziellen Beitrag zur Entlastung für die Verbraucher:innen und die Wirtschaft leistet. Dabei will der Bund nur Gewinne in einer Höhe einstreichen, mit der niemand gerechnet hat.
BFEW: Gesetzentwurf zur Strompreisbremse zu bürokratisch
Der Branchenverband BDEW kritisiert den Gesetzentwurf zur Strompreisbremse. „Die Strompreisbremse ist in der aktuell vorgesehenen Form nicht umsetzbar, da sie an vielen Stellen zu komplex, zu unklar, zu bürokratisch ist. Hier muss im parlamentarischen Verfahren intensiv nachgearbeitet werden. Sonst kommt die Entlastung nicht fristgerecht bei den Haushalten an“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung.
An einigen Stellen enthält der Regierungsentwurf laut BDEW aber Verbesserungen zum Referentenentwurf. „Es ist richtig, dass die Mehrerlösabschöpfung jetzt zeitlich enger begrenzt wird“, so Andreas. „Sie soll erst am 1. Dezember 2022 greifen, bis zum 30. Juni 2023 gelten und höchstens bis 30. April 2024 verlängert werden können. Je länger dieser erhebliche Markteingriff gilt, desto größer ist die Gefahr, dass sich das Angebot am Strommarkt verknappt und so hohe Preise im Stromgroßhandel begünstigt.“
Eine weitere wichtige Verbesserung im Regierungsentwurf: Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft werden nicht mehr von den Entlastungen der Preisbremsen ausgeschlossen. Der Referentenentwurf sah noch vor, dass für Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie liegt, die Entlastung nicht greift. Das hätte eine erhebliche Benachteiligung von Energieversorgungsunternehmen und Mehrspartenunternehmen wie Stadtwerken bedeutet, die keine Entlastungen für ihre Tätigkeiten in den Bereichen wie ÖPNV, Bäderbetrieb oder Wasserversorgung in Anspruch hätten nehmen können.
Der Gesetzentwurf zur Strompreisbremse ist unter diesem Link zu finden. Im Zusammenhang mit dem geplanten Gesetz zur Strompreisbremse will die Bundesregierung auch Änderungen am EEG in den Bundestag einbringen. Wie die geplanten EEG-Änderungen aussehen, hat Chefredakteur Andreas Witt unter S+ zusammengefasst.
28.11.2022 | Quelle: BMWK, BDEW | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH