Bundestag beschließt Strompreisbremse
Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen verabschiedet. Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und sind national umzusetzen.
Der Bund will die Abschöpfung so ausgestalten, dass sie einen angemessenen Erlös zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistet. Zudem soll sie einen substanziellen Beitrag zur Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geht es nur um Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat.
Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt ab 1. Dezember 2022
Die Abschöpfung rückwirkend erfolgt ab dem 1. Dezember 2022 und entspricht damit den Vorgaben des EU-Rechts. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet. Man kann ihn aber – im Lichte der Review durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängern, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.
Um parallel die Investitionsbedingungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu verbessern, bekommt die Bundesnetzagentur den Spielraum, bei den Ausschreibungen für Wind und Solar die Höchstsätze um bis zu 25 Prozent anzuheben. Damit kann die Bundesnetzagentur dem geänderten Investitionsfeld Rechnung tragen. Das ist angesichts der Inflation wichtig.
B.KWK begrüßt die beschlossenen Regelungen
Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) begrüßt die vom Bundestag beschlossenen Regelungen zur Strom- und Gaspreisbremse für die Kraft-Wärme-Kopplung. Insbesondere der Erhalt der vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) für alle dezentralen Erzeuger im Bestand sei eine große Erleichterung im Vergleich zur Entwurfsfassung, der die Streichung von §120 EnWG und §18 StromNEV vorgesehen hatte. „Wären diese Paragrafen gestrichen worden, wäre jeglicher Anreiz zur netzdienlichen Fahrweise effizienter dezentraler KWK-Anlagen vernichtet worden. Da die entfallenden Einnahmeposten beim Betrieb auf die Wärme hätten umgelegt werden müssten. Mit der Folge, dass durch die Preisbremsen die Erstattungsbeträge durch die öffentliche Hand ansteigen würden“, sagt Claus-Heinrich Stahl, Präsident des B.KWK.
Zudem zeigt sich der B.KWK erfreut über die Aufhebung des beihilferechtlichen Vorbehalts zu den Änderungen des KWKG im Sommerpaket, die mehr Planungssicherheit für die Branche bringt. Diese Erleichterung ist Folge der bereits kürzlich beschlossenen Rücknahme des Ausschlusses von Biomethan im KWKG, die ursprünglich im Osterpaket beschlossen wurde. Ohne diesen Ausschluss sind die verbleibenden Änderungen des KWKG 2023 von Seiten der Europäischen Kommission nicht notifizierungsbedürftig.
Bundesverband Wärmepumpe fordert weitere Verbesserungen
Laut Bundesverband Wärmepumpe hat sich der Gesetzgeber bei der Strompreisbremse gegen eine stärkere Entlastung von Wärmepumpentarifen entschieden. Der BWP hatte dies eingefordert und auch die Unionsfraktion hatte sich in einem Änderungsantrag für einen Deckel auf Wärmestromtarife von 30 Cent pro Kilowattstunde ausgesprochen. BWP-Geschäftsführer Martin Sabel erwartet von der Ampelkoalition deswegen auch Nachbesserungen. „Der Gesetzgeber kann und muss jetzt nachlegen und zumindest die Mehrwertsteuer für Strom sowie die Stromsteuer absenken. Es ist völlig unverständlich, warum für klimaschädliches Erdgas die Mehrwertsteuer im Zuge der Entlastungsmaßnahmen auf 7 Prozent gesenkt wurde, für den schon fast zur Hälfte erneuerbaren Strom aber weiterhin 19 Prozent fällig werden.“
Die Strompreisbremse soll auch für Wärmepumpen gelten, die erst in den letzten Monaten in Betrieb gingen oder die man erst im Laufe der nächsten Monate installiert. Ausschlaggebend für die Berechnung des Entlastungskontingentes ist für alle Haushalte nicht der Vorjahresstromverbrauch, sondern die Jahresverbrauchsprognose. Der BWP hatte sich für eine gesetzliche Klarstellung eingesetzt, dass Verteilnetzbetreiber die Jahresverbrauchsprognose nach dem Anschluss einer Wärmepumpe umgehend anpassen müssen. Diese Klarstellung ist ausgeblieben. Daher liegt es nun an den Netzbetreibern, einen transparenten und einheitlichen Prozess zu etablieren, um nach der Anmeldung einer neuen Wärmepumpe die Jahresverbrauchsprognose unverzüglich und unkompliziert anzupassen.
Der BWP empfiehlt den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Jahresverbrauchsprognose zu prüfen, die aus dem Mitteilungsschreiben, welches die Energieversorger bis März 2023 an ihre Kunden verschicken, hervorgeht. „Setzen Sie sich mit ihrem Energieversorger in Verbindung, falls der Verbrauch durch die Wärmepumpe noch nicht berücksichtigt wurde“, so Sabel.
Einen Kurzüberblick des BMWK über die Strom- und Gaspreisbremse ist unter diesem Link zu finden.
16.12.2022 | Quelle: BMWK, B.KWK, BWP | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH