EEG 2023 bringt Vorteile für Kommunen

Rathaus der Gemeinde Weyhe mit Photovolaikanlage auf den Dächern - fotografiert bei frostigem Wetter.Foto: Gemeinde Weyhe
Für Kommunen, die selbst Photovoltaik betreiben wollen, wie die Gemeinde Weyhe mit einer 77-kW-Anlage auf ihren Rathausdächern, ändern sich die Bedingungen durch das EEG 2023.
Von der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2022 können auch Städte und Gemeinden profitieren. Ein Teil der Änderungen gilt bereits seit der Gesetzesnovelle im Juli 2022, ein zweiter Schub von Änderungen tritt jetzt zum 1. Januar 2023 mit dem EEG 2023 in Kraft.

Hintergrund des zweistufigen Verfahrens ist die erforderliche europarechtliche Genehmigung für wettbewerbsrelevante Teile des EEG 2023, die unter anderem Kommunen betreffen. Diese Genehmigung hat die EU-Kommission kurz vor Weihnachten erteilt, so dass das Gesetz nun in Kraft treten kann. Seit dem 29. Juli 2022 gelten einige schnell wirksame Änderungen. Vor allem erhöhten sich damit die Vergütungen für Solarstrom­an­la­gen. Außerdem beinhaltete der erste Reformschritt eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens für EEG-geförderte Großanlagen sowie neue Regelun­gen zu EEG-Ausschreibungen für innovative Anlagenkonzepte.

Vorrang für Erneuerbare in der Schutzgüterabwägung

Bedeutsam für behördliche Entscheidungen – unter anderem der kommunalen Genehmigungsbehörden – ist der neue Paragraf 2 im EEG, der ebenfalls seit dem 29. Juli in Kraft ist. Darin heißt es: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzu­füh­ren­den Schutzgüterabwägungen ein­ge­bracht werden. Satz 2 gilt nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bünd­nis­verteidigung.” Für Städte und Gemeinden, die den Ausbau erneuerbarer Energien fördern wollen, bedeu­tet diese gesetzliche Klarstellung eine erhebliche Vereinfachung: Erneuerbare Energien haben Vorrang gegenüber anderen Belangen. Punkt. Andererseits bringt Paragraf 2 diejenigen in eine deutlich bessere Position, die Erneuerbare-Energien-Projekte realisieren wollen.

EEG 2023 bringt neuen Vorschriften ab 1.1.2023

Die meisten anderen Neuregelungen im EEG treten nun im zweiten Schritt am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Im Detail lassen sich nicht alle Änderungen in diesem Artikel darstellen, einige können aber vor allem eine direkte Wirkung auf das kommunale Handeln haben.

Dabei ist zu unterscheiden zwi­schen den Planungs- und Genehmigungsaufgaben einer Kommune und dem Aspekt, dass Städte und Gemeinden selbst erneuerbare Energien nut­zen.

EEG-Geldfluss an Kommunen

Des Weiteren können Kommunen auch von Windparks und PV-Freiflächenanlagen profitieren, die Dritte auf dem Gemeindegebiet betreiben. So kann für den tatsächlich eingespeisten Strom von Wind- und Solarparks ein Bei­trag in Höhe von 0,2 Cent je Kilowattstunde an die Kommunen fließen. Ist im bislang gültigen EEG dabei noch von „dürfen” die Rede, so wird daraus im neuen EEG ab 2023 ein „sollen”.

Weil bei den Photovoltaik­anlagen die Leistungsgrö­ße, bis zu der keine Beteili­gung an einer Ausschrei­bung erforderlich ist, auf 1000 Kilowatt (kW) steigt, können auch erst ab dieser Größe Zahlungen von PV-Freiflächenanlagen an die Kommunen fließen. Übrigens gel­ten dabei aufgeständerte Photovoltaikanlagen auf baulichen An­lagen, zum Beispiel Deponien, weiter­hin nicht als Freiflächenanlagen.

Kommunen als Photovoltaik-Betreiberinnen

Das EEG 2023 bringt für Anlagenbetreiber:innen einige Vereinfachungen. Und diese sind auch für Kommunen in der Betreiberrolle at­traktiv. Bereits zum 1. Juli 2022 hat der Bund die EEG-Umlage voll übernom­men. Doch erst zum 1. Januar 2023 werden im EEG alle Paragrafen gestrichen, die bislang Ausnahmen von der Umlage regelten.

Stattdessen tritt dann das Gesetz zur Finan­zierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG) in Kraft. Damit wird Strom, der nicht aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, generell nicht mehr mit der EEG-Umlage, der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage belastet.

Einfachere Photovoltaik-Stromlieferung zwischen Kommunen und Dritten

Ein Vorteil auch für Kommunen besteht nun darin, dass sie rechtssicher Strom an Dritte, zum Beispiel Unter­mie­ter oder Vereine, aus eigenen Erneuerbare-Energien-Anlagen abgeben kön­nen, ohne dass diese Umlagen fällig werden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Strom nicht durch das öffentliche Netz fließt. Andererseits ist es nun auch wirtschaftlich attraktiver, wenn ein Dritter, wie etwa eine Bürgerenergiegenossenschaft, eine Photovoltaikanlage zum Beispiel auf dem Rathaus betreibt und den Strom an die Kommune verkauft.
Diese wesentliche Änderung im EEG 2023 erleichtert dauerhaft auch die Realisierung von Mieterstromprojekten – zum Beispiel von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften. Außerdem entfällt die Beschränkung der maxi­malen Anlagengröße von EEG-Mieterstromanlagen auf 100 kW.

Wie bisher sind die Mieterstromanlagen auf, an oder in Gebäuden zu installieren. Zwar wären aus Sicht der Anlagenbetreiber:innen noch weitere Vereinfachungen wünschenswert, zum Beispiel zu den Meldepflichten. Doch ohne die Belastung mit Umlagen sind gerade größere Projekte nun profitabel realisierbar und ein gutes Geschäftsfeld für professionell gemanagte Bürgerenergiegesellschaften.

Auch für Kommunen gelten beim PV-Betrieb neue Regeln nach EEG 2023

Kommunen, die eigene Anlagen auf ihren Gebäuden nutzen, sollten sich natürlich mit den für alle Anlagenbetrei­ber:innen geltenden Regelungen im EEG befassen. Die technischen Anforderungen und auch Meldepflichten än­dern sich dabei im EEG 2023 nicht wesentlich. Es fällt allerdings (schon seit Mitte September 2022) die Wirkleistungsbe­schrän­kung (70-Prozent-Regel) bei kleinen Anlagen weg, was mehr Freiräume beim Anlagen­be­trieb eröffnet.

Neu ist ein Paragraf zu Zahlungen bei Pflichtverstößen. Sie ersetzen die Sanktion, dass bei be­stimm­ten Verstößen die Einspeisevergütung auf Null Euro herabgesetzt wird. Stattdessen führt der Gesetzgeber hier nun Strafzahlungen ein. Sie greifen bei Verstößen gegen bestimmte technische Mindeststandards sowie bei unterlassenen Meldungen. Das gilt etwa, wenn eine An­lage nicht zum Marktstammdatenre­gister angemeldet oder die erzeugten Kilowattstunden nicht an den Netzbetreiber übermittelt wurden. Die zu leistenden Zahlungen liegen bei 2 oder 10 Euro je kW und Monat.

Bürgerenergie unter Beteiligung von Kommunen

Kommunale Gebietskörperschaften sowie auch deren rechtsfähige Zusammenschlüsse können sich auch selbst weiterhin an Bürgerenergiegesell­schaf­ten beteiligen. Die genießen bestimmte Vorzüge bei der Realisierung von Wind- und Solarprojekten. So müs­sen sich diese Bürgerunternehmen ab 2023 bei Windparks bis 18 Megawatt (MW) und Solarparks bis 6 MW nicht an den EEG-Ausschreibungen der Budesnetzagentur beteiligen. Allerdings ent­­hält auch das EEG 2023 noch einige komplizierte Kriterien, unter denen eine Bürgerenergiegesellschaft als solche gilt und welche Beschränkungen beim Anlagenbetrieb einzuhalten sind.

Befassen sollten sich Kommunen auch mit der neuen Flächenkulisse für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. So sind nun zum Beispiel Flächen, die sich in einem 500 Meter breiten Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen befinden, offen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Seit einer weiteren Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) genießt ein Teil dieser Flächen nunmehr sogar eine Privilegierung nach § 35 BauGB.

Neu im EEG 2023 ist auch die besondere Beachtung von entwässerten Moorböden als Standort für PV-Freiflächenanlagen.

Autor: Andreas Witt/gb
© Solarthemen Media GmbH

Titelseite Energiekommune 10/22

Dieser Artikel ist original in der Ausgabe 10/2022 der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Energiekommune ist der Infodienst für die lokale Energiewende. Er erscheint monatlich. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabonnement mit drei aktuellen Ausgaben!

Schließen