Bafa-Förderung: Risikokapital für Bürgerenergie-Gesellschaften

Richtfest der Bürgerenergie-Windenergieanlage in Dörentrup-WendlinghausenFoto: Guido Bröer
Bürgerenergie-Projekte kämpfen mit erheblichen Schwierigkeiten in der Anlaufphase. Die Energiegenossenschaft im lippischen Wendlinghausen gehört zu den wenigen echten Bürgerenergiegesellschaften, die 2022 Richtfest für ein Windrad feiern konnten.
Mit einem neuen Förderprogramm des Bafa unterstützt die Bundesregierung ab sofort Bürgerenergiegesellschaften im Windbereich in der Planungs- und Genehmigungsphase. Für Bürger-Solarprojekte gibt es keine entsprechende Förderung.

Bis zu 200.000 Euro pro Windprojekt bzw. 70 Prozent der förderfähigen Kosten können Bürgerenergie-Gesellschaften, die der Definition des EEG 2023 entsprechen, als Zuschuss für Windprojekte vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) erhalten. Die Förderung soll das finanzielle Risiko in der Planungsphase mindern. Im Erfolgsfall muss das Geld unter bestimmten Bedingungen zurückgezahlt werden. Der Bund stellt für die neue Förderung im Jahr 2023 insgesamt 7,5 Millionen Euro bereit.

Risiken für Bürgerenergie durch Förderung verringern

Schon im Koalitionsvertrag hatten die Ampelparteien die „Prüfung“ eines Fonds zur Absicherung von Bürgerenergie-Risiken vereinbart. Und während der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im vergangenen Jahr hatte die Bundesregierung das Förderprogramm dann konkret angekündigt. Sie will damit die Schwierigkeiten von Bürgerenergiegesellschaften in der riskanten Frühphase von Projekten mindern. Dies erklärt der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Sven Giegold, selbst Finanzexperte, in seinem Rundbrief: „Bürgerenergiegesellschaften haben einen strukturellen Nachteil: Sie haben es schwerer, Risikokapital für die lange und mit Unsicherheiten behaftete Planungsphase aufzubringen. Denn anders als große Unternehmen können sie solche Kosten und Risiken nicht über viele Projekte verteilen.“

Mit dem Zuschuss vom Bafa können die Bürgerfirmen insbesondere Vorplanungskosten wie Machbarkeitsstudien, Standortanalysen oder Gutachten finanzieren. Auch Rechts- und Steuerberatungsleistungen sind im Zusammenhang mit dem Projekt förderfähig, allerdings nicht, wenn sie mit der Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft verbunden sind. Diese muss bereits vor der Antragstellung beim Bafa gegründet worden sein.

Mindestens 50 Leute finden für Bürgerenergie

Für die Antragsberechtigung ist die Rechtsform der Bürgerenergie-Firma nicht entscheidend. Allerdings muss sie weitgehend den neuen Kriterien des EEG 2023 für Bürgerenergiegesellschaften entsprechen. Das heißt, es müssen mindestens 50 natürliche Personen in der Gesellschaft stimmberechtigt sein. Diese natürlichen Personen müssen über mindestens 75 Prozent aller Stimmrechte verfügen. Diese Menschen müssen ihren Wohnsitz in Postleitzahlgebieten haben, die einen 50-Kilometer-Umkreis der geplanten Windkraftanlagen mindestens berühren. Auch ein Nebenwohnsitz zählt dabei. Sofern juristische Personen über Stimmrechte in der Gesellschaft verfügen, darf es sich um Unternehmen (KMU) handeln oder um Kommunen beziehungsweise deren Zusammenschlüsse. Unternehmen – auch Stadtwerke – dürfen allerdings nicht die europaweit geltenden Grenzen eines kleinen und mittleren Unternehmens (KMU) übertreffen.

Wann muss eine Bürgerenergie-Gesellschaft die Förderung zurückzahlen?

Hat eine Bürgerenergiegesellschaft einen Bafa-Zuschuss aus dem neuen Programm erhalten, so muss sie das Geld nur in bestimmten Fällen zurückzahlen, die eng mit der Genehmigungsdauer verknüpft sind. Die Förderrichtlinie formuliert dies aber ziemlich kompliziert.

Fall 1 ist der Erfolgsfall: Innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Zuschusszahlung läge der Bürgerenergiegesellschaft entweder ein Förderzuschlag aus einem EEG-Ausschreibungsverfahren vor oder in dieser Frist wäre ein Windpark mit höchstens 18 MW nach § 22b EEG 2023 als Bürgerenergieprojekt registriert worden. In diesem Erfolgsfall soll die Förderung spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Windräder beziehungsweise zweieinhalb Jahre nach Förderbeginn an den Bund zurückfließen.

Beim Fall 2 nimmt der Zuschussgeber offenbar einen von der Bürgerenergiegesellschaft verschuldeten Misserfolg an: Innerhalb von zweieinhalb Jahren läge zwar eine Genehmigung vor, allerdings hätte das genehmigte Projekt weder an einer EEG-Ausschreibung teilgenommen noch wäre es für eine EEG-Förderung ohne Ausschreibung registriert worden. Auch dann ist das Fördergeld zurückzuzahlen.

Ausdrücklich nicht zurückgezahlt werden muss der Zuschuss hingegen, falls ein Projekt nicht genehmigungsfähig ist. Gleiches gilt, wenn die Genehmigung zwar zügig läuft, aber die Bürgerenergiegesellschaft sich in den Ausschreibungen nicht durchsetzen kann.

Offene Fragen

Nicht eindeutig klären ließ sich hingegen bis Redaktionsschluss, wie der Fördergeber mit dem in der Richtlinie schlicht nicht erwähnten Regelfall umgehen würde, dass eine rechtssichere Genehmigung innerhalb der genannten Fristen nicht rechtzeitig erteilt oder anschließend jahrelang beklagt würde. Eine Solarthemen-Anfrage läuft dazu beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Die Förderrichtlinie ist auf vier Jahre angelegt, wobei zum 1. Mai 2024 ein Review vorgesehen ist.

Beim Bündnis Bürgerenergie (BBEn) hofft man indessen, so dessen Politikreferentin Viola Theesfeld gegenüber den Solarthemen, auf eine Erweiterung der neuen Förderung für Solarprojekte. Denn Bürgerenergiegesellschaften seien deutlich häufiger im Solarbereich tätig als in der Windkraft. Auch für Solarparks seien die Planungs- und Genehmigungsrisiken nicht unerheblich. Und nicht zu vergesssen: Es gibt auch Bürgerenergieprojekte im Wärmesektor. Manches Holzhackschnitzel- und Solarthermieprojekt im dörflichen Bereich ist in den vergangenen Jahren als Genossenschaft entstanden – zumeist nach jahrelanger Vorarbeit.

3.1.2023 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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