Kommunale Wärmeplanung: So läuft es mit Gesetz und Förderung

Biomasse-Heizkraftwerk der Stadt LudwigsburgFoto: Guido Bröer
Kommunale Wärmeversorgung will geplant sein. Die Bundesregierung plant eine gestufte Verpflichtung für Kommunen und ein Förderprogramm, das für Vorreiterkommunen besonders attraktiv ist.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) konkretisiert seine Ideen zum Gesetz für kommunale Wärmeplanung. Außerdem ist das Förderprogramm für Vorreiterkommunen angelaufen.

Bei einem Treffen mit Verbänden hat das BMWK seine Vorstellungen zum Ge­setz für die kommunale Wärmeplanung erläutert. Einen schon für Ende Oktober 2022 angekündigten Referentenentwurf zum Gesetz gibt es aber offiziell noch nicht.

Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung soll Kommunen ab einer bestimmten Einwohnerzahl verpflichten, eine Wärmeplanung für das gesamte Stadtgebiet zu erstellen. Ziel dieser Planung soll es sein, bis spätestens 2045 die Klimaneutralität zu erreichen. Konkret will das Ministerium im Gesetz auch vorgeben, dass bis 2030 ein Anteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme von 50 Prozent in Wärmenetzen zu erreichen ist. Jedoch soll es dazu unter bestimmten Voraussetzungen Fristverlängerungen geben.

Stellungnahmen zu BMWK-Ansatz für kommunale Wärmeplanung

Im Juli 2022 hatte das BMWK ein Diskussionspapier vorgelegt. Dazu gab es nach Aussage des Ministeriums 55 Stellungnahmen von Ländern und Verbänden. In den Papieren habe sich zum grundsätzlichen Vorhaben viel Zuspruch gefunden. Einige Akteure sähen ein solches Gesetz aber nicht als erforderlich an. „Noch nicht”, wie das BMWK meint.

Titelseite der Zeitschrift Energiekommune - Ausgabe 1/23

Dieser Artikel ist original in der Ausgabe 1/2023 der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Energiekommune ist der Infodienst für die lokale Energiewende. Er erscheint monatlich. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabonnement mit drei aktuellen Ausgaben!

Das Gesetz soll den Rahmen für eine bundesweite Verpflichtung zur Wärmeplanung vorgeben. Details soll es nur regeln, wo dies unbedingt erforderlich sei, so das BMWK. Dabei solle den Planenden ein möglichst großer Handlungsspielraum gegeben werden. Außerdem will das BMWK gewährleisten, dass die von Vorreitern geleistete Arbeit anerkannt wird. Gemeint sind damit schon vorhandene oder gerade in der Abstimmung befindliche Länder­gesetze und auch schon vorliegende Wärmepläne, aber wohl auch Transformationspläne von Fernwärmeversorgern.

Kommunale Wärmeplanung als Länderpflicht

Das Bundesgesetz soll nach dem jetzigen Stand der Überlegungen zunächst die Länder zu kommunalen Wärmeplanungen verpflichten. Es ist davon auszugehen, dass diese die Pflicht auf die Kommunen übertragen. Dabei denkt das BMWK an gestaffelte Umsetzungefristen. Starten sollen die großen Städte spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Für mittelgroße Städte soll es eine längere Frist geben.

Seit dem 1. November letzten Jahres können Städte und Gemeinden eine Förderung für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung erhalten. Dafür locken in der sogenannten Kommunalrichtlinie, dem Klimaschutzförderprogramm des Bundes für Kommunen, Zuschüsse von 90 Prozent. Finanzschwache Kommunen bekommen sogar 100 Prozent. Mit dem Geld können sie Dienstleister beauftragen.

Förderanträge für freiwillige Wärmeplanung brauchen Zeit

Für eine Reihe von Kommunen steht die Förderung jedoch nicht zur Verfügung. Nämlich dort, wo es aufgrund von Landesgesetzen eine gesetzliche Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung bereits gibt. Und, so erklärte das Service- und Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) bei einem Webinar Anfang Dezember, dies gelte auch, wenn die gesetzlichen Grundlagen in einem Land erst später griffen, die landesweite Verpflichtung aber vor dem Start der Konzepterstellung in Kraft trete. Davon betroffen sind Kommunen zum Beispiel in Hessen und Niedersachsen.

Andere Städte und Kommunen müssen insofern hoffen, dass die eigenen Landesregierungen nicht zu aktiv sind. Denn mit der Bewilligung eines Antrags, so das SK:KK, sei nicht schnell zu rechnen. Die Bearbeitungszeit für einen Antrag könne bei der relativ neuen, bundeseigenen Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH bis zu einem Jahr dauern. Das gilt derzeit auch für andere Förderprogramme der Kommunalrichtlinie, was aktuell die Planbarkeit von Maßnahmen bei den Kommunen erschwert.

Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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