BMF-Schreiben zur Mehrwertsteuer für Photovoltaikanlagen

Fünf Würfel. Die ersten vier tragen die Aufschrift M-W-S-T für Mehrwertsteuer. Ein Finger kippt den letzten Würfen und dreht ihn von 19 auf 0 Prozent. Dies ist seit Anfang 2023 be einigen Photovoltaikanlagen der Steuersatz.Foto: Fokussiert / stock.adobe.com / Montage: AWi
In einem aktuellen heute noch als Entwurf gekennzeichneten BMF-Schreiben klärt das Bundesfinanzministerium (BMF) Auslegungsfragen zur neuen 0-Prozent-Mehrwertsteuer für Photovoltaikanlagen. Thema des Schreibens sind vor allem Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Das Schreiben bietet Hinweise, wie in der Praxis mit den neuen steuerlichen Vorschriften umzugehen ist.

So stellt das Finanzministerium in seinem Schreiben zum Nullsteuersatz klar, welche Photovoltaikanlagen begünstigt sind und welche nicht. Das zum Jahresanfang 2023 durch das Jahressteuergesetz geänderte Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass bei Photovoltaiklieferungen für Gebäude, die zum größten Teil Wohnzwecken dienen, der 0-Prozent-Satz bei der Mehrwertsteuer für Photovoltaikanlagen gilt. Außerdem sind öffentliche Gebäude und solche, die dem Gemeinwohl dienen, begünstigt. Zudem gibt es eine Vereinfachungsregel für Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt (kW) Leistung. Bei solchen kleineren Anlagen kann der Lieferant generell von der Nullbesteuerung ausgehen. 

Noch befindet sich das Schreiben im Entwurfstadium veröffentlicht, da es sich derzeit in der Verbändeanhörung befinde, wie das BMF auf Anfrage der Solarthemen erklärt: „Dies erfolgte mit der Intention, dass sich alle Steakholder einbringen können. Anmerkungen/Anregungen an das zuständige Fachreferat III C 2 werden bis Anfang dieser Woche berücksichtigt.“

Eintrag in Marktstammdatenregister für 0 Prozent Mehrwertsteuer von Photovoltaikanlagen wesentlich

Es gibt eine weitere Bedingung, damit die Vereinfachungsregelung für Photovoltaikanlagen greift. Die Anlage muss ins Marktstammdatenregister (MAStR) eingetragen sein. Damit die Finanzämter dies nachprüfen können, erhalten sie laut BMF einen Zugang zu allen Daten des Registers, auch zu den personenbezogenen Daten. Die Finanzämter sollen die 30-kW-Grenze „anlagenbezogen“ prüfen.

Allerdings sieht das BMF auch Fälle vor, bei denen die Anlagen nicht ins Marktstammdatenregister (MAStR) einzutragen sind. Das gilt wohl etwa bei Inselanlagen.

Für das BMF spielt auch eine Rolle, wer Betreiber der PV-Anlage ist; dies ergibt sich aus dem Eintrag im MAStR. Dazu erklärt das Ministerium: „Besteht keine Registrierungspflicht im MAStR, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger Betreiber der Photovoltaikanlage ist.“. Gerade bei Balkon-PV-Anlagen will das BMF die Pflicht zur Registrierung aber offenbar nicht zu eng sehen. Diese seien zwar dem Grund nach registrierungspflichtig. Aber: „Die tatsächliche Registrierung im MAStR (z. B. im Falle von Balkonkraftwerken) ist für die Betreibereigenschaft nicht maßgeblich.“

Der Lieferant bzw. in der Regel der Installateur muss nach Aussage des BMF nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz erfüllt sind. Dazu reicht es allerdings, wenn der Erwerber der Photovoltaikanlage erklärt, das er sie auf einem begünstigten Gebäude betreibt oder die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW beträgt. Das kann auch im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen; dabei nennt das BMF hier auch die AGB als eine Möglichkeit. Lieferanten und Installateure sollten diese Erklärungen also für den Fall von Steuerprüfungen aufbewahren.

Für welche Wohngebäude gilt der Nullsteuersatz auf Photovoltaikanlagen?

Wohnungen seien, so das BMF, alle umschlossenen Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Dazu zählen laut Ministerium auch zum Beispiel Gartenlauben in Kleingartensiedlungen. Wohnwagen und Wohnschiffe seien aber nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 

Die Phovoltaikaikanlagen können sich auch in der Nähe von Wohnungen befinden, um der Nullbesteuerung zu unterliegen. Mit dem BMF-Schreiben und dem (noch zu ändernden) Umsatzsteuer-Anwendungserlass definiert das Ministerium, was es unter Nähe versteht. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn sich die PV-Anlage auf demselben Grundstück befindet. Und: „Von einer Nähe ist auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Zusammenhang besteht (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex).

Dabei, so das BMF, könnten die Module dann auch Nebenzwecke erfüllen, wenn diese unbedeutend seien. Das sei etwa so, wenn ein Modul auch als „Solartisch“ diene. 

Weitere begünstige Gebäude sind öffentliche Gebäude und solche, die dem Gemeinwohl dienen.

Batteriespeicher sind ebenfalls begünstigt, aber nicht immer

Sowohl bei netzgebundenen als auch für Insel-Photovoltaikanlagen gilt die Nullbesteuerung. Das ist dann gleichermaßen bei Batteriespeichern der Fall. Das BMF spricht hier von „Batterien und Speichern“, was dann auch andere Technologien zur Speicherung beinhalten könnte. Diese müssen aber ausschließlich der Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen dienen. Sollte dies in einen modifizierten Anwendungserlass nicht geändert werden, so müsste also auch darauf geachtet werden, dass die Speicher keinen Netzstrom aufnehmen können. Diese Regelung wird in der Speicherbranche sicherlich nicht auf Zustimmung stoßen. Denn sie sieht einen Zweck für Batterien auch in der Stabilisierung des Stromnetzes. 

Das BMF-Schreiben gibt nun auch Antwort auf eine lange ungeklärte Frage: Auch nachträglich eingebaute Speicher unterliegen der Nullbesteuerung.

Welche Komponenten profitieren von 0 Prozent Mehrwertsteuer von Photovoltaikanlagen?

Neben den Solarmodulen und den Speichern sowie deren Installation sind nach Aussage des Ministeriums „wesentliche Komponenten“ begünstigt. Dabei zählt das BMF beispielhaft die folgenden auf: Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System, Solarkabel, Wieland-Steckdose, Backup-Box. Ausgeschlossen sind aber ausdrücklich Stromverbraucher, wie Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe und auch Wasserstoffspeicher.

Aufgenommen hat das BMF auch Kombiprodukte, die Strom und Warmwasser liefern. Bei diesen photovoltaisch-thermischen Hybridmodulen greife ebenfalls der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.

Ein nicht ganz klarer Punkt ist Zubehör, wie Schrauben, Nägel und Kabel. Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) kritisiert dies als „zu vage“: „Das erschwert die steuerliche Abgrenzung und erhöht den administrativen Aufwand für Unternehmen und Projektierer. So führt zum Beispiel die Regelung, die verhindern soll, dass Kabel oder Schrauben als PV-Kabel oder PV-Schrauben zur steuerlichen Optimierung vermarktet werden, in der Praxis zu erheblichem Verwaltungs- und Bürokratieaufwand. Betriebe müssten buchstäblich für jede einzelne Schraube den Nachweis führen, ob sie direkt für die Installation der Anlage erforderlich ist. Behörden müssen diese Eingaben dann mühsam prüfen. Wir schlagen deshalb vor, dass eine einheitliche Abrechnung der Komponenten als Nachweis genügt.“

Allerdings verweist das BMF in seinem Schreiben auch auf die Einheitlichkeit der Leistung. „Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Lieferung der Photovoltaikanlage und sind als Nebenleistungen zur Hauptleistung dementsprechend einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern.“ Das dürfte dann auch die erforderlichen Schrauben, Nägel und sonstige Kleinteile enthalten, die bei der Installation erforderlich sind. Details sollten Lieferanten, Installateure und Betreiber aber im Zweifel mit ihren Steuerberater:innen besprechen (als Verlag kann die Solarthemen Media GmbH keine Steuerberatung leisten). 

Rechnungen für Photovoltaikanlagen und andere Lieferungen klar trennen

Das BMF verdeutlicht, dass die Nullbesteuerung nur auf Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher anzuwenden ist. Hier gilt der 0-Prozent-Mehrwertsteuersatz dann auch für die Installationsarbeiten. Die Betriebe sollten hier aber auf eine klare Trennung in der Rechnungsstellung achten, wenn sie zum Beispiel eine Wallbox oder eine Wärmepumpe zusätzlich installieren. Denn die Leistungen dafür, die mit 19 Prozent Mehrwertsteuer zu versehen sind, sollten klar abgrenzbar sein. Das gilt auch ausdrücklich für die Erweiterung des Zählerschranks oder für Dacharbeiten – das BMF scheint hier davon auszugehen, dass dies nicht allein dem Betrieb einer PV-Anlage dient.

0 Prozent Mehrwertsteuer bei vermieteten Photovoltaikanlagen?

Das BMF befasst sich auch mit den Photovoltaikanlagen, die Unternehmen an die Nutzer vermieten. Hier betont das Ministerium, die reine Vermietung stelle keine Lieferung dar und daher gelte hier der hohe Mehrwertsteuersatz. Anders sei dies aber bei Leasing- und Mietkaufverträgen. „Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.“ Und hier sei auch zu berücksichtigen, welcher Teil der Zahlung auf die Photovoltaikanlage selbst entfällt und welcher auf Serviceleistungen wie Versicherung und Wartung.

Wartungs- und Reparaturen von Photovoltaikanlagen unterliegen immer dem hohen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Andererseits profitieren auch Ersatzteile für begünstigte Photovoltaikanlagen von der Nullbesteuerung – und dies gilt dann auch für die damit verbundenen Reparaturarbeiten. Diese Regelung führt dazu, dass reine Reparaturen mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belegt sind, während diese wohl auf 0 Prozent sinken, sobald eine Komponente zu tauschen ist.

6.2.2023 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

Schließen