Umsetzung der EU-Notfallverordnung für mehr Windenergie und Photovoltaik beschlossen
Mit den Regelungen zur Umsetzung der sogenannten EU-Notfallverordnung will der Bund die Verfahren zum Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze beschleunigen. Gemeinsam mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes (ROGÄndG) hat der Gesetzgeber entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen.
„Der Bundesrat hat einen Beschleuniger für den Erneuerbaren- und Stromnetzausbau beschlossen, den es so noch nicht gab“, sagt Bundesminister Robert Habeck. „Die Bundesländer und die Genehmigungsbehörden haben nun die gesetzlichen Grundlagen, um den Erneuerbaren-Ausbau, aber vor allem den Windkraftausbau mit voller Kraft voranzutreiben und Anlagen zügig zu genehmigen.“
Umsetzung der EU-Notfallverordnung betrifft Windenergie und Photovoltaik
Die EU-Notfallverordnung erlaubt Ausnahmen von Verfahrensschritten, um EU-weit für einen Schub beim Erneuerbaren-Ausbau zu sorgen. Diese Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die man vor dem 30. Juni 2024 beginnt. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erleichterungen profitieren. Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen erhalten die Betreiberinnen und Betreiber ein Wahlrecht, um ebenfalls von Erleichterungen zu profitieren.
Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt
In ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung für Erneuerbare Energien-Anlagen und Netze. Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten. Dafür hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat- und UVP-Richtlinie für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.
Auch bei Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen entfällt nach Wahl der Betreiber in ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist weiterhin durchzuführen.
Weitere Regelungen der EU-Notfallverordnung
Weitere Regelungen der EU-Notfallverordnung sind unmittelbar anwendbar und daher musste der deutsche Gesetzgeber diese nicht in nationales Recht umsetzen.
- Für Repoweringmaßnahmen begrenzt man die UVP auf eine Deltaprüfung, also auf die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden Anlage oder Leitung. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter gewissen Umständen gänzlich entfallen.
- Genehmigungsverfahren für die Installation von definierten Solarenergieanlagen werden auf drei Monate beschränkt. Bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen ist keine UVP nötig. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion.
- Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW werden grundsätzlich auf einen Monat begrenzt, bei Erdwärmepumpen auf drei Monate. Zudem etabliert man ein Anschlussrecht für Wärmepumpen im Eigenverbrauch.
Ein Überblickspapier zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung ist unter diesem Link zu finden.
6.3.2023 | Quelle: BMWK | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH