Brandschutzabstände für Photovoltaikanlagen – Bewegung in den Ländern
Und das, obwohl die von der deutschen Bauministerkonferenz im Herbst 2022 geänderte Musterbauordnung noch länger als geplant zur Notifizierung bei der EU-Kommission in Brüssel auf Eis liegen wird. Die Frist dafür hat die Kommission bis Anfang Mai verlängert. Denn sie hat prinzipielle Einwände gegen die Novelle geltend gemacht, die aber mit Solaranlagen rein gar nichts zu tun haben.
Initiativen für Brandschutzabstände in den Ländern
So ist in Nordrhein-Westfalen jetzt ein Referentenentwurf zur Novelle der Landesbauordnung zur Anhörung an Verbände geschickt worden. Laut ihm sollen Brandschutzabstände für die meisten Typen von Photovoltaikanlagen und Gebäuden künftig komplett entfallen.
Im Vorgriff auf die zu ändernde Landesbauordnung gilt in Nordrhein-Westfalen bereits seit Dezember 2022 ein Erlass. Demnach dürfen die unteren Bauaufsichtsbehörden Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern, einschließlich entsprechender Reihenhäuser, auf Antrag auch ohne Abstand zu Brandschutzwänden und Nachbargebäuden genehmigen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Glas-Glas- oder um Glas-Folien-Module handelt. Für andere Gebäudetypen gilt freilich bis zur geplanten Änderung der Landesbauordnung in NRW weiterhin die bisherige Regelung. Laut der ist bei Glas-Glas-Modulen in der Regel ein Abstand von 50 Zentimetern und für andere ein Abstand von 1,25 Meter einzuhalten.
Brandschutzabstände bis auf Null reduzieren
Nach dem Entwurf der neuen Landesbauordnung soll dann in Nordrhein-Westfalen in der Regel der Abstand von Solaranlagen zu Brandwänden generell bis auf Null reduziert werden dürfen. Dazu werden Solaranlagen schlicht aus § 32 Absatz 5 der Landesbauordnung, wo es um diese Abstände für Dachaufbauten und ähnliches geht, gestrichen. Den gleichen Weg beschreitet bereits Baden-Württemberg. Dabei dürfen Installateure die Brandwände natürlich weiterhin in beiden Ländern nicht durch Module oder Kollektoren überbauen – auch nicht durch Verbindungskabel oder -leitungen. In der Begründung des NRW-Referentenentwurfes heißt es dazu: „Die Gefahr eines Brandübertrags auf benachbarte Gebäude wird durch Solaranlagen nicht wie durch Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten erhöht.“
Mit der geplanten Neuregelung geht das schwarz-grün regierte NRW deutlich über die Empfehlungen der neuen bundesweiten Musterbauordnung hinaus. Die unterscheidet zwar ebenfalls nicht mehr zwischen brennbaren und nichtbrennbaren Solarmodultypen. Allerdings erlaubt sie einen Nullabstand lediglich bei mindestens 30 Zentimetern über das Dach hinausgeführten Brandschutzwänden. Ansonsten reichen bei dachparallelen Solaranlagen normalerweise 50 Zentimeter Abstand zum Nachbargebäude. Dagegen sollen zum Beispiel für aufgeständerte Anlagen auf Flachdächern weiterhin 1,25 Meter einzuhalten sein. Den Bundesländern steht es auch künftig frei, ob und wann sie Regelungen der Musterbauordnung übernehmen.
Erlass zu Brandschutzabständen in Schleswig-Holstein
Auf einen Antrag von Schleswig-Holstein geht die im Herbst von der Bauministerkonferenz beschlossene Neuformulierung der PV-Abstände in der Musterbauordnung zurück. Das Land will nach Aussage des in Kiel zuständigen Innenministeriums nun weitgehend deren Wortlaut übernehmen. Allerdings will man dies erst bei der nächsten umfassenden Änderung der Landesbauordnung angehen. Bis das Gesetzgebungsverfahren soweit ist, will Schleswig-Holstein ähnlich wie NRW auch in Schleswig-Holstein zunächst per Erlass die solaren Freiräume für Hausbesitzer:innen auf Antrag an die Bauaufsichtsbehörde erweitern. Der Erlass soll die Bauaufsichtsbehörden anweisen, Anträge bereits im Sinne der künftigen Musterbauordnung entsprechend zu genehmigen. Der Erlass befindet sich noch bis zum 17. April in einer Verbändeanhörung. Er dürfte nach Auskunft des Innenministeriums im Mai oder Juni in Kraft treten.
24.3.2023 | Autor: Guido Bröer
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