Anforderungen und Ausnahmen im Gebäudeenergiegesetz 2024

Am rechten Bildrand ein älterer Mann mit warmer Mütze, Schal und Handschuhen. Er umarmt eine (Elektro)Heizung. Dies ist in diesem Kontext eine ironische Anspielung auf Austauschpflichten von Heizungen im Gebäudeenergiegesetz 2024.Foto: Jenny Sturm / stock.adobe.com
Das Bundeswirtschaftsministerium hat in dieser Woche seinen Entwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz 2024 vorgelegt, das der Bundestag 2023 – möglicherweise mit Änderungen – beschließen wird. Ab dem 1. Januar 2024 gilt dann wohl die Pflicht, bei neuen Heizungsanlagen einen Anteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent zu erreichen. Aber der Gesetzgeber sieht nun einige Ausnahmen vor. Außerdem gibt es viele Möglichkeiten, das Gesetz kostensparend zu erfüllen. Für Mieter:innen birgt der jetzige Gesetzentwurf aber auch eine Kostenfalle.

Die pauschale Regelung, dass nach 30 Jahren fossil oder mit Gas betriebene Heizungsanlagen in der Regel durch neue zu ersetzen sind, ist im neuen Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz 2024 herausgefallen. Diese Vorschrift hätte dazu geführt, dass in einem vorbestimmten Zeitraum der Anteil von 65 Prozent an der Wärmeversorgung eines Gebäudes hätte erreicht werden müssen. Dies ist jetzt nur noch der Fall, wenn eine alte Heizungsanlage nicht reparabel ist. Aber auch dann können einige Ausnahmen greifen.

Ausnahmen im Gebäudeenergiegesetz 2024

Von den Umbaupflichten befreit sind auf Antrag hin alle Hauseigentümer:innen, die Transferleistungen, also zum Beispiel Wohngeld, beziehen. Ebenso müssen sich Eigentümer:innen dann nicht mehr um einen Tausch des Heizungssystems kümmern, wenn sie älter als 80 Jahre sind. Allerdings sind spätestens zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel die Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes 2024 einzuhalten.

Wie im bestehenden Gebäudeenergiegesetz so ist auch im Novellenentwurf eine weitere Ausnahmeregelung enthalten. Demnach sind im Einzelfall die gesetzlichen Pflichten dann nicht einzuhalten, wenn der Aufwand unangemessen ist oder die Pflicht in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Im Gebäudeenergiegesetz 2024 gibt es nun eine nähere Definition. Von einer unbilligen Härte ist demnach auszugehen, wenn das Verhältnis der notwendigen Investitionen zum Ertrag oder zum Gebäudewert nicht angemessen ist. Dabei ist auch die Entwicklung der Energiepreise einschließlich der CO2-Kosten zu berücksichtigen.

Eine weitere Möglichkeit für Hauseigentümer:innen, sich von den Pflichten des Gesetzes befreien zu lassen, besteht, wenn sie nachweisen können, dass sie den Zweck des Gesetzes auf andere Weise erfüllen.

Welche Heizungen sind erlaubt?

Der neue Referentenentwurf für das Gebäudeenergiegesetz 2024, den das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) den Verbänden und den Ländern zur Stellungnahme zugeleitet hat, enthält gegenüber den vorherigen Entwürfen etwas mehr Optionen, um den Anforderungen zu entsprechen. So nimmt er die Solarthermie ausdrücklich in den Kanon der Möglichkeiten auf. Ergänzt wird zudem, dass neben dem grünen auch der blaue, also aus Erdgas hergestellte und mit CO2-Minderungsvorgaben versehene Wasserstoff zum Einsatz kommen darf. Schon zuvor hatte das BMWK als Optionen die Wärmepumpe, den Anschlusss an Wärmenetze Stromdirektheizungen, Biomasse und Wärmepumpen-Hybridheizungen im Gesetz aufgeführt.

Die Erweiterung ist offenbar einer Vereinbarung in den jüngsten Koalitionsgesprächen geschuldet, die Wirtschaftsminister Robert Habeck die „Technologieoffenheit“ ins Pflichtenheft geschrieben hat. Ergebnis davon ist nun ein neuer Absatz 2 in Paragraf 71 des Gebäudeenergiegesetzes 2024. Darin heißt es unter anderem „Die Gebäudeeigentümer können frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Vorgabe nach Absatz 1 erfüllt wird.“ Paragraf 71 schreibt den 65-Prozent-Anteil der erneuerbaren Energien vor.

Individuelle Lösungen im Gebäudeenergiegesetz 2024 möglich

Jurist:innen mögen darüber streiten, ob der neue Absatz 2 tatsächlich einen Unterschied gegenüber dem vorherigen Entwurf ausmacht. Er stellt jedenfalls klar, dass Hauseigentümer:innen individuelle Lösungen finden dürfen, sofern sie damit rechnerisch nachgewiesen den Mindestanteil erneuerbarer Energie erreichen. Die Gesetzesbegründung erklärt: „Der Eigentümer hat eine Vielzahl von Erfüllungsoptionen, wie die Vorgabe erfüllt werden kann, sei es durch einen individuellen Nachweis nach § 71 Absatz 2 oder durch das vereinfachte Nachweisverfahren der Erfüllungsoptionen nach Absatz 3. Die Offenheit der Umsetzung erlaubt auch Quartierslösungen.“

Für den Einsatz von fester Biomasse, also vor allem Holz, gibt es im neuen Entwurf weniger Vorgaben als in den ersten. Betreiber:innen dieser Heizungsanlagen haben sicherzustellen, dass „1. die Nutzung in einem Biomassekessel oder einem automatisch beschickten Biomasseofen erfolgt und 2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird“. Verzichtet hat das BMWK im neuen Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz 2024 auf weitere zusätzliche Pflichten nur im Zusammenhang mit solchen Biomasseheizungen. Es müssen kein Pufferspeicher und keine Solaranlagen mehr zum Einsatz kommen.

Stromdirektheizung als Kostenfalle

Als eine Erfüllungsoption gilt weiterhin – wie in den ersten Entwürfen – die Stromdirektheizung. Das sind zum Beispiel Infrarotheizungen und Heizlüfter. Diese sind aber nur zugelassen, wenn Neubauten „besonders hohe Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz“, so die Gesetzesbegründung, erfüllen. Bei Altbauten verlangt der Gesetzgeber kein ganz so hohes Niveau, „aber immer noch ambitioniertere Ausführung des baulichen Wärmeschutzes gegenüber dem gesetzlichen Standard“. Bezugspunkt ist dafür immer das Referenzgebäude des GEG. Die für dieses Gebäude vorgegebenen Werte müssen bei Neubauten um 45 und bei Altbauten um mindestens 30 Prozent unterschritten werden.

Mit diesen Vorschriften will das BMWK verhindern, „dass Strom in sehr großen Mengen für die Gebäudebeheizung bereitgestellt werden muss. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Heizkosten auf einem akzeptablen Kostenniveau bleiben.“ Das Ministerium sieht hier also das Problem hoher Kosten, das insbesondere auf Mieter:innen zukommen kann, wenn sich Vermieter:innen für Stromdirektheizungen entscheiden. In einigen Gebäuden gibt es eine Art Schutzmaßnahme in Form von verschärften Anforderungen an den Wärmeschutz.

Doch in den neuen Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz 2024 hat das Ministerium eine Ausnahme eingebaut, die für Mieter:innen gefährlich werden kann. Die Pflicht zum besseren Wärmeschutz gilt nicht für Wohngebäude mit bis zu sechs vermieteten Wohnungen. Fällt in einem solchen Mietshaus die Gas- oder Ölheizung aus, können Vermieter:innen auf die Idee kommen, sie durch Stromdirektheizungen zu ersetzen.

Gebäudeenergiegesetz 2024 noch nicht beschlossen

Bislang ist das Gebäudeenergiegesetz 2024 ein Entwurf. Das BMWK erwartet die Stellungnahmen der Verbände und Bundesländer. Anschließend hat noch das Kabinett den – möglicherweise veränderten – Entwurf zu beraten, bevor es ins Parlament geht. Es bleibt also abzuwarten, ob dieser Passus unverändert bleibt.

Die Regierung hat für das GEG 2024 hat eine Zielmarke. Es soll dazu beitragen, bis zum Jahr 2045 die Klimaneutralität möglichst zu erreichen. Daher gibt es die Pflicht zu einem Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien, die aber nur ein erster Schritt sein kann. Letztlich muss sich dieser Anteil künftig erhöhen, um die Emission von Treibhausgasen bis 2045 ausreichend zu reduzieren. Das funktioniert im Gesamtsystem nicht von heute auf morgen. Daher bildet sich auch im Gebäudeenergiegesetz 2024 ein Prozess ab. So gibt es eine Präferenz für Wärmepumpen, obwohl deren CO2-Bilanz derzeit nicht unbedingt besser ist als die von Erdgasheizungen. Die Regierung geht allerdings davon aus, dass der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromproduktion noch deutlich steigt und die Wärmepumpe daher perspektivisch aus Klimasicht besser wird.

Pflichten für Wärmenetz- und Erdgasnetzbetreiber

Ähnlich ist der Ansatz nun auch bei den Wärme- und Gasnetzen. Wärmenetzbetreiber müssen künftig garantieren, dass die Wärme, die sie ihren Kund:innen liefern, zu bestimmten Anteilen und zu bestimmten Zeitpunkten aus Erneuerbare-Energien-Quellen stammt. Erzeugen sie die Wärme mit Biomethan oder Biogas, so gibt es dabei auch Höchstgrenzen für den Einsatz von Mais und Getreide.

Neu aufgenommen hat das BMWK in den Gesetzentwurf Übergangsfristen für Gebäude, die perspektivisch an ein Wärmenetz angeschlossen werden. Gebäude, die an ein solches Netz angeschlossen sind oder angeschlossen werden, erfüllen die gesetzlichen Pflichten, auch wenn die Netze nicht direkt zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme mit Wärme gespeist werden. Hier muss die vertraglich fest vereinbarte Belieferung mit den entsprechenden Anteilen spätestens ab dem 1. Januar 2035 erfolgen.

Ebenso gibt es nun Vorgaben für den Weiterbetrieb von (bisherigen) Erdgasnetzen. Erdgaskessel, die für Wasserstoff geeignet sind, sind nur dann eine Erfüllungsoption, wenn der Gasverteilnetzbetreiber entsprechende Garantien abgibt.

Betreiber:innen von Erdgasheizungen dürfen diese noch bis Ende 2034 betreiben und müssen zunächst die Vorgaben zum Anteil erneuerbarer Energien nicht einhalten. Sie dürfen also auch eine neue Erdgasheizung einbauen. Aber das gilt nur, wenn der Gasverteilnetzbetreiber einen Transformationsplan „für die verbindliche, vollständige Umstellung der Versorgung seiner Kunden auf Wasserstoff bis zum 1. Januar 2035“ nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgelegt hat. Ab dem 1. Januar 2030 muss der Anteil grüner Gase bei 50 Prozent liegen. Und ab dem 1. Januar 2035 sind 65 Prozent grüner oder blauer Wasserstoff vorgeschrieben. Es liegt aber in der Hand des Gasverteilnetzbetreibers, ob er eine solche Versorgung sicherstellen kann und will.

Mehrkosten aus dem Bezug von grünem oder blauem Wasserstoff können Vermieter:innen laut dem Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz 2024 nicht auf Mieter:innen umlegen.

9.4.2023 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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