EE-Prozesswärme: Mehr EEW-Förderung für kleine Unternehmen

Holztrocknun mit Solarthermie.Foto: Grammer Solar GmbH
Anlage zur solaren Holztrocknung. Ob solche hocheffizienten Anlagen weiterhin als Prozesswärmeanlagen per EEW förderfähig sind, ist aktuell ungewiss.
Seit dem 1. Mai gilt eine neue Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW). Enthalten ist die Förderung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien. Kleine Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiter:innen können dafür jetzt deutlich höhere Zuschüsse bis zu 65 Prozent bekommen. Für Biomasse gelten noch schärfere Regeln als bisher. Und Geothermieprojekte sind neu in der Prozesswärme-Förderung durch Bafa oder KfW.

Mit der neuen Richtlinie schöpft das für die EEW-Förderung zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die jeweiligen Subventionsrahmen der europaweit im Zuge des „Green Deal” geänderten Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) beziehungsweise der De-minimis-Verordnung aus. Kleinunternehmen erhalten nun in allen sechs Modulen der EEW-Förderung bis zu 10 Prozent höhere Zuschüsse.

Erneuerbare Prozesswärme: bis zu 65 Prozent Zuschuss

Auch im Modul 2 „Prozesswärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien”, für das innerhalb der EEW die höchsten Fördersätze gelten, macht sich das bemerkbar. Kleinunternehmen können für Prozesswärme-Anlagen auf Basis von Solarthermie, Biomasse, Geothermie und Wärmepumpen gemäß Artikel 41 der AGVO ab sofort 65 Prozent ihrer förderfähigen Investitionsmehrkosten als Zuschuss bekommen. Als Kleinunternehmen gelten laut EU-Definition Firmen mit bis zu 50 Mitarbeiter:innen und maximal 10 Millionen Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme. Mittlere Unternehmen erhalten bis zu 55 Prozent und Großunternehmen werden mit bis zu 45 Prozent der Investitions-Mehrkosten für Regenerativ-Prozesswärme gefördert. Die gleichen Prozentsätze wie nach § 41 AGVO gelten für Vorhaben, die nach der De-minimis-Regel förderfähig sind. Allerdings umfasst dies in diesem Fall nicht nur für die Mehrkosten im Vergleich zu einer fossilen Standardlösung, sondern die gesamte förderfähige Investitionssumme. Nach der De-minimis-Regel darf aber die maximale Summe aller Förderungen 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten.

Zwei Zuschussoptionen in der EEW

Alternativ gibt es für kleine und mittlere Unternehmen neuerdings eine weitere Option, sich über die EEW auch jenseits der De-minimis-Grenze statt der reinen Mehrkosten alternativ die vollen Investitionskosten anteilig fördern zu lassen. Grundlage ist dafür Artikel 17 der AGVO. So kann man sich den Vergleich mit einer Referenzanlage sparen, allerdings fallen die Fördersätze wesentlich geringer aus. Für EE-Prozesswärme-Anlagen liegen sie bei 20 Prozent für Kleinunternehmen und 10 Prozent für mittlere Unternehmen. Keinen Sinn macht das jedenfalls für solare Prozesswärmeanlagen. Da sie zumeist als Zusatzaggregat zu einem klassischen Wärmeerzeuger zum Einsatz kommen, sind bei Kollektoranlagen Investitionskosten und Investitionsmehrkosten in der Regel identisch. Der Fördersatz für Kollektoranlagen samt Peripherie und Prozesseinbindung kann somit für die Gesamtinvestition bis zu 65 Prozent erreichen.

Im Prinzip liegen allerdings die Fördersätze für alle von der EEW-Richtlinie abgedeckten regenerativen Prozesswärmequellen – Solarthermie, Wärmepumpen, Biomasse und Geothermie – auf einheitlicher Höhe. Die maximale Gesamtförderung beträgt in allen Fällen 15 Millionen Euro. Auch KWK-Anlagen auf Basis von konzentrierender Solarthermie, Geothermie oder Biomasse sind zu diesen Konditionen als Prozesswärmeanlagen förderfähig. Allerdings müssen die Betreiber dann ausdrücklich auf Förderung nach dem EEG oder KWKG verzichten.

Zwei EEW-Optionen: Bafa-Zuschuss oder KfW-Kredit

Ausgezahlt wir die Förderung als Zuschuss vom Bafa oder in Form eines Tilgungszuschusses in der Kreditvariante von der KfW-Bank.

Wesentliche Änderungen hat das BMWi zum 1. Mai nicht nur bei der Zuschusshöhe in der EEW, sondern auch an den Förderbedingungen vorgenommen. So können nun erstmals auch Geothermieanlagen gefördert werden, sofern mit ihnen Prozesswärme gewonnen wird. Für die Geothermie-Prozesswärme bezuschussen Bafa und KfW über die EEW auch Machbarkeitsstudien – und zwar unabhängig davon, ob anschließend auch eine Geothermie-Anlage errichtet wird oder nicht.

Nach wie vor gilt für alle geförderten Prozesswärme-Investitionen, dass der für Raumwärmezwecke genutzte Anteil der gewonnenen Energie nicht höher sein darf als 50 Prozent. Auch hier gibt es allerdings für die Geothermie eine Ausnahme: Dort bezieht sich das 50-Prozent-Kriterium auf den prognostizierten Energieertrag. Sollte sich die Geothermiebohrung im Nachhinein als ergiebiger herausstellen, so dürfen die über die Planung hinausgehenden Energiemengen auch für Raumwärme oder gar Fernwärme genutzt werden.

In der EEW gelten Kumulationsregeln der AGVO

Ansonsten bemüht sich der Bund als Fördergeber erkennbar um eine möglichst strikte Trennung der EEW von anderen großen Förderbereichen im Wärmesektor. Maßnahmen, die in den Regelungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, werden über die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) gefördert. Das Gleiche gilt für leitungsgebundene Nah- und Fernwärme, die über die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) bezuschusst wird.

Der Hintergrund der strengen Trennung zwischen Prozess- und Raumwärme dürfte nicht zuletzt in den Subventionsregeln der Europäischen Union zu suchen sein. Da die EEW jetzt die Grenzen der AGVO und der De-minimis-Regelung weitgehend ausreizt, wird es in den meisten Fällen für EEW-bezuschusste Investitionen keine Kumulationsmöglichkeiten mit weiteren Fördermitteln geben.

EEW fördert Strom vor Biomasse

Deutlich wird in der neuen Förderrichtlinie einmal mehr das Bestreben des BMWK, Biomasse zur Wärmegewinnung nur noch im Ausnahmefall zu fördern. Zwar gelten für Holz & Co. im Prozesswärmebereich die gleichen hohen Fördersätze wie etwa für Geothermie oder Solarthermie. Aber beispielsweise werden Biomasseanlagen mit mehr als 5 Megawatt Nennwärmeleistung nur noch gefördert, wenn eine Direktelektrifizierung des Prozesses technisch nicht möglich ist. Auch die Möglichkeit der Nutzung von Wasserstoff muss zuvor geprüft worden sein. Biomasse wird danach nur gefördert, wenn Wasserstoff als Alternative mindestens 50 Prozent teurer wäre.

Für sämtliche Biomasseanlagen in der EEW-Förderung setzt das BMWi außerdem einen vierfach strengeren Feinstaub-Grenzwert an. Dieser liegt nun – wie bereits in der BEG-Förderung – bei 2,5 Milligramm pro Kubikmeter Rauchgas (mg/m3). Und die Herkunft der Biomasse wird noch massiver und detaillierter eingeschränkt als bereits bei der vorigen Novelle der Förderrichtlinie im Herbst 2022. Im wesentlichen kommen nun nur noch bestimmte biogene Abfall- und Reststoffe als Brennstoff in Frage, während handelsübliche Pellets, Hackschnitzel und naturbelassenes Stückholz als Prozesswärmequelle in der Regel ausfallen. Diese Brennstoffe dürfen nur noch bis zu einem Viertel der gesamten eingesetzten Biomasse ausmachen und auch das nur in Anlagen bis maximal 700 kW.

Kritik von Verbänden an der EEW-Novelle

Vergeblich hatte ein Bündnis von 14 Verbänden zuvor versucht, das BMWK von dieser restriktiven Behandlung der Biomasse in der EEW-Förderung abzubringen. In einem Positionspapier vom 20. April – da war die Richtlinie schon vom BMWK-Abteilungsleiter Christian Maaß unterschrieben – hatten die Verbände gewarnt: „Die Einschränkung der zugelassenen Brennstoffe auf die gelisteten Abfall- und Reststoffe ist für die Versorgungssicherheit kontraproduktiv und schließt nachhaltige Biomassen, wie z.B. Waldresthölzer und Holz aus Kurzumtriebsplantagen und Agroforstsystemen, komplett aus”

Was ist mit solarer Holztrocknung?

Interessant ist in dem Zusammenhang ein bislang förderfähiger Geschäftsbereich wie die solare Holztrocknung. Bekanntlich lassen sich mit Solarthermieanlagen – beispielsweise mit solaren Luftkollektoren – Holzhackschnitzel sehr effektiv trocknen, so dass sich ihr Brennwert enorm erhöht. Freilich sind Anlagen zur Trocknung von Biomasse laut einem Merkblatt zur EEW von der Prozesswärmeförderung neuerdings ausdrücklich ausgeschlossen. Solarthermieanlagen andererseits sind ebenso ausdrücklich förderfähig, sodass sie als Einzelkomponente einer Prozesswärmeanlage durchausaus förderfähig sein könnten. Dies war zumindest laut Aussagen von Branchenkennern die bisherige Förderpraxis. Hier wird es also – wie auch an einigen anderen Stellen – möglicherweise noch einer Klarstellung im Merkblatt bedürfen.

EEW-Förderung für Elektrifizierung von Kleinunternehmen

Eine ganz andere Sonderregelung erhob das BMWi nunmehr in den Stand eines eigenen Fördermoduls (Modul 6) der EEW: Die „Elektrifizierung von kleinen Unternehmen”. Hier wird der Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen gegen strombetriebene Maschinen und Anlagen gefördert. Auch eine entsprechende Umrüstung ist förderbar. Der Fördersatz nach AGVO liegt bei 20 Prozent der gesamten Investitionskosten – nach De-minimis-Regel sind 33 Prozent möglich. Die Netto-Investitionskosten müssen mindestens 2000 Euro betragen, der Gesamtzuschuss ist in diesem Modul auf maximal 200.000 Euro begrenzt.

Förderwettbewerb als Alternative

Unternehmen haben innerhalb der EEW-Förderung die Chance auf noch höhere Zuschüsse, wenn sie sich an einem Förderwettbewerb beteiligen. Maßstab ist dabei vor allem die CO2-Effizienz der geplanten Maßnahmen. Näheres regelt eine eigene Förderrichtlinie, die ebenfalls am 1. Mai in Kraft getreten ist.

4.5.2023 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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