Geywitz und Habeck verschicken Wärmeplanungsgesetz

Blick durch ein Rohr auf andere Rohre für die Fernwärme. Sie liegen in einem Graben.Foto: Anoo / stock.adobe.com
Die FDP hat ihren angemeldeten Widerspruch zum Wärmeplanungsgesetz zurückgezogen. Dies entspricht aber noch keiner Einigung der Ampelkoalition zu diesem Gesetzentwurf, den das Bauministerium von Klara Geywitz (SPD) und das Wirtschaftsministerium von Robert Habeck (Grüne) geschrieben haben. Das Bundeskabinett hat noch keinen Beschluss gefasst. Doch jetzt können die federführenden Ministerien diesen Gesetzentwurf an die Länder und Verbände versenden.

Zuvor regte sich Widerspruch. So schien die FDP laut Presseberichten mit dem Ansatz auch dieses Gesetzes nicht einverstanden zu sein. Und sie hat ihren Widerstand noch nicht aufgegeben, wobei es offenbar innerhalb der Partei unterschiedliche Positionen dazu gibt. So will die FPD scheinbar keine Verpflichtungen für Kommunen akzeptieren. Der Entwurf für das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekabonisierung der Wärmenetze“ (Wärmeplanungsgesetz, WPG) sieht aber vor, dass für „Gebiete” (Städte) mit mehr als 100.000 Einwoh­ner:innen bis Ende 2026 und für Gebiete mit mehr als 10.000 Einwoh­ner:innen bis Ende 2028 Wärmepläne zu erstellen sind. Das Bundesgesetz soll die Länder verpflichten, dies sicherzustellen. Wie dies in den einzelnen Ländern erfolgt, obliegt den Landesregierungen und -parlamenten.

Klare Vorgaben im Wärmeplanungsgesetz

Der Gesetzenentwurf enthält dennoch recht genaue Vorgaben, wie eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen ist. Er legt zum Beispiel fest, wer im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung einzubeziehen und wie der Ablauf der Wärmeplanung aufzubauen ist. Zudem macht er Vorgaben, wie detailliert Daten zu erheben sind, zum Beispiel flurstückscharf die Potenzialflächen für Solarenergie. Das Gesetz wird aber sicherlich noch intensiver diskutiert und kann sich noch ändern.

Mögliche Anlagen zur zentralen Strom- oder Wärmeerzeugung und Einspeisung in ein Strom- oder Wärmenetz sind zu ermitteln. Dies soll verbunden sein mit einer Vorprüfung der Flächenverfügbarkeit, wobei mögliche Beschränkungen aufgrund von Eigentumsverhältnissen zu vernachlässigen sind. Außerdem ist die Begrenzung durch Flächenkonkurrenz zu bestehenden und zukünftig zu erwartenden Photovoltaikanlagen zu berücksichtigen.

Als erneuerbare Energien gelten im Gesetzentwurf neben der Solarthermie die Geothermie, Umweltwärme, Abwasser, Strom entsprechend seines jeweiligen EE-Anteils, Abwärme aus Erneuerbare-Energien-Stromerzeugungsanlagen und Biomasse. Letztere muss aber bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Kommunen, die bereits eine Wärmeplanung erstellt haben, die im Einklang mit Landesrecht steht, unterliegen nicht der Pflicht, direkt erneut daran zu arbeiten. Achtsam sollten Städte sein, die gerade dabei sind, einen Wärmeplan anzufertigen. Laut Referentenentwurf sollen nur solche Pläne von den Vorgaben des Gesetzes befreit sein, die in einer Übergangszeit von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes verabschiedet werden.

Datenerhebung für Wärmeplanung

Hilfreich sind für Kommunen die Regelungen zum Datenschutz im Wärmeplanungsgesetz. Die Städte und Gemeinden dürfen gebäudescharf oder zumindest nahezu gebäudescharf die Daten erheben und – unter Beachtung des Schutzes persönlicher Daten – verarbeiten. Stellen, die über Daten verfügen, sollen verpflichtet sein, sie den Kommunen und deren Dienstleistern zu übermitteln.

Hierzu regte sich bereits Kritik. Der baupolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jan-Marco Luczak, befürchtet eine Ausforschung von Bürger:innen: „Klara Geywitz will Bürgerinnen und Bürger bis ins Kleinste auf ihren Energieverbrauch durchleuchten, sodass der Staat nachvollziehen kann, wer wann wie viel Energie verbraucht hat.” Das aber wäre mit den laut Referentenentwurf erhobenen Daten nicht möglich. Die Kommunen wissen, wenn sie die Daten erhoben haben, lediglich, welcher Typ Heizung mit welcher Leistung sich in welchem Gebäude befindet. Außerdem ist ihnen bei leitungsgebundener Energie bekannt, wie hoch der Jahresverbrauch ist.

Wärmenetze vollständig auf erneuerbare Energien umstellen

Das Wärmeplanungsgesetz enthält voraussichtlich auch Verpflichtungen für die Betreiber von Wärmenetzen. Diese müssen laut Referentenentwurf bis Ende 2026 einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan vorlegen. Bis Ende 2045 sollen die Betreiber die Energieversorgung der Wärmenetze vollständig auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umstellen. Biomasse darf dabei nur bis zu bestimmten Anteilen zum Einsatz kommen. Netze, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind laut Entwurf ab dem 1.1.2046 abzuschalten.

Zum 1. Januar 2030 müssen die Betreiber bestehender Wärmenetze ein erstes Zwischenziel erreichen; so sah es zumindest ein erster Referentenentwurf vor. Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme und thermischer Abfallbehandlung muss bis dahin laut Entwurf bei mindestens 50 Prozent liegen. Das Gesetz sieht aber auch Ausnahmen vor, zum Beispiel wenn KWK mit fossilen Energien im Einsatz ist.

Neue Wärmenetze sollen ab dem 1. Januar 2024 zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Für Biomasse gibt es eine Begrenzung des Anteils.

Es soll den Ländern überlassen bleiben, welche Handlungsoptionen sie Kommunen für die Gebiete einräumt, für die eine Wärmeplanung besteht. Dazu kann ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetze gehören.

1.6.2023 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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