Rechtliche Erleichterungen zur Installation von Steckersolaranlagen
Die möglichen gesetzlichen Änderungen finden sich bislang nur in einem Referentenentwurf, der an die Länder und Verbände geschickt wurde. Sie haben bis zum 7. Juli Zeit, Stellung zu nehmen. Das Bundeskabinett hat sich noch nicht mit den Erleichterungen für Steckersolaranlagen befasst. Sie werden häufig auch als Balkonsolaranlagen bezeichnet.
Steckersolaranlagen grundsätzlich erlauben
Steckersolaranlagen, die nicht fest mit einem Gebäude verbunden sind und die ihre Nutzer:innen zum Beispiel auf einem Balkon an die Wand lehnen, sind von den gesetzlichen Neuregelungen nicht betroffen. Dies ist auch jetzt bereits ohne Rückfrage erlaubt. In der Begründung zum Gesetzentwurf schreibt das Ministerium dazu mit Blick auf Mieter:innen: „Geht mit der Installation keine Substanzänderung einher, richtet sich die Zulässigkeit der Maßnahme wie bisher nach dem Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache.“
Anders ist das bei baulichen Änderungen, also zum Beispiel der Installation von Photovotaikmodulen an einem Balkongeländer. Wollen Eigentümer:innen einer Wohnung eine Steckersolaranlage fest montiert an ihrem Balkon nutzen, so müssen sie dafür bislang die Genehmigung der anderen Miteigentümer:innen einholen. Verweigern diese die Solarnutzung, so darf die Anlage nicht am Balkon oder der Hauswand installiert werden. Ähnlich ist dies für Mieter:innen. Sind Vermieter:innen nicht einverstanden, so bleibt nur eine lose Aufstellung der Photovoltaikmodule.
Das soll sich nun ändern. Der Gesetzentwurf von Buschmann sieht eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vor. In Paragraf 20 geht es um bauliche Änderungen. In Absatz 2 gibt es einen Katalog von baulichen Änderungen, die Wohnungeigentümer:innen verlangen können, sofern sie angemessen sind. Dies sind bislang Maßnahmen, die der Barrierefreiheit dienen, das Laden elektrischer Fahrzeuge ermöglichen, den Einbruchschutz verbessern oder zum Anschluss an ein Telekommunikationsnetz führen. Jetzt sollen zu dieser Liste auch Steckersolaranlagen hinzukommen.
Stecker-PV für Mieter:innen
Das Einverständnis der andere Miteigentümer:innen ist also noch erforderlich. Es kann aber nur im Ausnahmefall verweigert werden. Und damit ein potenzieller Betreiber einer Steckersolaranlage nicht sehr lange auf eine Eigentümerversammlung warten muss, sollen auch diese Zusammenkünfte einfacher werden. Bislang sind sie nur in Präsenz oder als Hybrid-Veranstaltung erlaubt. Künftig sollen reine Online-Treffen möglich sein.
Im Interesse von Mieter:innen will das Justizministerium das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ändern. Paragraf 554 BGB regelt die Barierereduzierung, die E-Mobilität und den Einbruchschutz für Mieter:innen. In diesen Fällen können sie von Vermieter:innen verlangen, dass sie ihnen bauliche Maßnahmen erlauben, die diesen Zwecken dienen. Vermieter:innen können dies nur verweigern, wenn die Maßnahme für sie unzumutbar ist. Dies soll nun ebenso für Steckersolargeräte gelten.
„Fortschritt braucht Freiheit“, sagt Minister Buschmann: „Steckersolargeräte sind dafür ein gutes Beispiel. Ausgereifte Geräte gibt es längst. Doch die rechtlichen Hürden für ihren Anschluss sind immer noch zu hoch: gerade im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht.“
Persönliche Dienstbarkeiten für PV- und Windkraft übertragbar machen
Neben den Erleichterungen für Steckersolaranlagen richtet sich die Gesetzesinitiative auch auf die anderen, größeren Anwendungen erneuerbarer Energien. Hier möchte Buschmann Vereinfachungen bei der Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften erreichen. Solche Dienstbarkeiten sind zum Beispiel Wege- und Leitungsrechte oder die Erlaubnis, eine PV-, Geothermie- oder Windkraftanlage auf einem fremden Grundstück zu betreiben. Solche Dienstbarkeiten sind bislang bei EE-Anlagen aber nicht ohne Weiteres auf andere übertragbar. Wird etwa die Anlage verkauft, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie an Ort und Stelle bleiben kann.
„Bei der Nutzung von Grundstücken für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie spielen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eine wichtige Rolle“, erklärt das Bundesjustizministerium. „Sie sind grundsätzlich nicht übertragbar. Da allerdings in bestimmten Fällen ein Bedarf für einen Wechsel des Anlagenbetreibers und damit für eine Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht, muss sich die Praxis derzeit mit aufwändigen und komplizierten vertraglichen Ausgestaltungen behelfen. Die Notwendigkeit derartiger Ersatzlösungen soll entfallen.“
Dafür will Buschmann den Paragrafen 1092 BGB ändern. In Absatz 3 ist darin beschrieben, wann beschränkte persönliche Dienstbarkeiten an juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften übertragbar sind. Das ist bisher schon möglich bei Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen, Telekommunikationsanlagen, Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen und bei Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen. Neu hinzukommen sollen hier „Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“.
1.6.2023 | Autor: Andreas Witt
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