Reform der Anlagenzertifizierung für PV & Co.

Dach einer Gewerbehalle mit verschiedenen Photovoltaikanlagen belegt.Foto: Guido Bröer
Weniger Bürokratie für PV-Anlagen auf solchen Gewerbedächern. Das ist das Ziel der vom BMWK geplanten Reform.
Ende April hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Reform zur Entbürokratisierung des Zertifizierungsverfahrens für mittelgroße Erzeugungsanlagen zwischen 135 und 950 Kilowatt (kW) angekündigt, die insbesondere Photovoltaikanlagen bis 500 kW im Gewerbe schneller und kostengünstiger ans Netz bringen soll. Jetzt gibt es dazu Referentenentwürfe für drei Verordnungen, die den Solarthemen vorliegen.

Das BMWK hält sich in den Entwürfen weitgehend unverändert an die Eckpunkte, die es im April in einem Fachgespräch mit Verbandsvertreter:innen vorgestellt hatte (die Solarthemen berichteten am 26.4. darüber). Eine deutliche Erleichterung wird es für die Anlagenzertifizierung von Erzeugungsanlagen in der Leistungsklasse zwischen 135 und 270 kW geben, die in einer für Gewerbeimmobilien typischen Situation an einer Niederspannungs-Kundenanlage angeschlossen sind, welche ihrerseits über einen Mittelspannungstrafo mit dem öffentlichen Netz verbunden ist. Für solche Anlagen – sehr häufig PV-Anlagen auf Gewerbedächern – mussten die Betreiber bislang nicht nur überzogene Anforderungen nach der Mittelspannungsrichtlinie erfüllen; sie müssen zumeist auch für hohe vier- bis fünfstellige Eurobeträge individuelle Anlagenzertifikate erstellen lassen.

Keine Anlagenzertifizierung bis 270 kW

Das soll bald zumindest für Erzeugungsanlagen vorbei sein, die eine Gesamteinspeisung von 270 kW nicht überschreiten. Die Nennleistung der PV-Anlagen, aber auch Kleinwindräder oder BHKW, darf dabei 500 kW betragen. In sogenannten „Mischanlagen“ sollen sie dann im Wesentlichen nach den Regeln der Niederspannungsrichtlinie ans Netz angeschlossen werden. Ab einer kumulierten installierten Leistung von über 270 Kilowatt soll allerdings zusätzlich ein übergeordneter Entkupplungsschutz am Mittelspannungstrafo installiert werden. Dieser ist über ein Prüfprotokoll nachzuweisen. In sehr vielen Fällen kann aber ansonsten eine individuelle Anlagenzertifizierung künftig entfallen und es reichen die typbezogenen Einheitenzertifikate des (Wechselrichter)-Herstellers als Nachweis über die Netzverträglichkeit aus. Letztere werden schon heute zentral bei Einheitenzertifikate-Datenbank der Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien e.V. (FGW) verwaltet. Diese Datenbank, die die FGW aktuell überarbeitet, bekommt nun quasi einen offiziellen Rang. Sie wird zur verbindlichen Grundlage der künftigen abgespeckten und digitalisierten Zertifizierungsverfahren.

Für die Reform ändert das BMWK ein weiteres Mal das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV). Zusätzlich setzt es eine neue Technische-Anforderungen-Verordnung (TAV) auf. Die Entwürfe befinden sich aktuell in einer Anhörungsschleife, in der Verbände Stellung dazu nehmen können. Daraufhin sind noch Änderungen möglich. Sobald die Verordnungen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind, werden sie unmittelbar in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Hintergrund dieser Reform enthält unser Solarthemen-Artikel vom 26.4.2023.

6.6.2023 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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