Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW): Neue Förderrichtlinie
Ab dem 1. Juli 2023 gilt in der Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) eine neue Förderrichtlinie. In Förderverfahren werden ab Juli die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfänger ausgezahlt. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom Bafa. Das Verfahren in der EBW wird damit dem bei der Bundesförderung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) angepasst. Dabei können sich Beratungsempfänger:innen sich im Förderverfahren durch die Energieberater:in vertreten lassen.
Energieberatungen für Wohngebäude fördert der Bund zukünftig nur noch, wenn in die Energieberater:innen einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellen. Dies gilt für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 1.7.2023. Damit will man die Vergleichbarkeit und Qualität von Beratungsberichten erhöhen.
Eine weitere Änderung betrifft neben der EBW auch die Bundesförderung EBN. Denn ab dem 01.07.2023 kann man in beiden Programmen eine Energieberatung nur dann eine Förderung erhalten, wenn die Energieberaterin oder der Energieberater in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der betreffenden Kategorie gelistet ist. Übergangsweise will man bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das Bafa auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkennen.
Zudem geht in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern für die Förderprogramme EBW und EBN ab dem 1. Juli 2023 auf die Deutsche Energie-Agentur (Dena) über. Somit liegt die Zulassung für Energieberatungen bei der EBW, EBN und die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in einer Hand bei der Dena. Die Qualifikationsprüfung Energieberatung für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bleibt weiterhin beim Bafa.
16.6.2023 | Quelle: Bafa | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH