Bundesnetzagentur legt Anforderungen an besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorflächen fest

Im Bild ein Photovoltaik-Solarpark aus der Luft, besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorböden müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.Foto: Vic / stock.adobe.com
Mit einem Erlass hat die Bundesnetzagentur die Anforderungen an besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorböden definiert. Damit will sie neue Photovoltaik-Ausbau-Potenziale erschließen und zugleich klimarelevante Aspekte berücksichtigen.

Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Juli 2023 die Anforderungen an besondere Solaranlagen auf Grünland und auf wiedervernässten Moorflächen, die zuvor entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, fest. Die Bundesnetzagentur hatte im Frühjahr eine Konsultation durchgeführt, in der 38 Stellungnahmen aus verschiedenen Bereichen eingegangen sind. „Besondere Solaranlagen sind ein wichtiger Baustein für die effektive Nutzung von Flächen. Unsere Festlegung setzt hierzu den erforderlichen Rechtsrahmen. Mit dieser Festlegung wird ein weiteres Puzzlestück für die Energiewende gelegt“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorflächen

Besondere Solaranlagen im Sinne dieser Festlegung sind Photovoltaik-Anlagen, die entweder auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung oder auf wiedervernässten Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, errichtet und betrieben werden. Bei diesen besonderen Solaranlagen findet eine Doppelnutzung der Fläche in Form der Wiedervernässung von klimarelevanten Moorböden am Installationsort statt. So will man neue Ausbau-Potenziale erschließen und zugleich klimarelevante Aspekte berücksichtigen. Wiedervernässte Moorböden leisten einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen den Klimawandel.

Die Festlegung regelt Anforderungen an die jeweiligen Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweise sowie Nachweise, die zu erbringen sind. Über diese Anforderungen will die Bundesnetzagentur einen aktiven Beitrag für die Wiedervernässung von Moorböden leisten und die schonende Errichtung und Betriebsweise von Solaranlagen auf diesen Böden absichern.

Für besondere Solaranlagen auf Grünland wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Doppelnutzung nach dem Stand der Technik zu erfolgen hat. Anlagenbetreiber müssen bei der Inbetriebnahme dieser besonderen Solaranlagen durch ein Gutachten gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die besonderen Solaranlagen bei der Errichtung den Stand der Technik eingehalten haben. Nach Inbetriebnahme ist in jedem dritten Jahr die erforderliche Bewirtschaftung des Grünlands gegenüber dem Netzbetreiber durch eine gutachterliche Bestätigung nachzuweisen.

Mindestwasserstände festgelegt

Für besondere Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden bestimmt die Festlegung die bei der dauerhaften Wiedervernässung zu erreichenden Mindestwasserstände auf den Flächen. Zudem regelt sie, dass die Errichtung der besonderen Solaranlagen noch auf entwässertem Grund erfolgen kann. Bis zur Inbetriebnahme muss mit den Maßnahmen zur Wiedervernässung begonnen worden sein und die erforderlichen Maßnahmen sind nach der Inbetriebnahme unverzüglich zu beenden. Außerdem müssen Errichtung und Betrieb der besonderen Solaranlagen auch dort dem Stand der Technik entsprechen. Die Festlegung regelt weiterhin, dass eine standortangepasste nasse landwirtschaftliche Nutzung der wiedervernässten Moorböden zulässig ist. Darüber hinaus legt sie Nachweisverpflichtungen hinsichtlich Errichtung und Betrieb sowie der Wiedervernässung fest.

Zu den besonderen Solaranlagen gehören auch Agri-PV– und Floating-PV-Anlagen.

Festlegung für besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorböden ist unter diesem Link zu finden.

28.6.2023 | Quelle: Bundesnetzagentur | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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