Heizungsgesetz GEG: Details der Ampel-Einigung
Nachdem sich die Ampel-Koalition am Dienstag auf weitere Leitplanken für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2023) verständigen konnte, hat es das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geschafft, bis Freitag einen neuen Formulierungsvorschlag für das Gesetz vorzulegen. Das war offenbar nicht ganz so einfach, denn auch nach der Einigung am Dienstag gab es immer noch Unklarheiten, wohin die Leitplanken tatsächlich führen sollen. Mit der Ampel-Einigung zum Heizungsgesetz sind diese Unklarheiten beseitigt. Das BMWK hat dazu jetzt eine Formulierungshilfe in Form einer Synopse erarbeitet.
Nach einer Anhörung, die am 3. Juli stattgefunden hat, will die Koalition das Gesetz am 7. Juli im Bundestag beschließen lassen.
Wie ändert sich die BAFA-Förderung?
Offen ist lediglich, wie die begleitende Förderung auszugestalten ist, die man sich wohl in Form einer überarbeiteten BEG-Förderung durch das BAFA vorzustellen hat. Zwar hat sich die Koalition grundsätzlich auf drei Stufen für Zuschüsse geeinigt. Diese sehen eine Grundförderung von 30 Prozent, einen Zuschlag von 20 Prozent für einen besonders schnellen Austausch von Heizungen und einen weiteren 20-Prozent-Zuschlag für Haushalte mit einem Jahreseinkommen bis 40.000 Euro vor. Doch was genau damit zu fördern ist, ist noch nicht ganz klar. Mit dem GEG 2023 wird das BMWK verpflichtet, eine Förderrichtlinie bis zum Herbst zu präsentieren, sodass diese BAFA-Förderung parallel zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stehen kann.
Welche wesentliche Pflicht enthält das GEG 2023?
Neben den schon heute bestehenden Verpflichtungen des GEG, etwa zum Energiebedarf eines Gebäudes, soll das novellierte GEG 2023 vor allem den Verbrauch fossiler Energieträger reduzieren. Daher sieht es vor, dass in neuen und künftig zu erneuernden Heizungen der Mindestanteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung bei mindestens 65 Prozent liegt. Das war schon im ersten Entwurf zur Novelle des GEG 2023 so und ist auch nach der Ampel-Einigung zum Heizungsgesetz weiterhin der Fall. Dabei ist noch anzumerken, dass der populäre Begriff „Heizungsgesetz“ darauf zurückzuführen ist, dass die Koalition im deutlich umfassenderen Gebäudeenergiegesetz insbesondere die Vorschriften zu Heizungsanlagen ändern möchte.
Welche Heizungen sind jetzt im GEG 2023 erlaubt?
Auch wenn dies sehr heftig diskutiert wurde, hat sich gegenüber den ersten Entwürfen bei den sogenannten Erfüllungsoptionen des GEG nicht viel geändert. Erlaubt ist, wie von Beginn an vorgesehen, der Anschluss an ein Wärmenetz. Dabei haben die Wärmenetzbetreiber letztlich dafür zu sorgen, dass in bestimmten Fristen auch in den Netzen ein Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie zu erreichen ist. Darüber hinaus sind erlaubt: Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermie, diverse Hybridheizungen und Gasheizungen, die mit Wasserstoff, Wasserstoffderivaten sowie Biomethan betrieben werden können. Auch automatisch beschickte Biomasseheizungen sind zulässig. Letztere dürfen – anders als in ersten GEG-2023-Entwürfen – auch in Neubauten zum Einsatz kommen. Außerdem hat das BMWK im überarbeiteten Gesetzentwurf nun weitere Zusatzanforderungen an Biomasseheizungen gestrichen. Hauseigentümer:innen müssen sie nicht mehr mit Speichern und Solarthermieanlagen kombinieren.
Allerdings soll die Regierung im Jahr 2026 untersuchen, wie sich die Vorgaben des GEG 2023 auf die Entwicklung der Gesamtbelastung mit Feinstaub auswirken. Zudem soll die Regierung prüfen, wie sich das Gesetz auf die Nutzung von Biomasse und deren Anbau auswirkt. Hier hält sich die Koalition also eine Tür offen. Sie könnte später die Vorschriften zu Biomasseheizungen restriktiver fassen, falls dies als erforderlich erscheint.
Über die speziell im Gesetz genannten Technologien hinaus sind alle Anlagen und Kombinationen erlaubt, für die der 65-Prozent-Anteil erneuerbarer Energien nachweisbar ist.
Gesetzliche Vorschriften des GEG 2023 für Gas- und Ölheizungen
Generell können Öl- und Gasheizungen so lange betrieben werden, wie sie nicht defekt sind. Unverändert bleibt lediglich die 30-Jahres-Altergrenze für atmosphärische Öl-und Gaskessel. Erst im Anschluss gelten mögliche Fristen zum Umstieg. Und diese beginnen auch erst zu laufen, nachdem das Gesetz für Bestandsgebäude faktisch in Kraft tritt. Während dies für Neubauten am 1. Januar 2024 der Fall ist, starten die Verpflichtungen für Bestandsgebäuden in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern am 1. Juli 2026 und in kleineren Städten am 1. Juli 2028. Dies hängt mit der verpflichtend vorgesehenen Wärmeplanung der Kommunen zusammen.
Gasheizungen sind nach der Ampel-Einigung zum Heizungsgesetz weiterhin zulässig und dies länger, als es die ersten Gesetzesentwürfe vorgesehen hatten. Hier sind einige grundsätzliche Regelungen zu unterscheiden. Zum einen gibt es Übergangsfristen. Wenn eine Heizung auszutauschen ist – und dies gilt nicht nur bei einem Defekt -, können Hauseigentümer:innen für fünf Jahre eine andere – neue oder gebrauchte – Gas- oder auch Ölheizung betreiben. Nach diesen fünf Jahren müssen sie aber die gesetzlichen Pflichten, also vor allem den 65-Prozent-Anteil erneuerbarer Energien, erfüllen. Die Frist gibt es nur einmal. Zwar könnte in der Zeit die Heizung theoretisch auch mehr als einmal getauscht werden. Damit beginnt aber nicht jeweils eine neue 5-Jahres-Frist.
Noch längere Übergangsfristen im GEG?
Die Frist zum Betrieb von Gas- oder Ölheizungen lässt sich auf maximal zehn Jahre verlängern, wenn am Gebäudestandort ein Wärmenetz geplant und der Anschluss des Gebäudes an das Netz vertraglich vereinbart ist. Der Austausch muss dann stattfinden, sobald das Netz so weit ist. Solange darf in einer Heizung Erdgas oder Erdöl zum Einsatz kommen.
Maximal sogar bis zum Jahr 2044 wären nach der Ampel-Einigung zum Heizungsgesetz neue Erdgasheizungen noch erlaubt in Bereichen, wo der Netzbetreiber ein Wasserstoffnetz aufbauen möchte. Hauseigentümer:innen, die diese Klausel nutzen möchten, müssen sich aber vertraglich verpflichten, sich an dieses Netz mit 100 Prozent Wasserstoff anschließen zu lassen. Und die Heizung muss geeignet sein, nach kleinen Umbauten Wasserstoff tatsächlich nutzen zu können. Möglich ist dies nur, wenn die Regelungen zum Aufbau eines Wasserstoffnetzes von Beginn an eingehalten werden.
Außerdem gibt es weitere Ausnahmeregelungen, die den weiterlaufenden Betrieb von Gas- und Ölheizungen erlauben.
Welche weiteren Pflichten gibt es für Öl- und Gasheizungen?
Hauseigentümer:innen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor den an Einwohnerzahlen ihrer jeweiligen Kommune gekoppelten Fristen eine neue Gas- oder Ölheizungeinbauen und diese auch dauerhaft betreiben wollen, müssen sich ab dem 1. Januar 2029 auf Mindestanteile an Biotreibstoffen einstellen. Diese liegen zunächst bei 15 Prozent und steigen ab dem 1. Januar 2035 auf 30 Prozent. Ab dem 1. Januar 2040 müssen es mindestens 60 Prozent der Wärme sein, die aus Biomasse, (grünen oder blauem) Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten stammen.
Die Pflicht zur Beratung im GEG 2023
Wer eine neue Öl- oder Gasheizung installieren lassen möchte, kommt an einer Beratung künftig nicht vorbei. Sie soll Hauseigentümer:innen über die Folgen der Entscheidung informieren. Denn mit den verpflichtenden Anteilen an Biomasse oder Wasserstoff sind voraussichtlich auch höhere Kosten verbunden. Zudem steigen die CO2-Abgaben in den nächsten Jahren an, die auf fossile Energien erhoben werden. Auch die Konsequenzen für den Anschluss an ein reines Wasserstoffnetz sollten bedacht werden.
Welche Folgen hat die Wärmeplanung im GEG 2023?
Der Anschluss an ein Wärmenetz gilt als sehr gute Option, um die Anforderungen des GEG 2023 einhalten zu können. Allerdings müssen die Wärmenetzbetreiber dafür auch bestimmte gesetzliche Forderungen erfüllen. Soll die verlängerte Frist zur Nutzung von Öl- oder Gasheizungen greifen, so muss der Wärmenetzbetreiber gegenüber Gebäudeeigentümer:innen Verpflichtungen eingehen. Das Wärmenetz ist innerhalb der in einem Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorgesehenen Fristen in Betrieb zu nehmen. Dafür hat der Netzbetreiber maximal zehn Jahre nach Vertragsabschluss Zeit. Er hat sicherzustellen, dass das Wärmenetz dann die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt. Das heißt, es müssen dann zum Beispiel die im noch kommenden Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Mindestanteile erneuerbarer Energie und eingehalten werden.
In Wasserstoffnetzausbaugebieten müssen der Gasverteilnetzbetreiber und die nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständige Stelle bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen einvernehmlichen, mit Zwischenzielen versehenen, verbindlichen Fahrplan für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff beschlossen und veröffentlicht haben.
Fristen in großen und kleinen Städten
In Städten mit Wärmeplanung können die Pflichten aus dem GEG 2023 für Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden schon etwas früher greifen, also etwa vor dem 1. Juli 2026 in Städten mit mehr als 100.000 Einwohner:innen. Dafür sind allerdings zwei Schritte die Voraussetzung. Erstens muss die Kommune eine solche Wärmeplanung erstellt haben. Daraus erwachsen für Hauseigentümer:innen laut Entwurf zum GEG 2023 aber noch keine Rechtsfolgen.
Dazu erklärt das BMWK in der Begründung zum GEG 2023: „Auf Grund der fehlenden rechtlichen Außenwirkung des Wärmeplans bedarf es in allen Fällen einer zusätzlichen Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder zu Wasserstoffnetzausbaugebieten, die den Wärmeplan und die darin getroffenen Gebietsausweisungen berücksichtigt.“ Das heißt, in der Regel wird erst nach dem zweiten Schritt, einer Entscheidung des Stadt- oder Gemeinderates, ein Wärme- oder Wasserstoffnetz identifiziert. Das hängt aber noch davon ab, wen das jeweilige Landesrecht als zuständige Stelle für diese Entscheidung bestimmt.
Erst wenn sie diese Entscheidung trifft, kommt es gemäß der Ampel-Einigung zum Heizungsgesetz zur Nutzungspflicht für erneuerbare Energien in Bestandsgebäuden sowie Neubauten, die sich nicht in Neubaugebieten sondern in Baulücken befinden.
Was ändert die Ampel-Einigung zum Heizungsgesetz sonst noch?
Solarhermie-Hybridheizungen: Sie werden als eigenständige Kategorie definiert. So wird bei einer solaren Aperturfläche von 0,07 Quadratmetern je Quadratmeter Gebäude-Nutzfläche in Ein- und Zweifamilienhäusern davon ausgegangen, dass die Solarthermie pauschal 15 Prozent des Wärmebedarfs deckt. Bei größeren Gebäuden reichen dafür 0,06 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche. Höhere Solaranteile lassen sich natürlich jederzeit rechnerisch nachweisen.
Wärmepumpen: Neu eingeführt wird neben dem bivalent parallelen und bivalent teilparallelen Betrieb einer Wärmepumpe der bivalent alternative Betrieb. Bei den beiden ersten soll die Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Gebäudeheizlast beisteuern. Beim bivalent alternativen Betrieb sind es mindestens 40 Prozent.
Biogas: Anforderungen zum maximal 40-prozentigen Einsatz von Getreidekorn und Mais sollen nun erst ab einer Leistung von 1 Megawatt greifen. Wie bereits in früheren Entwürfen bezieht sich die Restriktion allein auf neue Biogasanlagen.
Mieterschutz: Dieser wird gegenüber ersten Entwürfen etwas zurückgenommen. Die Regelung entfällt, nach der Vermieter beim Einsatz von Biomethan oder Wasserstoff einen Teil der höheren Brennstoffkosten hätte tragen sollen. Neu eingeführt wird eine höhere Modernisierungsumlage. Sie liegt bei 10 Prozent, die Vermieter:innen beim Einbau einer neuen gesetzeskonformen Heizung von Mieter:innen verlangen können. Dafür müssen sie die Förderung von der Investitionssumme abziehen. Zudem soll die Mieterhöhung für diese Maßnahme auf höchstens 0,5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Monat begrenzt sein.
Transparenz: Gestrichen hat die Koalition Regelungen, die eine Messausstattung mit Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige vorsahen. Darin hätten die Messwerte über eine Benutzerschnittstelle, ein übergeordnetes Energiemanagementsystem, ein externes Gerät oder eine externe Applikation angezeigt werden sollen.
1.7.2023 | Autor: Andreas Witt
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